TE Bvwg Erkenntnis 2016/2/17 I408 1433260-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.02.2016
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Entscheidungsdatum

17.02.2016

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch


I408 1433259-2/4E

I408 1433260-2/3E

I408 1433261-2/4E

I408 1433263-2/3E

I408 1433262-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX (BF1), der XXXX , geb. XXXX (BF2), des XXXX , geb. XXXX (BF3), des XXXX , geb. XXXX (BF4) und des XXXX , geb. XXXX (BF5), alle Staatsbürger von Marokko, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R01, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2015, Zl. XXXX (BF1), Zl. XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4), und XXXX (BF5) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 idgF und § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF und §§ 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9, 46 und 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführenden Parteien, eine Familie bestehend aus dem Familienvater XXXX (im Folgenden: BF1), seiner Ehefrau XXXX (im Folgenden: BF2) und ihren gemeinsamen drei minderjährigen Söhnen XXXX (im Folgenden: BF3), XXXX (im Folgenden: BF4) und XXXX (im Folgenden: BF5) - alle Familienmitglieder sind marokkanische Staatsangehörige - reisten den eigenen Angaben zufolge am 13.02.2013 aus Italien kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei für die minderjährigen BF3, B4 und BF5 die entsprechenden Anträge von der Mutter als gesetzliche Vertreterin gestellt wurden.

2. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.02.2013, Zlen XXXX (BF1),
XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4), XXXX (BF5) wurden die jeweiligen Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und im Spruchpunkt II. gemäß
§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Im Spruchpunkt III. wurden die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.

3. Die dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht wurden nach mündlicher Verhandlung am 26.08.2014 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2014, Zlen I408 1433259-1/16E (BF1), I408 1433260-1/14E (BF2), I408 1433261-1/15E (BF3), I408 143363-1/12E (BF4), I408 1433262-1/12E (BF5) als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.

3.1. Der erkennende Richter führte im bezeichneten Erkenntnis im Wesentlichen aus, dass die Familie am 15.03.2012, nachdem zuvor in Marokko alles verkauft worden sei, mit gefälschten Papieren Marokko verlassen, und als BF1 in weiterer Folge in Italien keine Arbeit gefunden habe, am 15.03.2013 illegal nach Österreich eingereist sei.

Die Familie verfüge über keine, über die eigene Familie hinausgehenden familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Die Familienmitglieder leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und die Deutschkenntnisse des BF1 und der BF2 seien als gering bzw. im Aufbau befindlich zu qualifizieren. Nur der BF1 habe eigene Fluchtgründe vorgebracht, während vonseiten der BF2 und den drei minderjährigen Söhne (BF3, BF4 und BF5) keine eigenen Fluchtgründe ins Treffen geführt worden seien. Es habe weder festgestellt werden können, dass der BF1 in seinem Heimatland verfolgt worden sei noch dass er im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt werde

Das Fluchtvorbringen des BF1, nämlich dass er aufgrund von politischen Betätigungen einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, sei nicht glaubhaft bzw. sei dem BF1 die Glaubwürdigkeit zu versagen. Subsidiärer Schutz sei nicht zuzuerkennen, zumal in Marokko weder Bürgerkrieg noch eine solche Situation herrsche, in der jedermann einem realen Risiko einer Menschenrechtsverletzung unterliege. Auch fehle es den BF in ihrem Herkunftsstaat nicht an den notdürftigen Lebensgrundlagen.

Beim BF1 handle es sich um einen Mann, der vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt durch ein eigenes Geschäft selbst erwirtschaften habe können und der in Marokko eine Eigentumswohnung besessen habe. Zur Finanzierung der Ausreise habe er sowohl das Geschäft als auch die Eigentumswohnung verwertet. Er werde daher den notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Familie mit großer Sicherheit im Herkunftsstaat durch die Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit bestreiten können. Hinzu komme, dass die BF auch auf die Unterstützung ihrer jeweiligen Familien, welche noch in Marokko lebten, bauen können. Die Rückführung der beschwerdeführenden Parteien würde keine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, oder in ihren Rechten nach den Zusatzprotokollen
Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe darstellen. Im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die gesamte Familie von der Rückkehrentscheidung betroffen sei und somit kein Eingriff in das Recht auf das Familienleben vorliege. Im Hinblick auf das Privatleben wurde konstatiert, dass die BF erst im Februar 2013 in das österreichische Bundesgebiet eingereist, und seither auf Basis vorläufiger Aufenthaltsberechtigungen aufgrund ihrer Asylanträge aufhältig seien.

Zum Entscheidungszeitpunkt liege eine berücksichtigungswürdige besondere Integration der beschwerdeführenden Parteien in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, abgesehen vom Deutschkurs des BF1 und der BF2 sowie dem Schul- bzw. Kindergartenbesuch der Söhne nicht vor. Die beschwerdeführenden Parteien leben von staatlicher Unterstützung und verfügen in Österreich über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Es seien jedoch starke Anknüpfungspunkte persönlicher und sozialer Natur an ihren Heimatstaat Marokko vorhanden, insbesondere die Sprachkenntnisse und die dort lebenden Familienangehörigen. Daher habe sich nicht ergeben, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.

4. Die oben bezeichneten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wurden den beschwerdeführenden Parteien am 27.10.2014 zugestellt.

5. In dem am 22.12.2014 per Fax an das BFA übermittelten und als „Stellungnahme zum Verfahren der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung“ bezeichneten Schriftsatz führten die beschwerdeführenden Parteien zu ihrer weit fortgeschrittenen Integration wie folgt aus: „Die Familie XXXX (Anm.: gemeint wohl XXXX ) XXXX und XXXX sowie deren 3 minderjährigen Söhne im Alter zwischen 3 und 14 Jahren befinden sich bereits seit beinahe 2 Jahren im Bundesgebiet und haben sich diese durch den Erwerb der deutschen Sprache, dem Engagement in ihrem sozialen Umfeld sowie diverse Tätigkeiten in Vereinen und im Freundeskreis bereist (Anm.: gemeint wohl: bereits) ausgezeichnet integriert. Dies belegen die zahlreichen Unterlagen und Unterstützungserklärungen aus dem privaten Umfeld der Familie. Vor allem die Söhne sind durch den Besuch der Schule bzw. des Kindergartens sprachlich und gesellschaftlich in besonderem Maße in das Leben im Bundesgebiet integriert und steht dies der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entsprechend entgegen.“

Dieser Eingabe waren angeschlossen: Schreiben der Stadtgemeinde XXXX bezüglich der geplanten Aufnahme des BF5 in den örtlichen Kindergarten ab dem 01.09.2014; Unterstützungserklärung der Neuen Mittelschule XXXX bezüglich des BF4 vom 03.12.2014; Ausdruck über ein Angebot für einen Deutschkurs der XXXX ; eine von sechs Privatpersonen unterschriebene Unterstützungserklärung; eine Einladung zur Jahreshauptversammlung des Box-Clubs XXXX vom 18.11.2014; zwei (nicht näher kommentierte) Fotos sowie zwei Bestätigungen über Boxkämpfe des BF3 beim Box-Club XXXX ; Überweisung des BF4 zur Urologie mit der Diagnose: „rec. starke Nephronpathie re“ vom 12.09.2014; Überweisung der BF2 mit unleserlicher Diagnose vom 19.11.2014 zur Urologie; Ambulanzbrief der BF2 des Landesklinikums XXXX vom 28.11.2014 mit der Diagnose: „Ausgusssteine linke Niere ca. 2 cm“ und diesbezüglicher Befund vom 19.11.2014 von Dr. H.F., Facharzt für Urologie; ein Konvolut an Befunden des BF4 bezüglich der Diagnosen: „Nephrolithiasis dext“; „Fehlhaltung der WS - beginnende Osteochondrosen der caudalen HWS; posttraumatische Verkalkung am Mittelfinger li; Ambulanzkarte des Landesklinikums XXXX vom 01.09.2013 und Aufenthaltsbestätigung dazu für die Zeit vom 31.08.2013 bis 01.09.2013 nach einem Unfall mit der Diagnose: „cont. capitis, dist. column. vert. cervical; cont. column. vert. thoracolumbal., cont. hemitorac.sin.“

6. Laut Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom 13.01.2015, Zl. XXXX , versteckte die BF2 in einem Drogeriemarkt mehrere Waren im Gesamtwert von 120 € in ihrer Handtasche und habe so das Geschäft ohne zu bezahlen verlassen wollen. Nachdem die Diebstahlssicherung angeschlagen habe, sei die BF2 angehalten worden. Eine Anzeige wegen des Vergehens des Diebstahls erfolge.

7. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.05.2015, Zl. XXXX , wurde der BF3 wegen einer Vielzahl von Vergehen nach (§15 StGB) § 27 Abs. 1 Z 1 (1. 2. und 8. Fall), Abs. 2, Abs. 3 Suchmittelgesetz rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten (Probezeit drei Jahre, „Jugendstraftat“) verurteilt.

8. Laut Berichterstattung der Polizeiinspektion XXXX vom 03.06.2015 wurden die BF3 und BF4 wegen des Verdachts des Einbruchsdiebstahls in ein Elektronikgeschäft sowie in ein Schwimmbad (Tatzeit jeweils der 03.06.2015) auf freiem Fuß unter Zl. XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt.

9. Laut Berichterstattung der Polizeiinspektion XXXX vom 27.07.2015 wurde der BF3, welcher zusammen mit einem unbekannten afghanischen Staatsangehörigen am 04.06.2015 in XXXX ein Lokal eingebrochen war, aufgrund eines DNA-Treffers festgenommen und in die die Justizanstalt XXXX eingeliefert.

10. Mit Eingabe beim BFA vom 07.07.2015 brachte die BF2 vor, an dem für den 04.08.2015 beim BFA geplanten Einvernahmetermin nicht teilnehmen zu können und ersuchte in einem um Verlegung des Einvernahmetermin für sich und ihre Söhne. Dieser Eingabe war ein Ambulanzbrief der BF2 des Landesklinikums XXXX vom 12.06.2015 angeschlossen, woraus ersichtlich ist, dass für die BF2 aufgrund der Diagnose „Ausgussstein linke Niere ca. 2 cm“ am 03.08.2015 eine stationäre Aufnahme mit nachfolgender OP geplant war. Zudem war ein Befund vom 18.11.2014 ausgestellt von Dr. F. H., Facharzt für Urologie, mit der Diagnose: „Neprolithiasis sin“ - 2 cm Ausgussstein im unteren Kelchgeschoß der linken Niere“ angeschlossen.

11. Mit der per Fax am 04.08.2015 an das BFA übermittelten Eingabe brachten die BF1, BF2, BF3 und BF4 vor, dass der darauf für den 04.08.2015 geplante Einvernahmetermin aufgrund des OP-Termins der BF2 ebenfalls nicht eingehalten werden könne, zumal BF2 operiert und voraussichtlich ein bis zwei Wochen im Krankenhaus bleiben müsse. Dies sei dem BFA bereits mitgeteilt worden. Das BFA habe einen neuen Einvernahmetermin in Aussicht gestellt, ein solcher sei aber nicht bekannt gegeben worden, sodass um einen neuen Termin gebeten werde. Diese Eingabe war eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums XXXX vom 03.08.2015 bezüglich der stationären Aufnahme der BF2 angeschlossen.

12. Mit Abschlussbericht des Polizeiinspektion XXXX vom 07.08.2015 wurden der BF3 und BF4 unter Zl. XXXX wegen Verdachts des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls an die Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt.

13. Mit dem per Fax am 24.08.2015 beim BFA eingebrachten Schriftsatz gab Rechtsanwalt Dr. XXXX , LL.M. bekannt, dass die beschwerdeführenden Parteien von seinem Verein, nämlich dem MigrantInnenverein St. Marx, dessen Obmann er ad personam sei, vertreten werde.

14. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 27.10.2015, Zl. XXXX , wurde der BF3 wegen des Verbrechens nach (§ 15 StGB) §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 1. und 4. Fall sowie wegen der Vergehen nach §§ 229 Abs. 1 und 241e Abs. 3 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon neun Monate bedingt (Probezeit drei Jahre, Anordnung von Bewährungshilfe, „Jugendstraftat“) verurteilt.

15. Am 29.10.2015 wurde der BF1 von einem Organwalter des BFA niederschriftlich zum Ausweisungsverfahren einvernommen. Dabei brachte er zunächst vor, dass er gesund bzw. immer gesund gewesen sei und er vom MigrantInnenverein Dr. XXXX rechtsfreundlich vertreten werde, seine Vertretung jedoch nicht zur Vernehmung komme. Auf entsprechende Fragestellungen des Organwalters brachte der BF1 im Wesentlichen vor, dass er in Österreich - ausgenommen von seiner Familie - keine Verwandten oder sonstigen Angehörigen habe. Er sei seit seiner Asylantragstellung am 12.02.2013 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. In seinem Heimatland würden seine Mutter, 2 Brüder und 4 Schwestern leben. Seine Angehörigen seien quer über das Land verteilt. Er habe selten Kontakt mit seiner Mutter, sie sei krank und leide an Krebs. Er sei in Österreich in keinem Verein, einer religiösen Verbindung oder sonstigen Gruppierung. Er arbeite „schwarz“ im Baugewerbe und in einem Kaffeehaus als Reinigungskraft und verdiene zwischen 500 und 600 Euro netto pro Monat. Er wohne gemeinsam mit seiner Familie in einer Mietwohnung. Auch seine Frau arbeite. Zusätzlich bekomme er € 910 vom Staat für die ganze Familie. Er sei standesamtlich verheiratet, seine Heiratsurkunde, sein Personalausweis, sein Reisepass und sein Führerschein würden sich in Marokko befinden. Er habe einen Deutschkurs besucht, aber keinen Abschluss gemacht. Befragt zu seinem Gesundheitszustand führte aus, dass er bei Kälte Nierenschmerzen habe und Medikamente einnehme. Derzeit nehme er jedoch keine Medikamente ein, sondern gehe zum Arzt, wenn er wieder Schmerzen bekomme. Er könne dem BFA eine Liste von Leuten vorlegen, dir er hier kennen gelernt habe. Das seien seine Nachbarn. Er habe auch von seinem derzeitigen Arbeitgeber ein Schreiben bekommen, dass er ihn einstellen würde. Das gelte sowohl für die Arbeit in der Baubranche als auch für die Tätigkeit im Kaffeehaus. Diese Schreiben habe er zu Hause und er könne sie nachreichen.

Der BF1 brachte die bereits oben unter Punkt I. 5. angeführten, von sechs Privatpersonen unterschriebene Unterstützungserklärung neuerlich zur Vorlage. Zudem legte er einen Einzahlungsbeleg für den Mitgliedsbeitrag 2015 für den MigrantInnenverein St. Marx in der Höhe von 180 Euro, die Vertretungsvollmacht des genannten Vereins, eine Kopie eines Mietvertrags vom 24.09.2014 für eine Wohnung in XXXX , eine Bestätigung über Boxkämpfe seines Sohnes (BF3) sowie eine Erklärung des Betreibers des „ XXXX “ in XXXX vom 03.11.2015 vor, wonach dieser interessiert sei, den BF1 nach Erhalt einer Arbeitsbewilligung als Hilfskraft einzustellen.

16. Am 29.10.2015 wurde dann die BF2 von einem Organwalter des BFA niederschriftlich zum Ausweisungsverfahren einvernommen. Dabei brachte sie zunächst vor, dass sie gesund bzw. immer gesund gewesen sei und vom MigrantInnenverein Dr. XXXX rechtsfreundlich vertreten werde, ihre Vertretung jedoch nicht zur Vernehmung komme. Auf entsprechende Fragestellungen des Organwalters brachte die BF2 im Wesentlichen vor, dass sie ein bisschen Deutsch könne (Anmerkung im Vernehmungsprotokoll dazu: „Eine Verständigung in deutscher Sprache ist fast nicht möglich“), sie keine Verwandten oder sonstigen Angehörigen im Bundesgebiet habe und sie seit der Asylantragsstellung durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei. Im ihrem Heimatland würden sich ihre Eltern und fünf Brüder leben. Sie seien quer über das Land verteilt. Sie habe mit ihren Verwandten keinen Kontakt und sie sei in Österreich in keinem Verein, einer religiösen Verbindung oder sonstigen Gruppierung. Sie arbeite in Österreich und helfe beim Reinigen von Haushalten. Damit verdiene sei zwischen 300 und 400 Euro monatlich. Sie wohne in einer Mitwohnung gemeinsam mit ihrer Familie. Die Familie bekomme monatlich € 910 vom Staat. Sie sei standesamtlich mit BF1 verheiratet. Ihre Heiratsurkunde und ihre Personaldokumente würden sich in Marokko befinden. Sie sei niemals in Haft gewesen, auch sei sie nie angezeigt oder verurteilt worden. Über einen Aufenthaltstitel bzw. einen Niederlassungsnachweis verfüge sie nicht. Deutsch lerne sie selbstständig, aber einen Abschluss habe sie nicht gemacht. Befragt zu ihrem Gesundheitszustand führte sie aus, dass sie eine Nierensteinoperation hinter sich habe und noch zu Kontrollen gehe. Sie nehme Medikamente ein, wisse aber nicht, wie diese heißen würden. Dokumente bezüglich einer Integration könne sie nicht vorlegen. Ihr Sohn (BF5) besuche den Kindergarten und habe Freunde in Österreich. Er nehme an verschiedenen Aktivitäten des Kindergartens teil. Er habe öfters Blut im Stuhl und müsse deswegen immer wieder ins Krankenhaus. Die diesbezüglichen Befunde wären zuhause. Die BF2 wurde vom Organwalter des BFA aufgefordert, die angesprochenen Befunde binnen einwöchiger Frist vorzulegen.

17. Ebenfalls am 29.10.2015 wurde der BF3 von einem Organwalter des BFA niederschriftlich zum Ausweisungsverfahren einvernommen. Auch er brachte zunächst vor, dass er gesund bzw. immer gesund gewesen sei und er vom MigrantInnenverein Dr. XXXX rechtsfreundlich vertreten werde, seine Vertretung jedoch nicht zur Vernehmung komme. Auf entsprechende Fragestellungen des Organwalters brachte der BF3 im Wesentlichen vor, dass er ein bisschen Deutsch könne (Anmerkung im Vernehmungsprotokoll dazu: „Eine Verständigung in deutscher Sprache ist fast nicht möglich“), er abgesehen von seinen Eltern und Geschwistern in Österreich keine Verwandten oder sonstigen Angehörigen habe und er seit 2013 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei. In seinem Heimatland würden sich seine Großeltern, Tanten und Onkel befinden. Er habe keinen Kontakt mit ihnen. Er sei Mitglied in einem Box-Club. Er wohne gemeinsam mit seiner Familie in einer Mitwohnung. Die Familie bekomme monatlich € 910 vom Staat. Er sei ledig und verfüge über keine Personaldokumente.

Er sei niemals in Haft gewesen, auch sei er nie angezeigt oder verurteilt worden. Auf Vorhalt, vor einen Tagen den Beschluss für die Verurteilung und der Haftentlassung aus einer Justizanstalt erhalten zu haben, replizierte er, dass er nicht gerne sage, dass er im Gefängnis gewesen sei. Über einen Aufenthaltstitel bzw. einen Niederlassungsnachweis verfüge er nicht. Deutsch lerne er in der Schule. Befragt zu seinem Gesundheitszustand führte aus, dass er in den nächsten zwei Tagen eine Therapie zum Haschischentzug machen solle. Er nehme derzeit keine Medikamente ein. Dokumente bezüglich einer Integration könne er nicht vorlegen. Er hoffe auf einen Aufenthaltstitel.

Vom BF3 wurden folgende Dokumente vorgelegt: Schulbesuchsbestätigungen der Neuen Mittelschule vom 25.02.2013 bis 28.06.2013 bzw. vom 02.09.2013 bis 27.06.2014, Schulbesuchsbestätigung als außerordentlicher Schüler der berufsorientierten Neuen Mittelschule XXXX für das Schuljahr 2014/15, Bestätigungen vom Box-Club, ein Ausdruck über das Angebot eines VHS Deutschkurses, Bescheid des Landesschulrates XXXX vom 04.09.2015 samt dazugehöriger Aktenteile über die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs.

18. Am 29.10.2015 wurde auch der BF4 durch einen Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF4 brachte dabei zunächst vor, dass er gesund bzw. immer gesund gewesen sei und er vom MigrantInnenverein Dr. XXXX rechtsfreundlich vertreten werde, seine Vertretung heute jedoch nicht zur Vernehmung komme. Auf entsprechende Fragestellungen des Organwalters brachte der BF4 Wesentlichen vor, dass er ein bisschen Deutsch könne (Anmerkung im Vernehmungsprotokoll dazu: „Eine Verständigung in deutscher Sprache ist fast nicht möglich“), er abgesehen von seinen Eltern und Geschwistern in Österreich keine Verwandten oder sonstigen Angehörigen habe und seit 2013 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei. In seinem Heimatland würden sich seine Großeltern, Tanten und Onkel befinden. Er habe keinen Kontakt mit ihnen. Er besuche die Neue Mittelschule in XXXX und wohne gemeinsam mit seiner Familie in eine Wohnung. Er sei ledig und die Familie bekommen € 910 pro Monat vom Staat. Er verfüge über keine Personaldokumente, in Marokko gebe es aber einen Auszug aus dem Personenregister. Er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Integrationsbescheinigende Dokumente könne er nicht vorlegen.

Er brachte aber eine Schulbesuchsbestätigung, ausgestellt von der Neuen Mittelschule XXXX am 01.09.2014 und zwei Leistungsbeschreibungen der bezeichneten Schule vom 27.06.2014 sowie vom 03.12.2014 zur Vorlage.

19. Mit Eingabe vom 05.11.2015 wurden dem BFA zwei ärztliche Berichte, ausgestellt am 22.05.2014 bezüglich des BF5 mit der Anamnese „chron. Obstipation, in Marokko geboren, mit 3 Mo nach Türkei und seit einigen Monaten bei uns, keine Impfdoku, in MAR und TR und Traiskirchen geimpft?“ sowie dem Status: „rectal harte Stuhlknollen, sonst klinisch OB“ sowie am 10.07.2014 mit der Anamnese „bereits mit Movicol behandelt seit einen Monate, soweit eruierbar alles normal“ bzw. der Diagnose „St. p. Obstipation“ vorgelegt.

20. Mit den Bescheiden des BFA vom 11.11.2015, Zlen. XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4) und XXXX (BF5) wurden den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien gemäß
§ 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkt II).

20.1. In den bekämpften Bescheiden wurde im Wesentlichen festgestellt, dass den beschwerdeführenden Parteien im rezenten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts weder der Status der Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Dabei sei vom Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen unter Einbeziehung der tatsächlichen Gegebenheiten in Marokko geprüft und verneint worden. Es sei zwischenzeitlich zu keiner Verschlechterung der Gegebenheiten in Marokko gekommen. Die beschwerdeführenden Parteien würden sich seit 13.02.2013 in Österreich aufhalten. Außer den beschwerdeführenden Parteien selbst würden sich keine weiteren Angehörigen der Familie bzw. sonstige Verwandte im Bundesgebiet aufhalten. Regelmäßige Erwerbstätigkeiten, Deutschkenntnisse und Kursbesuche oder Studienbesuche würden nicht vorliegen und solche Umstände seien auch nicht vorgebracht worden. Aspekte einer schützenswerten Integration seien im Verfahren nicht hervorgekommen bzw. seien auch nicht vorgebracht worden. Bezüglich BF3 wurde darüber hinaus ausgeführt, dass dieser einen Box-Club besuche und er von einem Strafgericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon drei Monate unbedingt, verurteilt worden sei. Weiters wurde festgestellt, dass BF4 die Schule, und BF5 den Kindergarten besuche.

In den jeweiligen Bescheiden wurden Länderfeststellungen zu Marokko getroffen und beweiswürdigend wurde im Wesentlichen referiert, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Erkenntnis des BVwG als geklärt anzusehen sei. Ein vom Erkenntnis des BVwG abweichendes Vorbringen sei nicht erstattet worden. Zur Wahrung des Parteiengehörs seien die BF vor das BFA geladen worden. Dieser Ladung sei nicht Folge geleistet worden, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die BF keine anders lautenden Sachverhalte vorzubringen gehabt hätten.

21. Die bezeichneten Bescheide wurden der bevollmächtigten Vertretung der beschwerdeführenden Parteien zusammen mit einer Information über die Verpflichtung zur Ausreise sowie einer auf den 18.02.2013 (Anm.: gemeint wohl 11.11.2015) datierten Verfahrensanordnung, wonach den beschwerdeführenden Parteien der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt wurde, am 17.11.2015 zugestellt.

22. Mit dem per Fax am 25.11.2015 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob die bevollmächtigte Vertretung für sämtliche beschwerdeführenden Parteien Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte die Anträge auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und Erteilung einer Duldungskarte. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten werde. Als Beschwerdegründe wurden Verfahrensfehler, unrichtige Tatsachenfeststellungen, die Beweiswürdigung sowie eine inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges wurde vorgebracht, dass sich die beschwerdeführenden Parteien um einen legalen Aufenthalt in Österreich bemühten. Die beschwerdeführenden Parteien würden zu den westlichen und demokratischen Werten stehen und sich bestens in Österreich integriert fühlen. Man strebe eine erlaubte regelmäßige Beschäftigung an und der BF1 habe einen potentiellen Arbeitgeber gefunden. Die minderjährigen Kinder würden den prägenden Teil ihrer Kindheit bereits in Österreich verbracht haben und sie würden die Schule bzw. den Kindergarten besuchen. Dass der BF1 und die BF2 keine Deutschkurse besucht haben, sei verständlich nachvollziehbar, zumal solche Kurse von ihnen selbst zu finanzieren gewesen wären. Die beschwerdeführenden Parteien seien um eine gelungene Integration sehr bemüht, sie seien in Österreich durchgehend gemeldet und bisher unbescholten. Ein breites Netzwerk bestehe in Österreich.

Der BF1 habe politische Fluchtgründe im Sinne der GFK und habe gemeinsam mit seiner Familie aus Marokko flüchten müssen. Aus diesem Grund könne er nicht mehr zurück nach Marokko, dort bestehe Lebensgefahr. Die belangte Behörde habe es zudem unterlassen, durch richtige Fragestellungen den richtigen Sachverhalt zu ermitteln. Der Grad der Integration sowie das Privat- und Familienleben seien ebenfalls unrichtig festgestellt worden. Bei richtiger Feststellung hätte ein Aufenthaltstitel erteilt werden müssen. Es liege ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien vor. Die Interessenabwägung gemäß § 56 Abs. 3 AsylG 2005 sei verletzt worden. Die negativen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, sodass eine Abschiebung unterbleiben könne. Die beschwerdeführe

nden Parteien stellten weder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik dar und seien auch nicht von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens verurteilt worden. Ferner seien die beschwerdeführenden Parteien de facto geduldet und sie würden nicht nach Marokko ausreisen können. Deshalb werde auch die Erteilung einer Duldungskarte beantragt.

Schließlich wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Beschwerden stattgeben und die angefochtenen Bescheide des BFA aufheben; den beschwerdeführenden Parteien antragsgemäß den Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen, in eventu eine Duldungskarte erteilen; in eventu die aufschiebende Wirkung zu erkennen; die Abschiebung nach Marokko auf Dauer als unzulässig erklären, jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen; in eventu den Akt an die erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung verweisen.

23. Mit der per Fax am 29.11.2015 vom MigrantInnenverein St. Marx übermittelten weiteren Eingabe wurden Schulbesuchsbestätigungen des BF3 und BF4 für das Schuljahr 2015/2016 übermittelt.

24. Am 01.12.2015 übermittelte die BF2 als gesetzliche Vertreterin von BF3, BF4 und BF per Fax einen als „Beschwerde“ titulierten Schriftsatz, in welchem sie nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges ausführte, dass sie und ihre Familie sich seit nunmehr beinahe drei Jahren im Bundesgebiet befinden würden und vor allem die Söhne durch ihren Schul- bzw. Kindergartenbesuch und das hierdurch entstandene enge soziale Umfeld bereits sehr stark integriert seien. Sie selbst verfüge seit nunmehr drei Jahren über keinerlei Kontakt zu ihrer Familie im Herkunftsstaat.

Der Bescheid enthalte lediglich die angenommenen Feststellungen der Behörde zur familiären Situation der BF2 und deren angeblich unzureichende integrative Verankerung im Bundesgebiet. Die rechtliche Beurteilung des Bescheides setze sich ebenfalls ausschließlich aus Gesetzeszitationen zusammen, ohne den festgestellten Sachverhalt zu subsumieren. Es sei nicht erkennbar, wieso die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung im Lichte des Art. 8 EMRK und der vom Gesetz geforderten Interessenabwägung für gerechtfertigt halte. Die BF2 sei gemeinsam mit ihrer Familie in das Bundesgebiet eingereist, um hier internationalen Schutz zu beantragen.

Da die BF2 über keinerlei Kontakt zu ihren Herkunftsland mehr verfüge, seit langem im Bundesgebiet aufhältig und des Weiteren bemüht sei, die deutsche Sprache zu erlernen bzw. sehr gut integriert sei, scheine ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung der BF2 als nicht gerechtfertigt. Die beschwerdeführenden Parteien würden von Beginn an sämtliche Unterlagen, welche die fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet belegen würden, vorgelegt haben. Auf die starke soziale Integration der Söhne aufgrund ihrer Schul- bzw. Kindergartenbesuche werde hingewiesen.

Die behördliche Behauptungen, nämlich es würden bei den beschwerdeführenden Parteien keine Deutschkenntnisse, keine Kursbesuche und keinerlei schützenswerte Integration sowie keine Selbsterhaltungsfähigkeit vorliegen, seien ausdrücklich zurückzuweisen.

Schließlich wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und die Unzulässigkeit der Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet aussprechen sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen.

25. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.12.2015 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige von Marokko und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Die Identitäten der beschwerdeführenden Parteien stehen nicht fest.

1.3. Die beschwerdeführenden Parteien reisten illegal am 13.02.2013 gemeinsam in das Bundesgebiet ein und stellten noch am selben einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei die Anträge für die unmündigen BF3, BF4 und BF5 von der Mutter (BF2) als gesetzliche Vertreterin gestellt wurden. Über diese Anträge wurde mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.02.2013 gemäß §§ 3,8 AsylG 2005 negativ entschieden und die beschwerdeführenden Parteien wurden gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Die dagegen an das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2014 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.

1.4. Mit den jeweiligen, ad personam an die beschwerdeführenden Parteien gerichteten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2015 wurden den beschwerdeführenden Parteien Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien gemäß
§ 46 FPG nach Marokko zulässig ist.

1.5. BF1 und BF2 sind miteinander standesamtlich verheiratet und sie sind die Eltern der gemeinsamen Söhne BF3, BF4 und BF5. Die beschwerdeführenden Parteien führen im Bundesgebiet ein Familienleben haben eine gemeinsame Wohnsitzadresse.

1.6. Abgesehen von der eigenen Kernfamilie leben keine nahen Verwandten der beschwerdeführenden Parteien in Österreich. Der BF1 unterhält Kontakt zu seiner im Heimatstaat lebenden Mutter. Zudem leben ein Bruder und vier Schwestern des BF1 in Marokko. Die Eltern der BF2 und ihre fünf Brüder leben ebenfalls in Marokko.

1.7. Bei den beschwerdeführenden Parteien liegt keine dauerhafte Behandlungs- oder Pflegebedürftigkeit vor. BF1, BF2, BF3 befinden sich in einem arbeitsfähigen Alter und Zustand.

1.8. Die beschwerdeführenden Parteien beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. BF1, BF2 und BF3 sind am österreichischen Arbeitsmarkt nicht verfestigt. B3 und BF4 besuchen seit Februar 2013 die Schule, BF5 seit September 2014 einen Kindergarten. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen über keine qualifizierten Sprachkenntnisse in Deutsch. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der beschwerdeführenden Parteien in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, wenngleich festzustellen ist, dass BF3 Mitglied in einem Box-Club ist.

1.9. Der BF1, die BF2, sowie die BF3 und BF4 haben den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens in Marokko verbracht. Sie sprechen die Sprache ihres Herkunftsstaates auf Mutterspracheniveau und sind mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten Marokkos trotz mehrjähriger Abwesenheit im Wesentlichen vertraut.

1.10. Der BF1 und die BF2 sowie die BF4 und BF5 sind unbescholten. Die BF2 wurde laut polizeilicher Meldung vom 13.01.2015 bei einem versuchten Ladendiebstahl in einem Drogeriemarkt betreten, eine diesbezügliche Verurteilung scheint jedoch im Strafregister derzeit nicht auf, sodass sie als unbescholten gilt. Ähnliches gilt für den BF4, welcher laut Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 07.08.2015 wegen des Verdachtes des zweifachen Einbruchdiebstahls (Tatbegehung gemeinsam mit seinem Bruder BF3) an die zuständige Staatsanwaltschaft angezeigt, aber bis dato laut Strafregisterauskunft nicht verurteilt wurde.

1.11. Hingegen wurde der BF3 zunächst mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.05.2015, Zl. XXXX , wegen einer Vielzahl von Vergehen nach (§15 StGB) § 27 Abs. 1 Z 1 (1. 2. und 8. Fall), Abs. 2, Abs. 3 Suchmittelgesetz rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten (Probezeit drei Jahre, „Jugendstraftat“) verurteilt.

Noch während der laufenden Probezeit erfolgte mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 27.10.2015, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens nach (§ 15 StGB) §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 1. und 4. Fall sowie wegen der Vergehen nach §§ 229 Abs. 1 und 241e Abs. 3 StGB eine neuerliche rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon neun Monate bedingt (Probezeit drei Jahre, Anordnung von Bewährungshilfe, „Jugendstraftat“).

1.12. Die Verhältnisse in Marokko haben sich seit dem negativen Asylerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2014 - in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in ihren Herkunftsstaat für sie keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten, und für sie als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - und auch nicht seit den bekämpften Bescheiden des BFA vom 11.11.2015 zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht maßgeblich verändert und dies wurde auch von den B beschwerdeführenden Parteien in ihren Beschwerdeschriftsätzen bzw. weiteren Eingaben auch nicht behauptet.

1.13. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 50 FPG idgF in ihren Heimatstaat Marokko unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes. Ergänzend dazu wurden Auskünfte aus dem Strafregister, aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie der Grundversorgung (GVS) eingeholt.

2.1.1. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, die Lebensumstände und das aufrechte Familienleben im Bundesgebiet der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den eingeholten IZR, ZMR und GVS-Auszügen.

Die Feststellungen bezüglich der unzureichenden Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich beruhen zunächst auf dem Faktum, dass die beschwerdeführenden Parteien, die gemeinsam am 13.02.2013 illegal in das Bundesgebiet eingereist sind, über keine, über ihre eigene Kernfamilie hinausgehenden familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügen und - zumindest was den BF1, die BF2 sowie die BF3 und BF4 anbelangt - ihre bisherigen persönlichen, familiären und beruflichen bzw. schulischen Lebensmittelpunkte in Marokko gelegen sind.

Die Aufenthalte der beschwerdeführenden Parteien sind mit jeweils drei Jahren Aufenthaltsdauer als sehr kurz zu bezeichnen. Eine den österreichischen Behörden zuzurechnende Verfahrensverzögerung liegt nicht vor.

Die beschwerdeführenden Parteien sind sich spätestens mit der erstinstanzlichen Abweisung ihres Asylantrages am 18.02.2013 ihres unsicheren Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet bewusst. Die beschwerdeführenden Parteien haben weder vor der belangten Behörde noch in den gegenständlichen Beschwerden konkrete Angaben dahingehend getätigt, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.

Dabei ist hervorzustreichen, dass weder BF1 noch BF2 sowie ihre drei Söhne über qualifizierte Sprachkenntnisse in Deutsch verfügen und sie und auch nicht - der BF3 oder der BF4 ausgenommen - am österreichischen Arbeitsmarkt nachhaltig integriert sind.

Aus dem Akten geht zudem hervor, dass der BF1, die BF sowie die BF3 und BF4 den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens in Marokko verbracht haben, sie sohin mit den sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Strukturen des Herkunftstaates wesentlich enger vertraut sind, als mit den diesbezüglichen Verhältnissen in Österreich, sodass eine ungleich intensivere Bindung an Marokko als zu Österreich besteht.

2.1.2. Eine im Hinblick auf eine mögliche Integration zu berücksichtigende Verfestigung am Arbeitsmarkt besteht bei BF1 und BF2 nicht. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen über kein geregeltes Einkommen und finanzieren sich ihren Lebensunterhalt aus staatlichen Mitteln, nämlich aus Zuwendungen aus der Grundversorgung. Das ergibt sich aus der Aktenlage sowie aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen GVS-Auszug.

2.1.3. Dem Vorbringen des BF1, wonach er in Österreich „schwarz“ im Baugewerbe sowie „schwarz“ in einem Kaffeehaus arbeite, kann kein überwiegend positiver Integrationsaspekt zugesonnen werden. Im Gegenteil - bringt es doch die Missachtung des BF1 gegenüber der österreichischen Rechtsordnung zum Ausdruck, zumal die ausgeübte Beschäftigung in der „Schattenwirtschaft“ illegal und strafbar ist bzw. dem geordneten Arbeitsmarkt bzw. einem gerechten Steuerhaushalt diametral zuwiderläuft. Zudem ist hervorzuheben, dass die beschwerdeführenden Parteien trotz der Beschäftigung des BF1 und der BF2 monatliche Leistungen in nicht unerhebliche Höhe aus der Grundversorgung bezieht. Ungeachtet dessen kann diesem Verhalten allenfalls insofern ein positiver Integrationsaspekt bescheinigt werden, als der der BF1 durch seine „Schwarzarbeit“ am Bau und in einem Kaffeehaus zumindest den vorhandenen Willen zur Selbsterhaltungsfähigkeit zum Ausdruck gebracht hat. Ähnliches gilt im Übrigen auch für das Vorbringen der BF2, die ebenfalls dargelegt hat, (illegal) als Reinigungskraft zu arbeiten und damit offenkundig demonstriert, zur angestrebten Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie beizutragen zu wollen.

2.1.4. Die Feststellung bezüglich der wiederholten Verurteilungen BF3 wegen einer Vielzahl von Suchmitteldelikten, des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die, wenn auch bisher nicht zur einer rechtskräftigen Verurteilung führenden polizeilich registrierten Delinquenzen der BF2 und des BF4 ergeben sich aus den oben unter Punkt I. 6, 1.8. und 1.12. dargelegten Ausführungen.

2.1.5. Dass die beschwerdeführenden Parteien über keine, über das Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltsberechtigungen verfügen, ergibt sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten IZR-Anfragen.

2.1.6. Die Feststellungen betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Marokko beruhen darauf, dass die beschwerdeführenden Parteien weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt haben, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre.

An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass die Zulässigkeit der Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (dort im Rahmen des subsidiären Schutzes) vom 17.10.2014 geprüft und für gegeben erachtet wurde. In den rezenten Bescheiden des BFA konnte diese vorangegangene Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts anhand der zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderfest-stellungen wieder bestätigt werden.

In diesem Kontext ist festzuhalten, dass die Entwicklungen in Marokko in den asyl- und abschieberelevanten Aspekten einer ständigen Beobachtung des Bundesverwaltungs-gerichtes unterliegen, sodass in Ansehung der im Erkenntnis des Bundesverwaltungs-gerichtes vom 17.10.2014 getroffenen Feststellungen zur Lage Marokkos sowie auch im Hinblick auf die, den bekämpften Bescheiden vom 11.11.2015 zugrunde gelegten Länderberichten gerichtsnotorisch bekannt ist, dass seit diesem Zeitpunkt keine maßgebliche Veränderungen im Heimatstaat der beschwerdeführenden Parteien in Hinsicht auf die Zulässigkeit einer Abschiebung eingetreten sind.

Zudem wurde von den beschwerdeführenden Parteien den Länderfeststellungen zu Marokko im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht weder widersprochen noch wurden sie von ihnen ergänzt.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus bestimmten, den beschwerdeführenden Parteien zurechenbaren Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

Vielmehr ist festzuhalten, dass keine der beschwerdeführenden Parteien dauerhaft behandlungs- oder pflegebedürftig ist. Daran vermögen die im Verfahrensgang dargestellten medizinischen Behandlungen der BF2 sowie des BF5, die im Übrigen abgesehen von allfälligen Kontrolluntersuchungen im Wesentlichen ohnehin als abgeschlossen zu betrachten sind, nichts zu ändern.

Ebenso kann aus der (bloßen) Behauptung des BF1, er leide von Zeit zu Zeit an Nierenschmerzen, keine dauernde Behandlungs- und Pflegebedürftigkeit abgeleitet werden bzw. wurde eine solche vom BF1 auch nicht behauptet.

Im Übrigen ist bezüglich der vom BF3 angekündigten Haschischentwöhnung festzuhalten, dass der BF3 diesbezüglich keine Bescheinigungsmittel bezüglich einer für das Verfahren entscheidungserheblichen Suchtmittelabhängigkeit vorgelegt hat und sich aus den vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen bzw. den Haftzeiten (27.07.2015 bis 27.10.2015) und der damit einhergehenden Haftfähigkeit keine Anhaltspunkte für eine dauerhafte Behandlungs- oder Pflegebedürftigkeit des BF3 ableiten lassen und eine Gesundheits-beeinträchtigung in einem solcher Ausprägung im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden ist.

Wie oben ausgeführt, zeigt sich vor dem Hintergrund der Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2014, dass bei den beschwerdeführenden Parteien keine Verletzungen nach Art. 2 und Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr nach Marokko vorliegen. Zudem wurden von den beschwerdeführenden Parteien weder im Administrativerfahren zur Rückkehrentscheidung noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren konkrete Behauptungen vorgebracht, aus welchen sich eine für die beschwerdeführenden Parteien auch nur ansatzweise Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Rückverbringung ableiten ließe. Daran vermögen die (neuerlichen) unsubstantiierten Behauptungen im Beschwerdeschriftsatz, der BF1 habe Marokko aus politischen Fluchtgründe im Sinne der GFK verlassen und im Falle der Rückkehr nach Marokko bestehe für ihn Lebensgefahr, nichts zu ändern, wurden doch diese Vorbringen bereits im oben zitierten Erkenntnis geprüft und für unglaubhaft befunden. Darüber hinausgehende (neue) Gründe wurden nicht dargetan.

Vor dem Hintergrund der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2014, den Ausführungen in den bekämpften Bescheiden vom 11.11.2015 und diesen Entscheidungen zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist vom erkennenden Richter zu konstatieren, dass sich weder aus diesen Entscheidungen noch aus den aktuellen Länderberichten zu Marokko, aber auch nicht aus den Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien eine reale Gefahr ableiten lässt, wonach die beschwerdeführenden Parteien im Falle ihrer Rückkehr nach Marokko dort keinerlei Existenzgrundlage vorfinden, oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein werden. Dies umso weniger, als die Rückkehrentscheidung die gesamte Familie der beschwerdeführenden Parteien betrifft, sich die Familienmitglieder im Heimatstaat wechselseitig beistehen und unterstützen können und sowohl der BF1 als auch die BF2 bereits in der Vergangenheit im Herkunftsland ihre Arbeitsfähigkeit und Geschäftstüchtigkeit unter Beweis gestellt haben, indem es ihnen gelungen ist, dort ein eigenes Geschäft aufzubauen und sich eine Eigentumswohnung anzuschaffen.

Der BF1 verfügt darüber hinaus über einen aufrechten Kontakt zu seiner in Marokko lebenden Mutter. Zudem leben ein Bruder und vier Schwestern des BF1 weiterhin in Marokko. Außerdem verfügt auch die BF2 in Marokko über familiäre Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihrer beiden Elternteile und ihrer fünf Brüder, sodass es den beschwerdeführenden Parteien auch zuzumuten ist, den Kontakt mit ihrer weitreichenden Verwandtschaft zu suchen und allenfalls deren Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Anhaltspunkte dafür, dass Familienangehörige oder Verwandte außerhalb des eigenen Familienkerns der beschwerdeführenden Parteien in Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union leben, ergeben sich aus den vorliegenden Akten nicht und wurden überdies auch nicht behauptet.

Hingegen ist hervorzuheben, dass die beschwerdeführenden Parteien illegal in das Bundesgebiet eingereist sind und einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Durch diesen bewusst zu Unrecht gestellten Antrag verschafften sich die beschwerdeführenden Parteien ungerechtfertigten Zugang zu öffentlichen Mitteln, nämlich zu Leistungen aus der Grundversorgung. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die beschwerdeführenden Parteien keine qualifizierten Deutschkurse besucht und keine entsprechenden Prüfungen abgelegt haben.

Wie oben ausgeführt besteht für die gesamte Familie – und damit auch für den BF5 - eine wesentlich engere Beziehung zu ihrem Heimatstaat als zu Österreich, sodass auf dem Boden der oben dargetanen Ausführungen zu konstatieren ist, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihrem Heimatland entsprechende Reintegrationsmöglichkeiten in familiärer, gesellschaftlicher und arbeitsmarktmäßiger bzw. schulischer Hinsicht vorfinden werden.

Das gilt auch insbesondere für die Kinder des BF1 und der BF2, zumal ihre bisherige Sozialisation zum weitaus überwiegenden Teil bereits in Marokko erfolgt ist und auch die Rückkehr des bald fünfjährigen BF5 aufgrund der hohen Anpassungsfähigkeit von Kindern in diesem Alter keine unbillige Härte darzustellen vermag (vgl. EGMR 26.1.1999, 43.279/08, Sarumi vs. Vereinigtes Königreich; vgl. auch VfGH 10.3.2011, B 1565/10).

2.1.7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es wurden die daraus gewonnenen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, wenngleich festzustellen ist, dass die belangte Behörde - wie oben unter Punkt I. 20.1. ersichtlich - im Hinblick auf das Parteiengehör aktenwidrige Erwägungen in ihrer Beweiswürdigung getroffen hatte, zumal hier ausgeführt wurde, die beschwerdeführenden Parteien seien der Ladung zur Wahrung des Parteiengehörs nicht gefolgt, was jedoch - wie sich bereits aus dem Verfahrensgang zeigt - nicht der tatsächlich vorliegenden Sachverhaltslage entsprechen kann.

Vielmehr zeigt sich, dass die beschwerdeführenden Parteien am 29.10.2015 nach erfolgter Ladung tatsächlich im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs einvernommen worden sind und die aktenwidrigen Erwägungen sohin lediglich auf einem Versehen der belangten Behörde beruhten und sie - weil die tatsächlichen Vorbringen vom 29.10.2015 in der Entscheidung entsprechend miteinbezogen worden waren - keinen wesentlichen Verfahrensmangel darzustellen vermögen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben keine substantiierten Einwände gegen das Ermittlungsverfahren vorgebracht bzw. allfällige Verfahrensfehler konkret aufgezeigt. Zudem wurde den, den Bescheiden zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Auch sonst vermochten die beschwerdeführenden Parteien mit ihren vorgebrachten Ausführungen weder die Beweiswürdigung der bekämpften Bescheide zu erschüttern noch ihre erstinstanzlich vorgebrachten Behauptungen in substantiierter Weise zu ergänzen.

Insoweit in den Beschwerdeschriftsätzen vorgebracht wurde, dass die beschwerdeführenden Parteien unbescholten seien, ist auf die oben dargestellten, rechtskräftigen Verurteilungen des BF3 zu verweisen. Auch kann den Ausführungen, die beschwerdeführenden Parteien seien um eine gelungene Integration bemüht, angesichts der illegalen Einreise, der Stellung eines von Anfang an unberechtigten Asylantrages, der wiederholten Begehung von Strafdelikten bzw. von ein polizeiliche Einschreiten erforderlichen Handlungen (vgl. oben Punkt I. 6., 8. und 12.) sowie der illegalen Beschäftigungsaufnahme (vgl. oben Punkt I. 15. und 16.) nur bedingt beigetreten werden. Festzuhalten ist in diesem Kontext auch, dass sowohl die BF2 als auch der BF3 und der BF4 im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 29.10.20145 wahrheitswidrig gegenüber einen Organwalter vorgebracht haben, polizeilich noch nie in Erscheinung getreten zu sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:

3.2.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2.       dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4.       ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4.       der Erteilung eines

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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