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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Bestimmung der Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 betreffend die Herabsetzung der Gültigkeitsdauer von PCR-Tests mangels Darlegung der aktuellen BetroffenheitRechtssatz
Mit der bloß abstrakten Behauptung, "die gemäß §1 Abs1 Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 bezeichneten Orte" nur eingeschränkt betreten zu dürfen, genügt der Antragsteller seiner Pflicht zur Konkretisierung seiner - aktuellen - Betroffenheit nicht. Der Antragsteller hat nämlich nicht konkret dargetan, inwiefern er zumindest eine der von §1 Abs1 der angefochtenen Verordnung erfassten Einrichtungen, Betriebsstätten, Orte oder Zusammenkünfte aktuell hätte betreten, befahren oder benützen wollen. Das Erfordernis solcher Darlegungen durch den Antragsteller besteht nach ständiger Rechtsprechung nämlich auch dann, wenn bestimmte Annahmen im Hinblick auf die maßgebliche Situation naheliegen mögen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, VfGH / Legitimation, COVID (Corona)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V248.2021Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022