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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der N in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Juli 1995, Zl. 107.019/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stellte am 3. August 1991 vom Inland aus bei der Bundespolizeidirektion Wien einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes. Dieser Antrag wurde nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes mit 1. Juli 1993 in Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 7 des Fremdengesetzes (FrG) als Antrag gemäß § 6 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) an den Landeshauptmann von Wien weitergeleitet.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Juli 1995 wurde dieser Antrag gemäß § 6 Abs. 2 und § 13 AufG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 13 Abs. 1 AufG könnten Fremde, die sich bei Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften beantragen. Gemäß § 6 Abs. 2 AufG sei der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung könne auch vom Inland aus gestellt werden. Die Beschwerdeführerin habe weder im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes noch im Zeitpunkt ihrer Antragstellung über einen Sichtvermerk verfügt und sich daher illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Die Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 1 AufG sei auf sie nicht anwendbar. Sie wäre verpflichtet gewesen, einen Erstantrag gemäß § 6 Abs. 2 AufG vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen.
Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 AufG auf den gegenständlichen, am 3. August 1991, also vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes, gestellten Antrag.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Judikatur die Auffassung, daß für die Beurteilung der in § 6 Abs. 2 AufG umschriebenen ERFOLGSVORAUSSETZUNG der Antragstellung vom Ausland aus ungeachtet des Zeitpunktes der Antragstellung die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1272). Demnach hatte die belangte Behörde im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 19. Juli 1995 § 6 Abs. 2 AufG in der Fassung der AufG-Novelle BGBl. Nr. 351/1995 anzuwenden. § 6 Abs. 2 erster Satz AufG ordnet an, daß der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat zu der insofern gleichlautenden Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG in der Fassung vor der AufG-Novelle 1995 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß ein vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes gestellter, gemäß § 7 Abs. 7 FrG als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz zu wertender, Antrag nur dann zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung führen kann, wenn er vor der Einreise des Fremden in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde (vgl. hg. Erkenntnisse vom 28. April 1995, Zl. 94/18/1081, und vom 12. Juli 1995, Zl. 95/21/0045). Die hiefür maßgeblichen Gründe, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, treffen auch auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 zu. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers bedeutet diese Interpretation nicht, daß sämtliche anhängigen Anträge auf Erteilung eines Sichtvermerkes, die unter die Bestimmung des § 7 Abs. 7 FrG fallen, mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes notwendigerweise abzuweisen wären, sondern nur jene, welche vom Inland aus gestellt wurden und auf die - wie hier - die Bestimmung des § 13 Abs. 1 AufG nicht zur Anwendung kommt.
Da die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet, die Ausnahmebestimmungen des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG, mit denen die privaten und familiären Interessen des Fremden im Sinne des Art. 8 MRK bereits berücksichtigt wurden, zu erfüllen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190677.X00Im RIS seit
02.05.2001