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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §92 Abs1Rechtssatz
Nach der Judikatur des VfGH (vgl. E VfGH 19. Juni 1997, B 873/97, VfSlg. 14869) gilt der Versammlungsveranstalter bis zu einem allfälligen anderslautenden Beschluss der Versammelten als zur Leitung und Ordnung der Versammlung berufene Person. Wenn er es zur Erfüllung seiner Aufgabe für notwendig hält, hat er ausreichend Ordner zu bestellen, die ihn bei Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Diesen Ausführungen schließt sich der VwGH an.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009020206.X03Im RIS seit
03.02.2022Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022