Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/08/0122 E 11. Mai 1993 RS 8Stammrechtssatz
Grundsätzlich trifft auch bei amtswegig durchzuführenden
Verfahren die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht,
insbesondere dort, wo den amtswegigen behördlichen Erhebungen
im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen
Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale
faktische Grenzen gesetzt sind. Dort also, wo es der Behörde
nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei
tätig zu werden, was insbesondere bei jenen in der Person des
Antragstellers gelegenen Voraussetzungen der Fall sein wird,
deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen
verschaffen kann, ist die Partei selbst zu entsprechendem
Vorbringen und Beweisanbot verpflichtet.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009020206.X04Im RIS seit
03.02.2022Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022