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98/04 WohnungsgemeinnützigkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags gegen Bestimmungen des WohnungsgemeinnützigkeitsG betreffend die Preisbildung bei nachträglicher Übertragung von Mietwohnungen in das Wohnungseigentum sowie die Überprüfung der Preisbildung und Preisfestsetzung durch die GerichteRechtssatz
Das Vorbringen (Art2 StGG, Art7 B-VG, Art18 Abs1 B-VG, Art83 Abs2 B-VG) lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Es liegt angesichts der Unterschiede zwischen einer primär auf die Deckung des Wohnbedarfes ausgerichteten erstmaligen Wohnungseigentumsbegründung und der primär vermögensbildenden nachträglichen Übertragung von Mietwohnungen in das Wohnungseigentum im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, dafür jeweils unterschiedliche Preisbildungsvorschriften und dabei im Interesse der wohnungsgemeinnützigkeitsrechtlich gebundenen Eigenkapitalbildung bei gemeinnützigen Bauvereinigungen auch Durchbrechungen des Kostendeckungsprinzips vorzusehen. Diese Regelungen sind auch einer Auslegung zugänglich. Die durch §22 Abs1 Z6a WGG festgelegte Zuständigkeit des Bezirksgerichtes (bzw der Schlichtungsstelle durch §22 Abs4 WGG) für Verfahren zur Geltendmachung einer offenkundigen Unangemessenheit des Preises gemäß §15d WGG lässt keinen Verstoß gegen Art83 Abs2 B-VG erkennen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht, Wohnungseigentum, Mietenrecht, Kostentragung, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, RechtspolitikEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:G306.2021Zuletzt aktualisiert am
14.02.2022