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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der S P in S, vertreten durch Mag. László Szabó, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10. November 2021, Zl. LVwG-2021/44/1461-3, betreffend Übertretung des COVID-19-MG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Lienz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Revisionswerberin - durch Abweisung der von ihr gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz erhobenen Beschwerde - einer Übertretung des § 7 Abs. 7 und Abs. 1 der 4. COVID-19-SchuMaV schuldig erkannt und es wurde über sie gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG eine Geldstrafe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) verhängt. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen.
Das Verwaltungsgericht stellte, soweit hier wesentlich, fest, dass die Revisionswerberin eine Tankstelle mit Buffet an einem näher bezeichneten Ort betreibe. Am 12. Februar 2021 um 18:05 Uhr habe dort ein LKW-Fahrer einen Kaffee im Geschäftslokal konsumiert. Die Mitarbeiterin der Revisionswerberin habe den LKW-Fahrer vergeblich aufgefordert, die Konsumation im Verkaufsraum zu unterlassen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass sich der Kunde gemäß § 7 Abs. 7 der 4. COVID-19-SchuMaV nach Beginn der Konsumation nicht mehr mit dem Kaffee im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte aufhalten hätte dürfen. Reichten bei Kunden einer Betriebsstätte Informationen und Aufforderungen zur Einhaltung der COVID-Bestimmungen nicht mehr aus, müsse der Inhaber einer Betriebsstätte entweder die Dienstleistung im Sinne des § 7 Abs. 7 der 4. COVID-19-SchuMaV unterlassen oder die Einhaltung der COVID-Bestimmungen durch ein ausreichend wirksames Regel- und Kontrollsystem sicherstellen. Wenn sich der Inhaber der Betriebsstätte erfolglos auf „gutes Zureden“ beschränke, komme er seiner Verpflichtung nach § 8 Abs. 4 COVID-19-MG nicht ausreichend nach.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 In der demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung macht die Revisionswerberin lediglich geltend, es handle sich „beim gegenständlichen Verfahren deswegen um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil das Landesverwaltungsgericht seiner Entscheidung eine völlig überzogene Beurteilung der der Beschuldigten aufzuerlegenden Sorgfaltspflicht“ zugrunde lege. Damit legt die Revision nicht dar, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte. Insbesondere zeigt die Revision nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 VStG im Hinblick auf das Vorliegen eines ausreichenden Kontrollsystems und die dabei einzuhaltende Sorgfaltspflicht (vgl. dazu etwa VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092) abgewichen wäre.
6 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 17. Jänner 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030335.L00Im RIS seit
04.02.2022Zuletzt aktualisiert am
10.02.2022