TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/6 W104 2245364-1

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Veröffentlicht am 06.09.2021
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Entscheidungsdatum

06.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §6 Abs1
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W104 2245364-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 11.1.2021, AZ II/4-DZ/20-16421004010, betreffend Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Im Antragsjahr 2016 übernahm der Beschwerdeführer den Betrieb mit der BNr. XXXX von XXXX und stellte für dieses Antragsjahr einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen), in dem er u.a. die Zahlung für Junglandwirte („Top-up“) beantragte, und einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus dem Titel „Junglandwirt“.

Mit Bescheid vom 5.1.2017, AZ II/4-DZ/16-5267881010, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 in Höhe von EUR 13.054,26, darunter das Top-up für Junglandwirte, und gab dem Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve im Rahmen der Junglandwirteregelung statt, wobei sie ihm insgesamt 35,0464 Zahlungsansprüche zuwies.

Für das Antragsjahr 2020 stellte der Beschwerdeführer wieder einen MFA Flächen wobei er die Gewährung von Direktzahlungen und wiederum die Zahlung für Junglandwirte beantragte. Am 15.6.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus dem Titel „neuer Betriebsinhaber“.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2020 Direktzahlungen in Höhe von EUR 14.730,98, gab dem Antrag auf Junglandwirtezahlung statt und wies den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve vom 5.6.2020 ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve sei abgewiesen worden, da der Beschwerdeführer bereits vor dem Jahr 2018 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe (Verweis auf Art. 28 Z 4 VO 639/2014) und weil er seit dem Antragsjahr 2015 bereits einmal Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhalten habe. Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve sei nur einmal zulässig (Hinweis auf Art. 30 Abs. 4 und 6 VO 1307/2013, Art. 28 VO 639/2014).

Gegen die Abweisung des Antrages auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18.1.2021, in der nur vorgebracht wird, es lt. Telefonat mit der Behörde gebe es keine Gründe, den Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Im Antragsjahr 2016 übernahm der Beschwerdeführer den Betrieb mit der BNr. XXXX von XXXX und stellte für dieses Antragsjahr einen MFA Flächen, in dem er u.a. die Zahlung für Junglandwirte („Top-up“) beantragte, und einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus dem Titel „Junglandwirt“.

Mit Bescheid vom 5.1.2017, AZ II/4-DZ/16-5267881010, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 in Höhe von EUR 13.054,26, darunter das Top-up für Junglandwirte, und gab dem Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve im Rahmen der Junglandwirteregelung statt, wobei sie ihm insgesamt 35,0464 Zahlungsansprüche zuwies.

Für das Antragsjahr 2020 stellte der Beschwerdeführer wieder einen MFA Flächen wobei er die Gewährung von Direktzahlungen und wiederum die Zahlung für Junglandwirte beantragte. Am 15.6.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus dem Titel „neuer Betriebsinhaber“.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakten und wurden von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

„Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[…].“

„Artikel 30

Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.

[…]

(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

[…]

(11) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen;

b) "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.“

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

„Artikel 28

Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

1. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).

2. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er bereits über Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete), so erhält er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem in Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt (eigene oder gepachtete) und für die er über keine Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt.

[…]

3. In den Mitgliedstaaten, die Artikel 24 Absätze 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden, können die darin festgelegten Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen sinngemäß auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet werden.

[…]

4. Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sind für die Zwecke dieses Artikels ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen.“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014:

„Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve

§ 6. (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.

[…]

(4) Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche entspricht dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, das über der Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen liegt. Zur Bestimmung der freien Fläche ist bei für Alm- und Hutweideflächen bereits zugewiesenen Zahlungsansprüchen auf den angewendeten Verringerungskoeffizienten (§ 8a Abs. 2 MOG 2007) Bedacht zu nehmen. Weiters werden die verfügbaren Zahlungsansprüche erst dann auf die Alm- und Hutweideflächen gelegt, nachdem die restliche beihilfefähige Fläche des Betriebs mit Zahlungsansprüchen belegt ist.“

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2.    Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie wurden im Wesentlichen Antragstellern zugewiesen, die im Jahr 2013 landwirtschaftlich tätig waren. Darüber hinaus konnte und kann die Zuweisung von (zusätzlichen) Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve beantragt werden. Gemäß Art. 30 Abs. 6 VO (EU) 1307/2013 verwenden die Mitgliedstaaten ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

„Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen“ sind gemäß Art. 30 Abs. 11 lit. b VO (EU) 1307/2013 natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf die natürliche Person, die die Kontrolle der juristischen Person innehat, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben.

Der Beschwerdeführer nahm seine landwirtschaftliche Tätigkeit mit dem Antragsjahr 2016 auf und beantragte für dieses Antragsjahr die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus dem Titel „Junglandwirt“. Da er die Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve als Junglandwirt im Antragsjahr 2016 erfüllte, wies ihm die AMA entsprechend Zahlungsansprüche zu. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Im vorliegenden Fall ist die entscheidende Frage, ob der Erstbeschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus dem Titel „neuer Betriebsinhaber“ stellen kann, obwohl ihm bereits einmal Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve (aus dem Titel „Junglandwirt“) zugewiesen wurden.

Nach Art. 30 Abs. 11 lit. b VO (EU) 1307/2013 ist „Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt“ nur derjenige, der in den letzten fünf Jahren weder im eigenen Namen noch auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat. Der Erstbeschwerdeführer hat bereits seit dem Antragsjahr eine landwirtschaftliche Fläche bewirtschaftet und hat hierfür bereits Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhalten. Damit erfüllt der Erstbeschwerdeführer im Antragsjahr 2020 aber die Definition eines „Betriebsinhabers, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt“ nicht mehr.

Auch sind gemäß Art. 28 VO 639/2014 „Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen“ ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen. Auch diese Voraussetzung erfüllt der Beschwerdeführer nicht, da er bereits im Jahr 2016 seine Tätigkeit aufgenommen und den nunmehr strittigen Antrag erst im Jahr 2020 gestellt hat.

Der Beschwerdeführer ist daher im Antragsjahr 2020 kein Neubeginner im Sinn des Art. 30 Abs. 6 VO (EU) 1307/2013, weshalb ihm keine Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden können.

Damit erfolgte die Entscheidung der AMA zu Recht und die Beschwerde des Beschwerdeführers war abzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

3.3.    Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 03.07.2015, Ra 2015/03/0041).

Schlagworte

Betriebsübernahme Direktzahlung INVEKOS Junglandwirt landwirtschaftliche Tätigkeit Mehrfachantrag-Flächen Neubeginner Prämienfähigkeit Prämiengewährung Voraussetzungen Zahlungsansprüche Zuteilung Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W104.2245364.1.00

Im RIS seit

02.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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