TE Bvwg Beschluss 2021/7/5 L501 2235043-1

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Veröffentlicht am 05.07.2021
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Entscheidungsdatum

05.07.2021

Norm

AlVG §11
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch


L501 2235043-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus BRANDNER und Dr. Andreas GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX gegen den Bescheid des AMS Bischofshofen zu SVNR. XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2020, GZ. LGS SBG/2/0566/2020, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1.    Mit Bescheid vom 11.05.2020 wurde der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: „bP“) gemäß § 11 AlVG unter gleichzeitigem Ausschluss von Nachsicht kein Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.05.2020 bis 28.05.2020 gewährt. Der Bescheid wurde am 11.05.2020 amtssigniert und der bP mit einfacher Post übermittelt.

Mit E-Mail vom 08.07.2020 erhob die bP dagegen Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG als verspätet zurück. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der Bescheid sei am 12.05.2020 an das Zustellorgan übergeben und der bP nach drei Werktagen, am 15.05.2020, zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist habe daher am 15.05.2020 zu laufen begonnen und am 12.06.2020 geendet. Die bP habe ihre Beschwerde bei der belangten Behörde erst am 08.07.2020 eingebracht. Seit der ersten Arbeitslosmeldung sei sie stets an der der belangten Behörde bekanntgegebenen Adresse gemeldet gewesen und habe sie keine neue Postadresse oder längere Abwesenheit mitgeteilt. Die bP habe zudem nicht behauptet, dass ihr der Bescheid vom 11.05.2020 nicht zugestellt worden oder sie im Mai und Juni 2020 nicht an der gemeldeten Wohnadresse anwesend gewesen sei.

Mit E-Mails vom 16.07.2020 bis 21.07.2020 brachte die bP einen Vorlageantrag bei der Ombudsstelle der belangten Behörde ein, welcher der belangten Behörde fristgerecht weitergeleitet wurde. Im E-Mail vom 16.07.2020 teilt die bP u.a. mit, dass sie heute wegen Verspätung ihrer Beschwerde die Ablehnung (Anmerkung: verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung) erhalten habe; am 12.06.2020 sei Fristende gewesen, ihre erste Beschwerde habe sie am 09.06.2020 eingereicht, gezählt habe hingegen erst die dritte Beschwerde vom 08.07.2020.

I.2.    Am 14.09.2020 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakt vor.

Mit Schreiben vom 30.03.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Bekanntgabe und Übermittlung der vor 08.07.2020 eingebrachten Beschwerden. Mit Eingabe vom 09.04.2021 teilte die belangte Behörde mit, dass von der bP am 09.06.2020 keine Beschwerde eingebracht worden sei. Es habe lediglich ein Telefongespräch am 10.06.2020 gegeben, in welchem jedoch nicht von einer Beschwerde gesprochen worden sei; dies ergäbe sich aus dem beigelegten Aktenvermerk.

Mit Schreiben vom 12.04.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der bP das Schreiben des AMS vom 09.04.2021 samt Datenauszug und Aktenvermerk und forderte sie auf, binnen einer Frist von zwei Wochen entsprechende Nachweise für ihr Vorbringen, bereits vor dem 08.07.2020 Beschwerden eingebracht zu haben, zu übermitteln. Eine Stellungnahme der bP langte bis dato nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die bP ist seit 29.10.2015 an der Adresse XXXX , gemeldet und war auch im Mai und Juni 2020 an der Abgabestelle anwesend.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2020 mit dem der bP gemäß § 11 AlVG unter gleichzeitigem Ausschluss von Nachsicht kein Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.05.2020 bis 28.05.2020 gewährt worden ist, wurde am 11.05.2020 amtssigniert, am 12.05.2020 dem Zustellorgan übergeben und der bP mit einfacher Post entsprechend § 26 Abs. 2 erster Satz ZustG zugestellt. Die Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, dass gegen den Bescheid innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung bei der belangten Behörde schriftlich eine Beschwerde eingebracht werden kann.

Die bP erhob mit E-Mail vom 08.07.2020 erstmals Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.05.2020.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, den Gerichtsakt sowie den amtlichen Datenbanken. Der entscheidungsrelevante Sacherhalt ergibt sich unmittelbar aus der vorliegenden Aktenlage.

Der bP wurde in der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung die Sach- und Rechtslage ausführlich vorgehalten und wurde von ihr im folgenden Verfahren weder eine Ortsabwesenheit noch die nicht zeitgerecht erfolgte Zustellung des Bescheides vom 11.05.2020 vorgebracht. Vielmehr erklärte die bP in den als Vorlageantrag gewerteten E-Mails vom 16.07.2020 und 17.07.2020 sogar selbst, dass die von ihr am 09.06. eingereichte erste Beschwerde den Zweck verfolgt habe, die am 12.06. endende Frist nicht verstreichen zu lassen (vgl. E-Mail vom 16.07.2020: „Am 12.06. war Fristende und am 09.06. habe ich die erste Beschwerde eingereicht. Gezählt hat dann meine dritte Beschwerde vom 08.07.“ und E-Mail vom 17.07.2020: „Die erste Beschwerde ist gegen den Bescheid selbst um die Frist nicht verstreichen zu lassen“).

Die erstmalige Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.05.2020 am 08.07.2020 ergibt sich aus dem nicht erfolgten Einlangen einer früheren Beschwerde bei der belangten Behörde im Zusammenhalt mit dem Nichterbringen eines entsprechenden Nachweises durch die bP trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht. So langte nicht einmal eine Stellungnahme der bP auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2021 ein.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.


Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

II.3.2. Einschlägige Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 26 Abs. 1 ZustellG wird das Dokument im Falle der Zustellung ohne Zustellnachweis zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Nach Abs. 2 leg. cit. gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

II.3.3. Der Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2020 mit dem der bP gemäß § 11 AlVG unter gleichzeitigem Ausschluss von Nachsicht kein Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.05.2020 bis 28.05.2020 gewährt worden ist, wurde am 12.05.2020 dem Zustellorgan übergeben und der bP in weiterer Folge an ihre Meldeadresse mit einfacher Post übermittelt. Nachdem die bP im Mai 2020 von ihrer Abgabestelle (Meldeadresse) nicht abwesend war, ist die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG spätestens am 15.05.2020 (dritter Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan) bewirkt. Seitens der bP wurden keine Zweifel an der zeitgerecht erfolgten Zustellung des Bescheides aufgezeigt. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist begann sohin am 15.05.2020 zu laufen und endete am 12.06.2020.

Die von der bP am 08.07.2020 erhobene Beschwerde wurde folglich weit außerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht und ist daher verspätet.

Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Somit ist gegenständlich – ungeachtet der zutreffenden (die Beschwerde als verspätet zurückweisenden) Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde – seitens des Bundesverwaltungsgericht spruchgemäß die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Bischofshofen vom 11.05.2020 (wiederum) als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevanten Fragen betreffend die Einhaltung der Beschwerdefrist bestehen klare gesetzliche Regelungen und eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L501.2235043.1.00

Im RIS seit

02.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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