TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/26 95/19/0189

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Veröffentlicht am 26.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §71 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Dolp als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der A in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. April 1995, Zl. 106.010/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 19. April 1995 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen einem ihrem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht stattgebenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. Juli 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) nicht Folge gegeben.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe am 13. Juni 1994 einen Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Die von der Erstbehörde vorgenommene Abweisung des Antrages wegen Versäumung der im § 6 Abs. 3 AufG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 enthaltenen Frist sei zu Recht erfolgt, da vom Ende der Gültigkeitsdauer der der Beschwerdeführerin erteilten Bewilligung an gerechnet sich als letzter Tag der wahrzunehmenden Frist der 6. Juni 1994 ergeben würde. Die Beschwerdeführerin hätte durch die Antragstellung am 13. Juni 1994 die gesetzliche Frist versäumt. Auf die Angaben in ihrer Berufung habe nicht weiter eingegangen werden können, da es sich bei der genannten Frist um eine solche handle, die der Behörde keinen Ermessensspielraum einräume.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die im § 6 Abs. 3 des im vorliegenden Fall in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 von der belangten Behörde anzuwendenden AufG versäumt zu haben. Sie bringt jedoch zunächst vor, daß gemäß § 6 Abs. 3 des AufG in der Fassung BGBl. Nr. 351/1995 ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung zu stellen sei. Ihr Antrag sei jedenfalls vor Ablauf der letztgültigen Aufenthaltsbewilligung gestellt worden und daher als rechtzeitig anzusehen.

Dem ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführerin der bekämpfte Bescheid ihren eigenen Angaben zufolge und nach dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten am 3. Mai 1995 zugestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt stand das Aufenthaltsgesetz in seiner Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 in Kraft, sodaß dem Beschwerdevorbringen schon aus diesem Grunde der Boden entzogen ist.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, es sei "anläßlich der Antragsannahme festgestellt" worden, "daß der Sichtvermerk bestanden hat". Für Sichtvermerke habe gemäß § 13 Abs. 1 AufG "die Rechtzeitigkeit gegolten", wenn am letzten Tag der Gültigkeit der entsprechende Antrag gestellt worden sei. Wenn die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen darauf anspielt, daß - offensichtlich von einem Organwalter der Erstbehörde - auf der in den Akten erliegenden Ablichtung des der Beschwerdeführerin am 8. Juni 1991 ausgestellten Reisedokuments handschriftlich der Vermerk angebracht wurde "a.Paß mit SV", so ist darauf zu verweisen, daß diesem offensichtlich der Klärung des Akteninhaltes dienenden Vermerk keinesfalls die Bedeutung beigemessen werden kann, daß damit durch die Erstbehörde in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt worden wäre, der Beschwerdeführerin wäre ein bis zum 4. Juli 1994 gültiger Sichtvermerk erteilt worden. Im übrigen ergibt sich aus der erwähnten Ablichtung, daß in dem Reisedokument die Erteilung einer bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Aufenthaltsbewilligung ersichtlich gemacht wurde.

Soweit die Beschwerdeführerin darlegt, es wäre ihr eine auf § 3 Abs. 1 AufG gestützte Aufenthaltsbewilligung zu erteilen gewesen, ist festzuhalten, daß dies deshalb dahinstehen kann, weil die Erteilung einer solchen Bewilligung jedenfalls eine fristgerechte Antragstellung vorausgesetzt hätte. Aus diesem Grunde erweisen sich die der belangten Behörde in diesem Zusammenhang angelasteten Verfahrensfehler als bedeutungslos.

Zur Rüge der Beschwerdeführerin, sie sei weder zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages angeleitet worden, noch sei ihre Antragstellung als konkludenter verfahrensrechtlicher Schritt in diese Richtung berücksichtigt oder beachtet worden, ist auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 3 AufG idF vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 zu verweisen, wonach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der in dieser Gesetzesstelle genannten Frist nicht in Betracht kommt (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0218, mwN).

Da sich die Beschwerde daher insgesamt als unberechtigt erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190189.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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