Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §18Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in den Revisionssachen 1. des A R, 2. der A R, 3. des T R, 4. des A R und 5. der R R, alle vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 13. Juli 2021, 1. W242 2235971-/15E, 2. W242 2235974/15E, 3. W242 2235973-1/13E, 4. W242 2235969-1/11E und 5. W242 2235975-1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerber sind Staatsangehörige Aserbaidschans. Der Erst- und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und die Eltern der weiteren minderjährigen revisionswerbenden Parteien. Sie beantragten am 24. September 2019 internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und brachten zusammengefasst vor, dass der Erstrevisionswerber infolge seiner politischen Tätigkeit und einer Teilnahme an einer Demonstration gegen das Regime in Aserbaidschan festgenommen, inhaftiert und geschlagen worden sei. Die Zweitrevisionswerberin brachte darüber hinaus vor, dass die Polizei zu den Revisionswerbern nach Hause gekommen und ihr gegenüber handgreiflich geworden sei.
2 Mit Bescheiden jeweils vom 18. September 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Revisionswerber zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Aserbaidschan zulässig sei und gewährte jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise.
3 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerber als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. In der Begründung gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Angaben der Revisionswerber zu ihren Fluchtgründen als unglaubwürdig anzusehen seien. Dies wird in einer umfassenden Beweiswürdigung im Einzelnen dargelegt.
4 Mit Beschluss vom 5. Oktober 2021, E 3222-3226/2021-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diese Erkenntnisse gerichteten Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
5 In der Folge brachten die Revisionswerber die gegenständlichen Revisionen ein.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revisionen bringen in der Zulässigkeitsbegründung zunächst vor, das Bundesverwaltungsgericht habe den beantragten Erhebungen im Herkunftsstaat sowie den beantragten Einvernahmen von Zeugen vor Ort nicht entsprochen und habe es weiters unterlassen, notwendige amtswegige Ermittlungen durchzuführen.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 8.7.2021, Ra 2021/20/0240, mwN).
11 Weiters unterliegt die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Ermittlungspflicht von Amts wegen weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 16.10.2020, Ra 2020/20/0344, mwN).
12 Vor diesem rechtlichen Hintergrund gelingt es den Revisionen nicht darzutun, dass dem Bundesverwaltungsgericht vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Mängel vorzuwerfen wären. Zunächst belassen es die Revisionen - im Besonderen auch mit Blick auf das Fluchtvorbringen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung, wonach im Asylverfahren dem Vorbringen des Asylwerbers zentrale Bedeutung zukommt und die nach § 18 Abs. 1 AsylG 2005 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht auferlegte Pflicht nicht bedeutet, dass ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jeglicher denkbarer Lebenssachverhalt ergründet werden müsste, etwa VwGH 3.7.2020, Ra 2019/14/0608, mwN) - im Dunklen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht gehalten gewesen wäre, weitere amtswegige Ermittlungen anzustellen.
13 Soweit sich die Revisionswerber darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, amtswegige Ermittlungen im Herkunftsstaat durch Akteneinsicht in „diverse Akten“ und „zu den sonstigen angeblichen Unglaubwürdigkeiten“ anzustellen als auch Einvernahmen von Zeugen vor Ort durchführen zu lassen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass ein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens des Asylwerbers durch Recherche im Herkunftsstaat nicht besteht (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0518, mwN). Darüber hinaus ist den Ausführungen im Zulassungsvorbringen eine Relevanzdarstellung im bereits dargelegten Sinn nicht zu entnehmen.
14 Insoweit sich die Revisionswerber auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100, beziehen, übersehen sie, dass in dieser Entscheidung ausgesprochen wurde, dass ein Beweisantrag eines Asylwerbers, bestimmte Auskunftspersonen im Herkunftsstaat durch eine Vertrauensperson befragen zu lassen, nicht zulässig ist. Wenngleich Erkundigungen im Herkunftsstaat unter Einschaltung von Privatpersonen möglich sind, sind derartige Erkundigungen nicht in jedem Fall „erforderlich“ im Sinn des § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005. Sie müssen insbesondere dann nicht in Erwägung gezogen werden, wenn die sonst vorhandenen Beweismittel den Sachverhalt als geklärt erkennen lassen oder dieses Beweismittel nach Lage des einzelnen Falles nicht zweckdienlich ist (§ 46 AVG). Diese Beurteilung obliegt der ermittelnden Behörde (hier dem Verwaltungsgericht). Es hat bei der Entscheidung insbesondere zu berücksichtigen, ob Vertrauenspersonen im Herkunftsstaat tatsächlich zur Verfügung stehen, die bereit sind, die gewünschten Erkundigungen einzuholen, und ob dadurch weder sie noch andere Personen im Herkunftsstaat der Gefahr von Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens ausgesetzt sein können (vgl. dazu näher VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, Rz 11ff).
15 Die Revisionen zeigen in ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass im Licht der zuvor zitierten Entscheidung die dort genannten Voraussetzungen für die Durchführung von Erkundigungen im Herkunftsstaat unter Einschaltung von Privatpersonen fallbezogen vorgelegen wären und dem Verwaltungsgericht deshalb ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Verfahrensfehler vorzuwerfen wäre. Es wird aber auch die Relevanz solcher Erhebungen nicht aufgezeigt, weil nicht dargetan wird, welche konkreten Feststellungen im Fall weiterer Nachforschungen zu treffen gewesen wären und weshalb das Bundesverwaltungsgericht anhand dieser zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.
16 Die Revisionswerber rügen weiters, das Bundesverwaltungsgericht habe nach der mündlichen Verhandlung „anscheinend Erhebungen“ durchgeführt und aufgrund dessen „die Unglaubwürdigkeit der Parteien konstruiert“, ohne den Revisionswerbern Gehör zu gewähren. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Verletzung des Parteiengehörs nur dann einen wesentlichen Mangel bewirkt, wenn das Verwaltungsgericht bei dessen Vermeidung zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Der Verwaltungsgerichthof hat dazu bereits ausgesprochen, dass ein Revisionswerber deshalb die entscheidenden Tatsachen behaupten muss, die dem Verwaltungsgericht wegen des Verfahrensmangels unbekannt geblieben sind. Er darf sich nicht darauf beschränken, den Mangel bloß zu rügen, sondern muss konkret darlegen, welches Vorbringen er im Fall der Einräumung des vermissten Parteiengehörs erstattet hätte und - vor allem - inwiefern das Verwaltungsgericht dadurch zu einer anderen (für ihn günstigeren) Entscheidung hätte gelangen können (VwGH 5.3.2020, Ra 2019/19/0071, mwN).
17 Den Revisionen gelingt es nicht, mit dem bloß pauschal gehaltenen Vorbringen, das sich im Wesentlichen im Aufzeigen von Ermittlungsfehlern (Verwechslung von Namen, Änderung des Logos des Krankenhauses) erschöpft, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen, zumal diesen Punkten auch keine tragende Bedeutung in der Beweiswürdigung - die nicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens zählt - des Bundesverwaltungsgerichts beigemessen wurde.
18 Die Revisionswerber wenden sich zur Begründung der Zulässigkeit der Revisionen - unter unterschiedlichen Aspekten - gegen die, wie erwähnt unterschiedliche Gesichtspunkte abhandelnde Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Vorbringen zu einer Verfolgung im Herkunftsstaat.
19 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 2.11.2021, Ra 2021/14/0213, mwN).
20 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Durchführung einer Verhandlung, in der unter anderem die Erst- und Zweitrevisionswerber einvernommen wurden, mit dem Vorbringen der Revisionswerber zu ihren Fluchtgründen umfassend beweiswürdigend auseinandergesetzt und festgehalten, dass den Revisionswerbern aufgrund zahlreicher Widersprüche und Unplausibilitäten in ihren Aussagen sowie aufgrund vager und oberflächlicher Angaben insbesondere zur politischen Tätigkeit des Erstrevisionswerbers und seiner Teilnahme an der Demonstration, den Umständen zu seiner Enthaftung als auch den Umständen der behaupteten Misshandlung der Zweitrevisionswerberin durch die Polizei, die Glaubhaftmachung ihrer Fluchtgründe nicht gelungen ist. Diesen Argumenten setzten die Revisionen nichts Stichhaltiges entgegen und es wird nicht aufgezeigt, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären.
21 Vielmehr bringen die Revisionswerber vor, dass sie in ihrem Herkunftsstaat in sehr guten Verhältnissen gelebt hätten und „der Richter eine plausible Erklärung dafür liefern müsse, warum er dennoch annehme, dass die Revisionswerber grundlos im Sinne des Asylrechts ihr Land verlassen haben“. Es müsse das Prinzip der Beweislastumkehr gelten.
22 Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass das Asylverfahren nur beschränkte Möglichkeiten bietet, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (vgl. zum Ganzen VwGH 27.5.2021, Ra 2021/19/0163, mwN).
23 Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht die von den Revisionswerbern zu den Motiven ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat getätigten Aussagen - wie bereits dargelegt - als unglaubwürdig eingestuft. Die Revisionen zeigen mit ihrem Vorbringen dazu nicht auf, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte.
24 Wenn die Revisionen in diesem Zusammenhang die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zur Frage, „ob ein Nachweis von Asylwerbern, dass sie im Herkunftsland unter guten Verhältnissen gelebt haben, bedeute, dass das Asylgericht bei der abschlägigen Asylentscheidung den Umstand speziell würdigen und eine Art Beweislastumkehr annehmen müsse“, anregen, ist ihnen vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht zu entnehmen, inwiefern eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Zudem stellen die Revisionen auch nicht dar, dass fallbezogen innerstaatliche Regelungen gegen Unionsrecht verstoßen oder einzelne Bestimmungen des Unionsrechts einer Auslegung durch den EuGH bedürfen.
25 Soweit die Revisionen schließlich ohne Bezugnahme auf konkrete Rechtsvorschriften ausführen, es müsste im Rahmen einer „internen Qualitätskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts“ eine Statistik zur Vergleichbarkeit richterlicher Entscheidung geben und damit einen „Verstoß gegen den Grundsatz einer fairen Geschäftsverteilung“ geltend machen, zeigen sie nicht auf, dass fallbezogen das Schicksal der Revisionen von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
26 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 13. Jänner 2022
Schlagworte
Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Sachverhalt Beweiswürdigung Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021140386.L00Im RIS seit
04.02.2022Zuletzt aktualisiert am
10.02.2022