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Verwaltungsverfahren - VVGNorm
VStG §31 Abs2Beachte
Rechtssatz
1. Vollstreckungsverjährung tritt nicht ein, wenn die Eintreibung der Geldstrafe vor Fristablauf begonnen wird.
2. Der Umstand, dass der Verurteilte die von ihm geschuldeten Geldleistungen (Geldstrafen und Kostenbeiträge) in Teilleistungen erbringt, bedeutet nicht, dass ihm die Vollstreckungsbehörde Strafaufschub durch Teilzahlungen gewährt hätte.
3. Es berührt nicht die Rechtssphäre des Verurteilten, welchen Gebietskörperschaften die rechtmäßig verhängten Geldstrafen zufließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982030033.X01Im RIS seit
04.02.2022Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022