Index
19/05 Menschenrechte;Norm
AufG 1992 §6 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/19/0348 95/19/0349Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerden 1. der BK,
2. des DK, dieser vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin und durch den Drittbeschwerdeführer, und 3. des LK, sämtliche in W, die Erst- und Drittbeschwerdeführer vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres je vom 18. April 1995,
Zlen. 1. 301.163/2-III/11/95, 2. 301.163/3-III/11/95,
3. 301.163/4-III/11/95, jeweils betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer verfügten jeweils über Aufenthaltsbewilligungen, und zwar die Erstbeschwerdeführerin zuletzt für den Zeitraum vom 21. Juli 1993 bis 21. März 1994, der Zweitbeschwerdeführer vom 1. Oktober 1993 bis 1. Dezember 1994 und der Drittbeschwerdeführer vom 1. Oktober 1993 bis 30. Juli 1994. Sämtliche Beschwerdeführer hatten die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen beantragt, und zwar die Erstbeschwerdeführerin am 25. Februar 1994, der Zweitbeschwerdeführer am 21. Oktober 1994 und der Drittbeschwerdeführer am 27. Juni 1994. Der Antrag der Erstbeschwerdeführerin wurde mit einem im Instanzenzug ergangenen, am 20. März 1995 zugestellten Bescheid des Bundesministers für Inneres gemäß § 5 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Der Antrag des Zweitbeschwerdeführers wurde mit einem im Instanzenzug ergangenen, am 18. Mai 1995 zugestellten Bescheid des Bundesministers für Inneres gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 und § 4 Abs. 4 AufG abgewiesen. Der Antrag des Drittbeschwerdeführers wurde mit einem nach Zustellung am 30. August 1994 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien gemäß § 5 Abs. 2 AufG abgewiesen.
Am 18. Jänner 1995 brachten die Beschwerdeführer, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, bei der österreichischen Botschaft in Preßburg Erstanträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein.
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden je vom 18. April 1995 wies die belangte Behörde diese Anträge - unter anderem - gemäß § 6 Abs. 2 AufG ab. Begründend führte sie zu diesem Versagungsgrund aus, gemäß § 6 Abs. 2 AufG sei der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Da sich die Beschwerdeführer unter anderem im Zeitpunkt der durch ihren Rechtsvertreter bei der österreichischen Botschaft in Preßburg erfolgten Antragstellung in Österreich aufgehalten hätten, sei den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 AufG nicht Genüge getan. Die öffentlichen Interessen überwögen die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerden mit dem Antrag, sie aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
Im Hinblick auf die Zustellung der angefochtenen Bescheide am 17. Mai 1995 hatte die belangte Behörde § 6 Abs. 2 AufG in seiner Fassung vor Inkrafttreten der AufG-Novelle 1995, BGBl. Nr. 351, anzuwenden. Gemäß § 6 Abs. 2 a.F. AufG war der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung konnte auch vom Inland aus gestellt werden.
Die Beschwerdeführer treten der maßgeblichen Annahme der belangten Behörde, wonach sie sich im Zeitpunkt der durch ihren Rechtsvertreter im Ausland erfolgten Antragstellung selbst im Inland aufgehalten haben, nicht entgegen. Die rechtliche Schlußfolgerung der belangten Behörde, daß mit der Antragstellung durch einen Vertreter vom Ausland aus nach der Einreise des Fremden nach Österreich der Bestimmung des § 6 Abs. 2 a.F. AufG nicht Genüge getan wird, ist zutreffend. Beim Erfordernis des § 6 Abs. 2 a.F. AufG handelt es sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung zwingend die Abweisung des Antrages nach sich zieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 96/19/0161). Die Beschwerdeführer meinen lediglich, eine Abänderung des § 6 Abs. 2 a.F. AufG sei "nahezu gewohnheitsrechtlich" erfolgt. Damit gehen auch die Beschwerdeführer - zutreffend - davon aus, daß die von ihnen behaupteten Verwaltungsgebräuche nicht ausreichen, um der Bestimmung des § 6 Abs. 2 a.F. AufG zu derogieren.
Auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf ihre privaten und familiären Interessen in Österreich vermag ihren Beschwerden nicht zum Erfolg zu verhelfen. Durch die Bestimmung des § 6 Abs. 2, zweiter Satz a.F. AufG, derzufolge ein Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden kann, hat der Gesetzgeber auf die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten Interessen des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens ohne zwischenzeitige Ausreise Bedacht genommen. Macht der Fremde - wie dies die Beschwerdeführer getan haben - von der Möglichkeit, einen Verlängerungsantrag zu stellen, Gebrauch und wird dieser aus einem anderen Grunde als dem der Versäumung der Frist des § 6 Abs. 3 (a.F.) AufG abgewiesen, so ist bei einer solchen Entscheidung jedenfalls auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden an der Fortsetzung seines Aufenthaltes im Inland ohne Unterbrechung durch eine zwischenzeitige Ausreise im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK Bedacht zu nehmen. Daraus folgt, daß der Fremde diese Interessen diesfalls NUR im Verfahren über seinen Verlängerungsantrag verfolgen kann. (Anderes könnte nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gelten, wenn - was bei den Beschwerdeführern hier nicht der Fall ist - der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus dem Grunde des § 6 Abs. 3 AufG abgewiesen und bei einer solchen Entscheidung auf die Interessen des Fremden gemäß Art. 8 Abs. 1 MRK nicht Bedacht genommen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0137)).
Bei einer auf § 6 Abs. 2 a.F. AufG gestützten Abweisung eines Erstantrages eines Fremden, dessen ebenfalls gestellter Antrag auf Verlängerung seiner zuletzt bestehenden Aufenthaltsbewilligung aus einem anderen Grunde als dem des § 6 Abs. 3 a.F. AufG abgewiesen wurde, hat somit jedenfalls keine neuerliche Bedachtnahme auf die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten Interessen des Fremden in Österreich zu erfolgen.
Aus diesen Erwägungen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190347.X00Im RIS seit
02.05.2001