TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/13 W234 2233175-1

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Veröffentlicht am 13.08.2021
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Entscheidungsdatum

13.08.2021

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EisbG §48 Abs2
EisbG §48 Abs3
EisbG §49 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W234 2233175-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte (unter Beteiligung der mitbeteiligten Partei XXXX , vertreten durch Walch Zehetbauer Motter Rechtsanwälte OG), gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Innovation und Technologie vom 15.05.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 01.04.2015, XXXX , hatte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die bauliche Umgestaltung und die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km XXXX der ÖBB-Strecke XXXX durch Lichtzeichen gemäß 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. 60 idF BGBl. I 60/2019 (im Folgenden: EisbG), iVm § 4 Abs. 1 Z 3 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 festgelegt. Bis dahin war die Eisenbahnkreuzung in km XXXX mit einer Gemeindestraße in der XXXX durch Gewährleistung des erforderlichen Sichtraumes gesichert gewesen.

2. Mit verfahrenseinleitendem Antrag vom 20.03.2018 begehrte die XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei), die zuständige Behörde möge „gemäß § 49 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 bis 4 Eisenbahngesetz 1957“ der XXXX als Trägerin der Straßenbaulast die Tragung von 50% der Kosten für die Errichtung und Erhaltung bzw. Inbetriebhaltung der Eisenbahnkreuzung in km XXXX , ÖBB-Strecke XXXX , auferlegen, in eventu entscheiden, in welchem Ausmaß die Gesamtkosten von den Verkehrsträgern zu tragen seien, in eventu entscheiden, welche Kosten die Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast zu tragen habe. Das Schreiben enthielt eine Kostenaufstellung für die Errichtung und Erhaltung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage.

In weiterer Folge erstattete die Sachverständigenkommission gemäß § 48 Abs. 4 EisbG ein Gutachten über die Kostenaufteilung zwischen der mitbeteiligten Partei und der betroffenen Gemeinde. Nachdem das Gutachten den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht wurde und sich diese dazu geäußert hatten, ergänzte die Sachverständigenkommission ihr Gutachten.

3. Gestützt auf „§ 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 EisbG“ legte die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit dem angefochtenen Bescheid fest, dass die Kosten für die Errichtung der baulichen Umgestaltung und der mit Bescheid vom 01.04.2015 festgelegten Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km XXXX in Höhe von € 658.253,41 sowie die Kosten für die künftige Erhaltung dieser Eisenbahnkreuzung iHv € 151.095,22 zur Hälfte von der mitbeteiligten Partei und zur Hälfte von der hier beschwerdeführenden Gemeinde, somit jeweils iHv € 404.674,31, zu tragen seien (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde die beschwerdeführende Gemeinde verpflichtet, den erwähnten Betrag binnen sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution an die mitbeteiligte Partei zu leisten. Nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes und Darstellung der Rechtslage führte die Bundesministerin in der Bescheidbegründung aus, dass das ergänzte Gutachten der Sachverständigenkommission als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar beurteilt werde.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde der XXXX . Begründend wird ausgeführt, dass nach der bescheidmäßigen Anordnung der Umgestaltung der Eisenbahnkreuzung mit Bescheid vom 01.04.2015 Kontakt mit der mitbeteiligten Partei aufgenommen worden sei, um Gespräche über die Kostentragung zu führen. Die Gespräche hätten zur Vereinbarung geführt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an den Kosten der baulichen Umgestaltung der vorliegenden Eisenbahnkreuzung beteiligen müsse, dafür im Gegenzug aber zugesichert habe, die Voraussetzungen für die Auflassung von vier anderen Eisenbahnkreuzungen im Gemeindegebiet zu schaffen. Dieser mündlichen Vereinbarung zufolge sollte die mitbeteiligte Partei die gesamten Kosten an der gegenständlichen Umgestaltung der Eisenbahnkreuzung in km XXXX übernehmen. Aufgrund dieser Einigung liege ein Einvernehmen über die Kostentragung vor, das einer bescheidmäßigen Aufteilung und Vorschreibung der Kostentragung entgegenstehe.

5. Mit Schriftsatz vom 14.07.2020 erstattete die mitbeteiligte Partei zur Beschwerde eine Äußerung, in der sie vorbrachte, dass mit der beschwerdeführenden Gemeinde Gespräche über ein Gesamtkonzept für die Eisenbahnübergänge im gesamten Gemeindegebiet geführt werden würden, eine Vereinbarung über die Kostentragung hinsichtlich der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung jedoch nicht abgeschlossen worden sei. Die Wirksamkeit eines solchen Vertrages setze überdies gemäß § 807 ABGB iVm § 43 der Steiermärkischen Gemeindeordnung einen Beschluss des Gemeinderates voraus, der nicht vorgelegt worden sei. Im Ergebnis sei die prozentuelle Kostenaufteilung, wie sie die belangte Behörde auf Grundlage des Gutachtens der Sachverständigenkommission angenommen habe, zulässig und zutreffend.

6. Am 21.07.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht die von der Bundesministerin (als nunmehr belangter Behörde des vorliegenden Beschwerdeverfahrens) übermittelte Beschwerde samt Verwaltungsakt ein. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Beschwerdebeantwortung, die der beschwerdeführenden Gemeinde im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde.

7. Mit Schriftsatz vom 13.08.2020 erstattete die mitbeteiligte Partei eine Beschwerdebeantwortung, in der sie insbesondere bestritt, dass mit der beschwerdeführenden Gemeinde eine Einigung über die Kostentragung erzielt worden sei.

8. Mit Beschluss vom 16.10.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Sachverständigenkommission um eine Ergänzung ihres Gutachtens.

9. Nach Ladungen zu Verhandlungsterminen am 13.11.2020 und 21.12.2020 langten jeweils gemeinsame Vertagungsbitten der beschwerdeführenden und mitbeteiligten Parteien beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese wurden mit laufenden Vergleichsverhandlungen dieser Parteien begründet. Den Vertagungsbitten wurde entsprochen und von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung bis auf weiteres abgesehen.

10. Mit Schreiben vom 14.12.2020 ergänzte die Sachverständigenkommission ihr Gutachten.

11. Mit Äußerung vom 03.03.2021 schloss sich die mitbeteiligte Partei den ergänzenden Festhaltungen der Sachverständigenkommission an. Unter einem verwies sie darauf, dass sie mit der beschwerdeführenden Partei nach wie vor in intensiven Verhandlungen stehe. Entsprechende Gremienbeschlüsse zur Unterfertigung eines im Entwurf vorliegenden Übereinkommens seien in Arbeit.

12. Über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 26.07.2021 mit, dass deren Vergleichsverhandlungen mit der mitbeteiligten Partei noch andauern würden; die beschwerdeführende Partei kündigte an, das Bundesverwaltungsgericht nach Abschluss dieser Verhandlung umgehend in Kenntnis zu setzen.

13. Mit Schriftsatz vom 05.08.2021 teilte die mitbeteiligte Partei mit, dass sie mit der beschwerdeführenden Partei ein Übereinkommen betreffend auch die hier in Rede stehende Eisenbahnkreuzung erzielt habe. Im Hinblick auf dieses Übereinkommen ziehe die mitbeteiligte Partei ihren verfahrenseinleitenden Antrag vom 20.03.2018 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schriftsatz vom 05.08.2021 zog die mitbeteiligte Partei den (einzigen) das Verfahren vor der belangten Behörde einleitenden Antrag zur bescheidmäßigen Entscheidung über die Tragung der Kosten für die Errichtung der baulichen Umgestaltung und der mit Bescheid vom 01.04.2015 festgelegten Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km XXXX , ÖBB-Strecke XXXX , zurück. Denn es wurde zwischen ihr und der beschwerdeführenden Partei eine Vereinbarung über die Aufteilung der Tragung dieser Kosten abgeschlossen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gehen unzweifelhaft aus den Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere aus den Schriftsätzen der mitbeteiligten Partei vom 20.03.2018 und 05.08.2021, hervor. Zudem wurden die Angaben der mitbeteiligten Partei im Schriftsatz vom 05.08.2021 über die Erzielung einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien betreffend die Kostentragung, weswegen der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuziehen sei, durch den Vertreter der beschwerdeführenden Partei am 12.08.2021 telefonisch bestätigt (siehe den betreffenden Aktenvermerk, OZ 22).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1.    Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Hier liegt die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.

3.2. Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957 idF BGBl. I Nr. 143/2020, lautet auszugsweise:

„4. Teil

Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge

1. Hauptstück

Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge

Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung

§ 48. (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:

1. an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist;

2. die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits, sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind.

Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.

(2) Sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, für die im Zusammenhang mit der Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder allenfalls erforderliche Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen. Die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erforderlichen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen beiderseits der Eisenbahn sind zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen zu tragen. Die Festlegung der Art und Weise allenfalls erforderlicher Absperrungen beiderseits der Eisenbahn hat im Einvernehmen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu erfolgen.

(3) Falls es das Eisenbahnunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde ohne Berücksichtigung der im Abs. 2 festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden,

1. welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung (Abs. 1 Z 1) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen, oder

2. welche Kosten für eine allfällige Umgestaltung des Wegenetzes oder für die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der verbleibenden oder baulich umzugestaltenden Kreuzungen zwischen Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits infolge der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen,

und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Abs. 1 zulässig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Abs. 2 festgelegte Kostentragungsregelung.

(4) Die Behörde hat sich bei der Kostenfestsetzung des Gutachtens einer Sachverständigenkommission zu bedienen. Die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission obliegt der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH. Die Sachverständigenkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestellen. Der Vorsitzende (Ersatzmitglied) muss rechtskundig sein. Von den weiteren Mitgliedern muss eines eine technische Fachperson des Eisenbahnwesens sowie eines eine technische Fachperson des Straßenwesens sein. Bei Kreuzungen mit Straßen, die nicht Bundesstraßen sind, soll die Fachperson des Straßenwesens mit dem Straßenwesen des in Betracht kommenden Landes besonders vertraut sein. Die Mitglieder der Sachverständigenkommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den Umfang der von der Sachverständigenkommission wahrzunehmenden Gutachtenstätigkeit durch Verordnung pauschalierte Beträge für das Sitzungsgeld der Mitglieder festlegen.

2. Hauptstück

Schienengleiche Eisenbahnübergänge

Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung

§ 49. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.

(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann zwecks möglichster Hintanhaltung von Gefährdungen im Verkehr durch Verordnung Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen erlassen.“

3.2. Erzielung einer privatrechtlichen Vereinbarung und Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen „in jeder Lage des Verfahrens“ zurückgezogen werden. Dazu zählt nicht nur das Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch das daran anschließende Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005 mwN). Die Zurückziehung des das Verwaltungsverfahren einleitenden Antrags durch die mitbeteiligte Partei ist sohin auch nach Bescheiderlassung und Beschwerdeerhebung durch die beschwerdeführende Partei zulässig.

Im Unterschied zur Zurückziehung der Beschwerde führt die Zurückziehung des das Verwaltungsverfahren einleitenden Antrags während des Beschwerdeverfahrens nicht zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach § 28 Abs. 1 VwGVG. Sie führt – bei antragsgebundenen Verfahren – zur nachträglichen Unzuständigkeit der belangten Behörde:

Sofern nämlich ein Materiengesetz vorsieht, dass eine behördliche Entscheidung ausschließlich auf Antrag der dazu legitimierten Person und nicht bereits von Amts wegen erfolgen darf, begründet erst ein Antrag die Entscheidungskompetenz der Behörde. Folglich geht diese Entscheidungskompetenz mit Zurückziehung des Antrags wieder verloren (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 3 und 41 [Stand 01.01.2014, rdb.at]).

Dass hier nur auf Grund eines Antrags der Beteiligten wegen deren Nichterzielung einer diesbezüglichen Vereinbarung mit Bescheid über die Kostentragung entschieden werden darf, zeigen die Wortlaute und systematischen Zusammenhänge der anzuwenden Bestimmungen. So wird § 48 Abs. 3 EisbG eingeleitet mit: „Falls es das Eisenbahnunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde ohne Berücksichtigung der im Abs. 2 festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden […].“ Auch die übrigen Bestimmungen, mit welchen § 48 Abs. 3 EisbG in einem systematischen Zusammenhang steht, bestätigen diese Ansicht. Denn ähnlich sollen die angesprochenen Kriterien zur behördlichen Festlegung der Kostentragung gemäß § 48 Abs. 2 EisbG nach dessen Einleitungssatz nur dann maßgeblich sein, „[s]ofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird […].“ Auch soll gemäß § 49 Abs. 2 EisbG nur dann eine behördliche Festlegung der Kostentragung erfolgen, „sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.“

Daher ist hier infolge der Erzielung einer Vereinbarung der mitbeteiligten Partei als Eisenbahnunternehmen und der beschwerdeführenden Partei als Trägerin der Straßenbaulast im Verbund mit der Zurückziehung des das Verwaltungsverfahren einleitenden Antrags der mitbeteiligten Partei die Befugnis der belangten Behörde zur bescheidmäßigen Entscheidung über die Kostentragung nachträglich weggefallen (vgl. zur Ansicht, wonach eine behördliche Entscheidung über die Kostentragung nur unter den Voraussetzungen gemäß § 48 Abs. 3 EisbG in Betracht kommt etwa VwGH 18.12.2020, Ra 2020/03/0122; vgl. auch VwGH 02.04.2020, Ra 2019/03/0161; siehe ferner Catharin/Gürtlich, Eisenbahngesetz, 3. Aufl. [2015] § 48 EisbG Anm 15, wonach die Behörde gemäß § 48 Abs. 3 EisbG nur mehr in den Fällen bescheidmäßig abzusprechen habe, in welchen die Kostenteilung zwischen den Parteien strittig bleibe und eine behördliche Entscheidung beantragt werde).

Daher ist der in angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 Z 1 dieser Bestimmung kann die Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Dies ist trifft auf das gegenständliche Verfahren zu. Der Bescheid ist aufgrund des Wegfalls der Befugnis der Behörde, über die Kostentragung bescheidmäßig zu entscheiden schon nach der Aktenlage zweifelsfrei ersatzlos aufzuheben. Zudem sind keine komplexen Rechtsfragen aufgetreten und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ließ keine weitere Klärung des maßgeblichen Sachverhalts erwarten.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zur Voraussetzung des mangelnden Einvernehmens zwischen Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast und eines diesbezüglichen Antrags für eine bescheidmäßige Kostenregelung VwGH 18.12.2020, Ra 2020/03/0122 und 02.04.2020, Ra 2019/03/0161) ab, noch fehlt es an Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragszurückziehung Behebung der Entscheidung Eisenbahnkreuzung ersatzlose Behebung Gemeinde Gemeinderat Gutachten Kassation Kostenteilung Kostentragung Unzuständigkeit Vereinbarung Zurückziehung Zurückziehung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W234.2233175.1.00

Im RIS seit

02.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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