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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/10/0163 E 18. Dezember 2020 RS 2Stammrechtssatz
Die Übergangsbestimmung des § 38 Abs. 11 NÖ NatSchG 2000 betrifft jene Fälle, in denen Umweltorganisationen in einem vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 26/2019 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beigezogen wurden. Diese Umweltorganisationen sind solchen Verfahren "weiterhin beizuziehen". Auf das Datum der Erlassung eines allfällig bereits ergangenen behördlichen Bescheides stellt diese Bestimmung - anders als § 38 Abs. 10 NÖ NatSchG 2000 - nicht ab.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019100148.L01Im RIS seit
03.02.2022Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022