TE Bvwg Beschluss 2021/9/7 W234 2240351-1

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Veröffentlicht am 07.09.2021
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Entscheidungsdatum

07.09.2021

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
GWG 2011 §69 Abs1
GWG 2011 §82
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W234 2240351-1/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Anträge der XXXX vom 28.08.2020, vertreten durch die zeiler.partners Rechtsanwälte GmbH:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung des Antrags eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 28.08.2020 teilte die Einschreiterin durch ihre anwaltliche Vertreterin mit, ihr sei bekannt geworden, dass beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde (protokolliert zu W234 2233619-1) der XXXX gegen einen Bescheid der XXXX über die Festlegung der Methode zur Ermittlung der durch diesen Fernleitungsnetzbetreiber gegenüber Fernleitungsnetzbenutzern zu verrechnenden Tarife gemäß §§ 69 Abs. 1 und 82 Abs. 1 GWG anhängig sei.

Unter einem führte die Einschreiterin mit näherer Begründung aus, dass sie diesem Verfahren aus unionsrechtlichen Gründen als Partei beizuziehen sei.

Daher beantrage die Antragstellerin,

a)       die Zuerkennung der Parteistellung,

b)       die Gewährung der Akteneinsicht,

c)       die Zuerkennung „des Parteiengehörs“ sowie

d)       die Verkündung oder Zustellung „des Bescheids“

für das genannte Beschwerdeverfahren.

2. Mit Schriftsatz vom 05.10.2020 bestritt die XXXX als Beschwerdeführerin des Verfahrens W234 2233619-1 mit näherer Begründung, dass der Einschreiterin in diesem Beschwerdeverfahren Parteistellung zukomme.

3. Mit Schriftsatz vom 22.10.2020 bestritt auch die XXXX als belangte Behörde des Beschwerdeverfahrens W234 2233619-1 mit näherer Begründung, dass der Einschreiterin in diesem Beschwerdeverfahren Parteistellung zukomme.

4. Mit Schriftsatz vom 28.08.2020 bekräftigte die Einschreiterin durch ihre anwaltliche Vertreterin mit näherer Begründung, dass ihr im Beschwerdeverfahren W234 2233619-1 Parteistellung zukomme und ihren Anträgen daher Folge zu geben sei.

5. Mit Schriftsatz vom 23.11.2020 bekräftigte die Einschreiterin diese Rechtsansicht erneut mit weiteren Ausführungen.

5. Mit Schriftsatz vom 24.11.2020 bestritt die XXXX mit näheren Ausführungen, dass der Einschreiterin Parteistellung im Beschwerdeverfahren zukomme.

6. Mit Schriftsatz vom 11.12.2020 traf die Einschreiterin weitere Ausführungen dazu, weswegen ihr Parteistellung im Beschwerdeverfahren zukomme.

7. Mit Schriftsatz vom 11.12.2020 bestritt die Beschwerdeführerin des Verfahrens W234 2233619-1 die Parteistellung der Einschreiterin für das Beschwerdeverfahren erneut.

8. Mit Schriftsatz vom 20.08.2021 zog die Einschreiterin sämtliche Anträge vom 28.08.2020 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schriftsatz vom 20.08.2021 zog die Einschreiterin durch ihre anwaltliche Vertreterin ihre Anträge (betreffend die Rechtssache des Beschwerdeverfahrens W234 2233619-1) auf

a)       Zuerkennung der Parteistellung,

b)       Gewährung der Akteneinsicht,

c)       Zuerkennung „des Parteiengehörs“ sowie

d)       der Verkündung oder Zustellung „des Bescheids“

zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Zurückziehung der Anträge ergibt sich eindeutig aus dem Schriftsatz der Vertreterin der Einschreiterin vom 20.08.2021.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Nach der Rechtsprechung des VwGH bedarf die Zurückziehung eines Antrags einer ausdrücklichen Willenserklärung gegenüber der Behörde (vgl. VwGH 08.03.1994, 93/05/0117; 15.11.2007, 2006/12/0193; 25.07.2013, 2013/07/0099).

3.2. Eine solche ausdrückliche Willenserklärung liegt im Schriftsatz der anwaltlichen Vertreterin der Einschreiterin vom 20.08.2021. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

Das Verfahren ist mit Beschluss einzustellen (vgl. zur Abgrenzung verfahrensleitender und sonstiger Beschlüsse VwSlg 19158 A/2015).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt hinreichende und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen einer wirksamen Zurückziehung von Anträgen vor (vgl. VwGH 08.03.1994, 93/05/0117; 15.11.2007, 2006/12/0193; 25.07.2013, 2013/07/0099).

Schlagworte

Antragszurückziehung Berechnung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Parteistellung Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W234.2240351.1.00

Im RIS seit

02.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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