TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/26 96/19/1373

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Veröffentlicht am 26.09.1996
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Index

19/05 Menschenrechte;
20/02 Familienrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. März 1996, Zl. 114.413/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 18. März 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung nach dem genannten Gesetz Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs.1 FrG) vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

In der Beschwerde bleibt die Annahme der belangten Behörde, daß die vom Beschwerdeführer am 27. August 1991 mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe ausschließlich zum Zweck der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Bewilligungen (nach dem Beschwerdevorbringen: Befreiungsschein) eingegangen worden sei, ebenso unbestritten wie, daß diese Ehe mit Urteil des Bezirksgerichtes Hietzing vom 22. März 1994 rechtskräftig für nichtig erklärt wurde.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang davon spricht, daß ihm der Abschluß der Ehe nur "eingeredet" worden und er insoweit einem Rechtsirrtum unterlegen sei, kann dem der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen. Da der Beschwerdeführer vor dem Gerichtshof selbst ausführt, "mit der Eheschließung keine über die Arbeitserlaubnis hinausgehende Absicht verbunden" zu haben, ist ein allfälliger Rechtsirrtum (etwa über das Wesen der Ehe) für die fremdenrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber das Eingehen einer Ehe ausschließlich zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen ein Rechtsmißbrauch und bildet solcherart ein Verhalten, das auch ohne zusätzliche Anhaltspunkte den Schluß rechtfertigt, daß der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung (nicht die öffentliche Ruhe oder die öffentliche Sicherheit) im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gefährden würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0671, mwN).

Bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG hat die Behörde allerdings auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen, und zwar derart, daß sie zu prüfen hat, ob ein Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet (hier:) die öffentliche Ordnung in einer Weise gefährden würde, daß die in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben rechtfertigen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 21. September 1995, mwN).

Der in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung haftet - zumindest im Ergebnis - keine erkennbare Rechtswidrigkeit an. Der Beschwerdeführer bringt unter diesem Gesichtspunkt vor, daß er sich nunmehr seit beinahe sechs Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Soweit er auf sein persönliches Interesse an der Aufrechterhaltung seiner Beschäftigung in Österreich verweist, kann dieses nicht zu seinen Gunsten gewertet werden, hat er doch - auch nach seinem Beschwerdevorbringen - die zur Ausübung dieser Beschäftigung erforderliche Bewilligung aufgrund seiner nichtigen und nur zu diesem Zwecke geschlossenen Ehe erhalten. Die familiären Beziehungen zu seiner Lebensgefährtin und seiner Cousine und deren Mann überwiegen jedoch nicht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, zumal der Beschwerdeführer hiezu keine weiteren zu seinen Gunsten ins Gewicht fallenden Gesichtspunkte anführt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996191373.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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