RS Vfgh 2021/12/14 G306/2021

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Veröffentlicht am 14.12.2021
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Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
WohnungsgemeinnützigkeitsG §14, §15, §15c, §15d, §15e, §15f, §15g, §18, §20, §22, §39
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags gegen Bestimmungen des WohnungsgemeinnützigkeitsG betreffend die Preisbildung bei nachträglicher Übertragung von Mietwohnungen in das Wohnungseigentum sowie die Überprüfung der Preisbildung und Preisfestsetzung durch die Gerichte

Rechtssatz

Das Vorbringen (Art2 StGG, Art7 B-VG, Art18 Abs1 B-VG, Art83 Abs2 B-VG) lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Es liegt angesichts der Unterschiede zwischen einer primär auf die Deckung des Wohnbedarfes ausgerichteten erstmaligen Wohnungseigentumsbegründung und der primär vermögensbildenden nachträglichen Übertragung von Mietwohnungen in das Wohnungseigentum im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, dafür jeweils unterschiedliche Preisbildungsvorschriften und dabei im Interesse der wohnungsgemeinnützigkeitsrechtlich gebundenen Eigenkapitalbildung bei gemeinnützigen Bauvereinigungen auch Durchbrechungen des Kostendeckungsprinzips vorzusehen. Diese Regelungen sind auch einer Auslegung zugänglich. Die durch §22 Abs1 Z6a WGG festgelegte Zuständigkeit des Bezirksgerichtes (bzw der Schlichtungsstelle durch §22 Abs4 WGG) für Verfahren zur Geltendmachung einer offenkundigen Unangemessenheit des Preises gemäß §15d WGG lässt keinen Verstoß gegen Art83 Abs2 B-VG erkennen.

Entscheidungstexte

  • G306/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.12.2021 G306/2021

Schlagworte

Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht, Wohnungseigentum, Mietenrecht, Kostentragung, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Rechtspolitik

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G306.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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