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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, in der Beschwerdesache der N, vertreten durch die Mutter B, beide in W, letztere vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. November 1994, Zl. 103.899/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 26. Jänner 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher jedoch deren Behandlung ablehnte und sie antragsgemäß gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Der über Aufforderung gemäß § 34 Abs. 2 VwGG am 12. Dezember 1995 hg. eingelangte ergänzende Schriftsatz war mit dem Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluß vom 29. Dezember 1995, Zl. AW 95/19/0745-5, wurde dem Aufschiebungsantrag stattgegeben.
Mit Schriftsatz vom 9. April 1996, hg. eingelangt am 26. April 1996, teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, daß der Beschwerdeführerin auf Grund eines zweiten Antrages auf Aufenthaltsbewilligung mit Bescheid vom 11. Oktober 1995, Zl. 303.124/2-III/11/95, "eine Vignette erteilt" wurde, weshalb beantragt werde, das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen.
Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes erklärte die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 2. Juli 1996, daß ihr nach Ergreifung der gegenständlichen Beschwerde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei und daher an der Erledigung der gegenständlichen Beschwerde kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehe.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglosgestellt wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkennt (vgl. etwa den Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, VwSlg. Nr. 10.092/A, und den Beschluß vom 10. Dezember 1980, VwSlg. Nr. 10.322/A), tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, läßt aber der Beschwerdeführer erkennen, daß er kein rechtliches Interesse mehr daran hat, daß der Verwaltungsgerichtshof über den angefochtenen Bescheid entscheide, so ist festzustellen, daß die Beschwerde gegenstandslos geworden ist.
Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, weshalb die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt der Grundsatz des § 58 VwGG zum Tragen, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. den bereits erwähnten Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191092.X00Im RIS seit
20.11.2000