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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §92 Abs1Rechtssatz
Auch wenn in erster Linie das Verbot der Verunreinigung der Straße jeden unmittelbar trifft, der die unzulässige Verschmutzung der Straße herbeiführt, trifft nach § 11 Abs. 2 des Versammlungsgesetzes den Versammlungsleiter und die Ordner der Veranstaltung die Verpflichtung, gesetzwidrigen Handlungen, worunter auch eine gesetzwidrige Verschmutzung der Straßen (vgl. § 92 Abs. 1 StVO 1960) durch Demonstrationsteilnehmer fällt, entgegenzuwirken. Ein Verschulden dieser primär für eine gesetzeskonforme Abwicklung einer Versammlung verantwortlichen Personen könnte ua darin gelegen sei, dass sie der Verunreinigung der genannten Straßenabschnitte durch Versammlungsteilnehmer nicht in geeigneter Form entgegengetreten sind.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009020206.X02Im RIS seit
03.02.2022Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022