RS Vwgh 2013/4/24 2009/02/0206

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Veröffentlicht am 24.04.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §92 Abs1
VersammlungsG 1953 §11 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

Rechtssatz

Auch wenn in erster Linie das Verbot der Verunreinigung der Straße jeden unmittelbar trifft, der die unzulässige Verschmutzung der Straße herbeiführt, trifft nach § 11 Abs. 2 des Versammlungsgesetzes den Versammlungsleiter und die Ordner der Veranstaltung die Verpflichtung, gesetzwidrigen Handlungen, worunter auch eine gesetzwidrige Verschmutzung der Straßen (vgl. § 92 Abs. 1 StVO 1960) durch Demonstrationsteilnehmer fällt, entgegenzuwirken. Ein Verschulden dieser primär für eine gesetzeskonforme Abwicklung einer Versammlung verantwortlichen Personen könnte ua darin gelegen sei, dass sie der Verunreinigung der genannten Straßenabschnitte durch Versammlungsteilnehmer nicht in geeigneter Form entgegengetreten sind.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2009020206.X02

Im RIS seit

03.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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