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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des J H in F, vertreten durch Dr. Angela Lenzi, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Florianigasse 61/3, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 6. April 2021, LVwG-551732/21/KLe, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde (i.A. Oö. Grundverkehrsgesetz) und eines Verfahrenshilfeantrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirksgrundverkehrskommission bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. November 2019 wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Rechtserwerb („vorbehaltener Zuschlag des BG Vöcklabruck vom 18.10.2019“) näher genannter (im Eigentum des Revisionswerbers gestandener) Liegenschaften nach näher bezeichneten Bestimmungen des Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 erteilt. Der Antrag des Revisionswerbers vom 13. Dezember 2019, ihm Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid zu bewilligen, wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 21. Jänner 2020 abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde mit dem hg. Beschluss vom 22. Juni 2021, Ra 2020/11/0029, zurückgewiesen. Zur näheren Vorgeschichte wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf den eben zitierten hg. Beschluss verwiesen.
2 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 6. April 2021 wurden - einerseits - die am 7. Jänner 2021 eingebrachte Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid vom 13. November 2019 als verspätet zurückgewiesen (weil die Beschwerdefrist gemäß § 8a Abs. 7 VwGVG bereits mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses vom 21. Jänner 2020 über die Verfahrenshilfe zu laufen begonnen habe) und - andererseits - der mit dieser Beschwerde (neuerlich) verbundene Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe (da dieser ebenfalls verspätet eingebracht worden sei und zudem res iudicata vorliege) zurückgewiesen. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens sind - ausschließlich - die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Zurückweisung der Beschwerde als verspätet sowie die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages wegen Verspätung sowie res iudicata.
8 Aus welchen Gründen die auf die genannten Gründe gestützte Zurückweisung der Beschwerde sowie des neuerlichen Verfahrenshilfeantrages des Revisionswerbers nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stünde, diese Rechtsprechung uneinheitlich wäre oder eine solche Rechtsprechung fehlte, ist den weitwendigen Ausführungen der Zulässigkeitsbegründung der Revision, die am Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens vorbeigehen, nicht zu entnehmen.
9 Ausgehend davon war die nicht gehörig ausgeführte Revision mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 13. Jänner 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110129.L00Im RIS seit
04.02.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022