TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/26 95/19/0181

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Veröffentlicht am 26.09.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §4 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §59 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Dolp als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des Z in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. April 1995, Zl. 105.131/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 18. April 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den seinem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht stattgebenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. Juni 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.

Die belangte Behörde ging dabei davon aus, daß der Beschwerdeführer über kein eigenes Einkommen verfüge; sein Unterhalt solle allein aufgrund der finanziellen Unterstützung seiner Mutter, welche eine diesbezügliche Verpflichtungserklärung für den Beschwerdeführer abgegeben habe, gedeckt werden. Diese beziehe - "laut vorgelegten Unterlagen" - ein Nettoeinkommen von ca. S 10.000,--. Dieses Einkommen, das zusätzlich durch Kreditverpflichtungen verringert werde, sei nicht geeignet, die Dauer der Sicherung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG zu gewährleisten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Eingangs ist festzuhalten, daß im Hinblick darauf, daß § 4 Abs. 1 AufG im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht erwähnt ist, und weiters auf die Tatsache, daß die den Spruch des Bescheides tragende Begründung die Frage zum Gegenstand hat, ob der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers während der Dauer der von ihm angestrebten Bewilligung gesichert sei, davon auszugehen ist, daß die belangte Behörde keine eigene Ermessensentscheidung getroffen, sondern sich ausschließlich auf § 5 Abs. 1 AufG gestützt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 95/18/0765). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Begründung des bekämpften Bescheides (auch) die an sich zutreffende Ausführung enthält, daß die Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG - mit Ausnahme von hier nicht in Betracht kommenden und nicht näher zu erörternden Ausnahmen - einen Ermessensakt darstellt.

Zutreffend verweist der Beschwerdeführer darauf, daß die belangte Behörde es verabsäumt habe, zu begründen, weshalb sein Lebensunterhalt bei dem Einkommen seiner Mutter als nicht gesichert erscheint.

Die belangte Behörde hat diese Annahme damit begründet, daß das von ihr mit S 10.000,-- netto (monatlich) angenommene Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers durch Kreditverpflichtungen verringert werde. Ohne konkret nachprüfbare Feststellungen über die Höhe der von der Mutter des Beschwerdeführers zu leistenden Rückzahlungen für aufgenommene Darlehen ist diese Annahme der belangten Behörde nicht nachvollziehbar. Dazu kommt, daß sich die belangte Behörde mit ihrer Annahme, das Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers betrage S 10.000,-- monatlich netto im Gegensatz zu der vom Beschwerdeführer in seiner Berufung vom 18. Juli 1994 aufgestellten Behauptung befindet, das Einkommen seiner Mutter betrage S 12.300,--, ohne daß die belangte Behörde ihre von der Berufungsbehauptung abweichende Annahme begründet hätte.

Der belangten Behörde fällt somit insofern ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 in Verbindung mit § 60 sowie § 67 AVG zur Last, als sie es unterlassen hat, unter Berücksichtigung der für das Land Wien maßgeblichen Sozialhilferichtlinien darzulegen, welches Einkommen sie als für die Sicherung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers notwendig erachtet. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Ermessen Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190181.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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