Entscheidungsdatum
15.09.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W113 2244282-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16497889010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.05.2021, AZ II/4-DZ/20-17860801010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Unter Verwendung des Formulars „Bewirtschafterwechsel“, meldete XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) als Übernehmer am 23.12.2019 einen Bewirtschafterwechsel des Betriebes mit der BNr. XXXX (ursprünglicher Bewirtschafter war XXXX ) an. Dabei wurde als Wirksamkeitsbeginn der 01.01.2020 bekanntgegeben.
Am 13.05.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aus der nationalen Reserve. Als Zuweisungs-Grund kreuzte der BF „Neuer Betriebsinhaber“ an. Ergänzend gab der BF dabei an, dass er in den letzten fünf Jahren vor der Aufnahme der Bewirtschaftung keine landwirtschaftliche Tätigkeit auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausgeübt habe. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. ZZ280K20 zugeordnet.
Des Weiteren wurde mit Formular vom 16.12.2019 vom ursprünglichen Bewirtschafter ein Antrag auf Übertragung von 9,95 Zahlungsansprüchen ohne Flächenweitergabe mit der lfd. Nr. UE534K20 auf Frau XXXX mit der BNr. XXXX gestellt. Zunächst wurde dieser Antrag Ende 2019 in der Bezirksbauernkammer versehentlich zum Antragsjahr 2019 hochgeladen. Mit E-Mail vom 09.01.2020 wurde der Antrag erneut zum Antragsjahr 2020 hochgeladen. Diese Korrektur bzw. das erneute Einbringen wurde von der AMA akzeptiert und nur für das Antragsjahr 2020 behandelt. Mit einer Korrektur, unterzeichnet am 06.10.2020 wurde als Rechtsgrund „Kauf/Übergabe/Schenkung“ angekreuzt.
Der ursprüngliche Bewirtschafter verfügt seit 01.01.2020 über eine Vollmacht, den neuen Bewirtschafter in allen Angelegenheiten betreffend den Betrieb gegenüber der AMA zu vertreten. Das schließt auch die Vollmacht ein, Anträge aller Art im Namen des neuen Bewirtschafters bei der AMA zu stellen.
Der BF als neuer Bewirtschafter stellte für das Antragsjahr 2020 rechtzeitig einen Mehrfachantrag-Flächen und im Rahmen dieses noch weitere Anträge.
2. Mit Bescheid der AMA vom 11.01.2021 wurden dem BF Direktzahlungen in der Höhe von EUR 15.558,64 gewährt. Dem Antrag auf Übertragung der Zahlungsansprüche wurde stattgegeben.
Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve wurde nicht behandelt.
3. Mit Beschwerde vom 25.01.2021 gegen den obigen Bescheid wurde vom BF moniert, dass sein Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve nicht behandelt wurde.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 07.05.2021 wurden dem BF Direktzahlungen in der Höhe von EUR 17.789,58 und somit eine weitere Zahlung von EUR 2.230,94 gewährt.
Dem Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve wurde nunmehr stattgegeben. Begründend führte die AMA aus: „Ihrem Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve konnte nur im Ausmaß von 7,8799 Zahlungsansprüchen stattgegeben werden. Der Wert dieser Zahlungsansprüche entspricht dem österreichweiten Durchschnittswert von Zahlungsansprüchen im Zuweisungsjahr (Art. 30 Abs. 6 bis 8 VO 1307/2013, Art. 28 VO 639/2014, § 6 Abs. 4 DIZA-VO). Für 9,95 ha beihilfefähiger Flächen konnten keine Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, da Sie für das Antragsjahr 2020 9,95 Zahlungsansprüche ohne Flächen an einen anderen Betriebsinhaber übertragen und dadurch die Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve künstlich geschaffen haben (Art. 60 VO 1306/2013).“
5. Mit Vorlageantrag vom 25.05.2021 brachte der BF im Wesentlichen vor:
„Diese Anmerkung [der AMA in der oben wiedergegebenen Begründung des Bescheides] ist jedoch nicht korrekt, da von mir selbst keine Zahlungsansprüche übertragen worden sind.
Ich habe den Betrieb mit den zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche mittels Bewirtschafterwechsel zum 01.01.2020 übernommen.
Die angemerkte Übertragung erfolgte noch vom Vorbewirtschafter Herr XXXX (siehe Beilage) und wurde am 16.12.2019 über die LK - Außenstelle XXXX am 16.12.2019 mit der laufenden Nummer UE10864K19 bei der AMA eingereicht.
Da diese Übertragung aber irrtümlich unter den Direktzahlungen 2019 in das AMA - System hochgeladen wurde, wurde die Übertragung neuerlich am 09.01.2020 unter den Direktzahlungen 2020 mit der laufenden Nummer UE534K20 in das AMA System hochgeladen.
Gleichzeitig wurde vom Sachbearbeiter ein E-Mail (siehe Beilage) an die AMA (gap@ama.gv.at) mit dem Hinweis übermittelt, dass damit nur der offensichtliche technische Fehler mit dem Hochladen im falschem Antragsjahr korrigiert wurde.
Anscheinend wurde dies aber von der AMA nicht als Korrektur gewertet und es entstand der Eindruck, dass von mir als neuen Bewirtschafter bereits Zahlungsansprüche übertragen worden wären.
Es ist jedoch anhand der genannten Schilderungen nachvollziehbar, dass ich keine Zahlungsansprüche übertragen habe. Dies hat der Vorbewirtschafter gemacht und da ich zu wenig Zahlungsansprüche hatte, habe ich im Antragsjahr 2020 die Zuteilung aus der nationalen Reserve beantragt und die Voraussetzungen dafür erfüllt.
Auf eine Übertragung von Zahlungsansprüchen vor dem Beginn meiner Betriebsführung hatte ich keinen Einfluss und daher wurden von mir auch keine künstlichen Voraussetzungen geschaffen.
Ich stelle daher den Antrag, dass mein Förderantrag neu berechnet wird und für alle beihilfefähigen Flächen ohne Zahlungsansprüche im Jahr 2020 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugeteilt werden.“
6. Die AMA legte die Akten des Verwaltungsverfahrens zum Teil vor und teilte in einer Stellungnahme u.a. mit:
„Unabhängig davon, ob der Antrag auf Übertragung von ZA vom BF selbst oder vom Vorbewirtschafter in die Wege geleitet wurde, wurde der Antrag auf Zuweisung von ZA auf Grund Schaffung künstlicher Voraussetzungen nur teilweise positiv beurteilt, da der BF ( XXXX ), Vorbewirtschafter ( XXXX ), sowie die Übernehmerin der ZA ( XXXX ) in einem klaren Naheverhältnis zueinander stehen. Alle drei Bewirtschafter wohnen an derselben Wohnadresse XXXX . So musste seitens der AMA davon ausgegangen werden, dass die ZA familienintern umverteilt wurden, um sich so einen Vorteil zu verschaffen. Aus diesem Grund wurde die Übertragung von ZA mit den neu zugewiesenen ZA aus der nationalen Reserve gegen gerechnet.“
7. Mit einer weiteren Stellungnahme legte die AMA die Vollmacht des Vorbewirtschafters seit 01.01.2020 sowie die Mehrfachanträge-Flächen 2019 und 2020 der Übernehmerin der Zahlungsansprüche vor und teilte ergänzend mit:
„Es ist korrekt, dass die Übernehmerin der 9,95 ZA ( XXXX ) über eine eigene Betriebsnummer (BNR XXXX ) verfügt. Frau XXXX ist seit 10.11.2008 als Bewirtschafterin gemeldet und ihr wurden die DIZA in den AJ 2015-2020 gewährt.
Aus Sicht der AMA ist die Führung einer eigenen Betriebsnummer jedoch noch kein stichhaltiger Beweis einer unabhängigen Bewirtschaftung.
Frau XXXX steht in einem klaren Naheverhältnis, sowohl zum Vorbewirtschafter des Betriebes XXXX ( XXXX ), als auch zum aktuellen Bewirtschafter XXXX . Die drei oben genannten Betriebsführer wohnen an derselben Adresse, zudem befinden sich die beiden Betriebsadressen in der selben Ortschaft.
Der Übertragung mit der lfd. Nr. UE534K20 wurde per Bescheid stattgegeben.“
8. Mit einer weiteren Stellungnahme teilte der BF mit, dass es sich bei den beiden anderen genannten Personen ( XXXX ) um seine leiblichen Eltern handelt. Die 9,95 Zahlungsansprüche seien noch vom Vater im Jahr 2019 an seine Mutter übertragen worden, die auf eigene Rechnung und eigene Gefahr einen Betrieb bewirtschafte. Auf eine Übertragung von Zahlungsansprüchen vor Beginn der Bewirtschaftung (01.01.2020) habe der BF keinen Einfluss gehabt. Der Vorwurf der Umgehung könne daher nicht nachvollzogen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Verfahrensgang gilt als festgestellt und wurde im Wesentlichen nicht bestritten.
Der BF wurde mit Datum 01.01.2020 neuer Bewirtschafter des gegenständlichen Betriebs auf Grund eines Bewirtschafterwechsel-Formulars, welches am 16.12.2019 vom BF sowie seinem Vater als Vorbewirtschafter unterzeichnet wurde.
Ebenfalls am 16.12.2019 wurde vom Vater des BF als Vorbewirtschafter ein Antrag auf Übertragung von 9,95 Zahlungsansprüchen ohne Flächenweitergabe an die Mutter des BF gestellt. Alle drei Beteiligten wohnen an der gleichen Meldeadresse. Die Mutter des BF führte einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb mit eigener Betriebsnummer.
Diese Übertragung wurde vom Mitarbeiter der der Außenstelle der Landwirtschaftskammer Kärnten versehentlich zum Antragsjahr 2019 in das eAMA-System hochgeladen. Der Irrtum wurde rasch bemerkt und innerhalb von 3 Wochen am 09.01.2020 vom Vater in der Weise korrigiert, dass ein neuer Antrag gestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war der BF bereits Bewirtschafter und handelte der Vater als Bevollmächtigter des BF; eine entsprechende Vollmacht des Vaters liegt vor. Der Antrag auf Übertragung wurde somit am 09.01.2020 (neu) gestellt und mit der laufenden Nr. „UE534K20“ versehen.
Einem vom BF gestellten Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve wurde stattgegeben, allerdings nur im Ausmaß von 7,8799 Zahlungsansprüchen. Für 9,95 ha beihilfefähiger Flächen wurden keine Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen, da der BF, so die Behörde, für das Antragsjahr 2020 9,95 Zahlungsansprüche ohne Flächen an einen anderen Betriebsinhaber übertragen und dadurch die Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gemäß Art. 60 VO 1306/2013 künstlich geschaffen habe.
2. Beweiswürdigung:
Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt, den Stellungnahmen, die im Beschwerdeverfahren eingebracht wurden sowie den Unterlagen, die im Beschwerdeverfahren vorgelegt bzw. eingeholt wurden.
Die Feststellung, dass der Antrag auf Übertragung von 9,95 Zahlungsansprüchen am 09.01.2020 gestellt wurde, ergibt sich aus der Empfangsbestätigung der AMA über das Einlangen des Antrags. Aus dieser „Empfangsbestätigung von Anträgen und Beilagen für die Direktzahlungen 2020*“ ergibt sich, dass der Antrag auf „Übertragung von Zahlungsansprüchen“ mit der laufenden Nr. „UE534K20“ am 09.01.2020 bei der AMA eingegangen ist.
Diese Empfangsbestätigung widerlegt die Angabe des BF, der Übertragungsantrag seines Vaters sei bereits Ende 2019 gestellt worden. Auch, wenn der erste Übertragungsantrag Ende 2019 gestellt worden ist, was das e-mail des Mitarbeiters der Landwirtschaftskammer nahelegt, geht es hier doch um den tatsächlich behandelten zweiten Antrag, welcher eben am 09.01.2020 eingebracht wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:
„Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"
i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder
iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;
[…].“
„Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten oder
b) die Anforderungen des Artikels 9 erfüllen und über eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat verfügen, der gemäß Absatz 3 beschlossen hat, seine bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten.
[…].“
„Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[…].
Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und:
a) […],
b) denen im Jahr 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder
c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.
[…].“
„Artikel 30
Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.
(4) Die Mitgliedstaaten weisen Zahlungsansprüche aus ihren nationalen oder regionalen Reserven nach objektiven Kriterien und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen zu.
(5) Zahlungsansprüche gemäß Absatz 4 werden nur Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind.
(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.
(7) Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen oder regionalen Reserven dazu verwenden,
a) Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden, einschließlich in Gebieten, die in Umstrukturierungs- oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind,
b) Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, um ihnen einen Ausgleich für spezifische Nachteile zu gewähren;
c) Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche nach diesem Kapitel zugewiesen werden konnten;
d) in Fällen, in denen sie Artikel 21 Absatz 3 dieser Verordnung anwenden, Betriebsinhaber Zahlungsansprüche zuzuweisen, bei denen die Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die sie gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 2015 angemeldet haben und die ihnen zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt, der nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen darf, zur Verfügung stehen, über der Anzahl der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche liegt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzt wurden und die sie zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen innehaben;
[…]
(11) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen;
b) "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.“
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, im Weiteren VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:
„Artikel 60
Umgehungsklausel
Unbeschadet besonderer Bestimmungen wird natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen der sektorbezogenen Agrarvorschriften kein Vorteil gewährt, wenn festgestellt wurde, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Vorteile künstlich, den Zielen dieser Verordnung zuwiderlaufend geschaffen haben.“
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:
„Artikel 25
Übertragung von Ansprüchen
1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.
[…].“
„Artikel 28
Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
1. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).
2. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er bereits über Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete), so erhält er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem in Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt (eigene oder gepachtete) und für die er über keine Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt.
[…]
4. Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sind für die Zwecke dieses Artikels ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen.“
„Artikel 34
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.
Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.
[…].
(4) Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden.
[…].“
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:
„Artikel 4
Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern
Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können.“
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:
„Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve
§ 6. (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.
[…]
(4) Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche entspricht dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, das über der Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen liegt. Zur Bestimmung der freien Fläche ist bei für Alm- und Hutweideflächen bereits zugewiesenen Zahlungsansprüchen auf den angewendeten Verringerungskoeffizienten (§ 8a Abs. 2 MOG 2007) Bedacht zu nehmen. Weiters werden die verfügbaren Zahlungsansprüche erst dann auf die Alm- und Hutweideflächen gelegt, nachdem die restliche beihilfefähige Fläche des Betriebs mit Zahlungsansprüchen belegt ist.“
Übertragung von Zahlungsansprüchen
„§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.
(1a) Für das Antragsjahr 2020 sind abweichend von Abs. 1 Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen bis spätestens zum letzten Tag der für das Antragsjahr 2020 geltenden Antragsfrist für den Sammelantrag (§ 21 Abs. 1b Horizontale GAP-Verordnung) anzuzeigen.
[…]
(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten.“
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
3.3. Daraus ergibt sich in der Sache:
Seit der Zuweisung der Zahlungsansprüche mit dem Bescheid für das Antragsjahr 2015 können diese gemäß Art. 34 VO (EU) 1307/2013 mit oder ohne Flächen übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß § 7 Abs. 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular „Bewirtschafterwechsel“ übertragen werden.
Die rechtlichen Vorschriften zur Zuweisung, Nutzung und Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie unterscheiden sich in ihrem Kern nicht von den Bestimmungen, die im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie mit der VO (EG) 1782/2003 festgesetzt wurden. Dementsprechend ist auch bei Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie davon auszugehen, dass diese dem jeweiligen Betriebsinhaber zuzuordnen sind, dem sie ursprünglich zugewiesen wurden, und nicht den landwirtschaftlichen Flächen, mit denen sie „erwirtschaftet“ wurden oder aber dem landwirtschaftlichen Betrieb (unabhängig von dessen Bewirtschafter); vgl. zur Einheitlichen Betriebsprämie EuGH 21.01.2010, C-470/08, van Dijk.
Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, können die Zuweisung von (zusätzlichen) Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve beantragen. Gemäß Art. 30 Abs. 6 VO (EU) 1307/2013 verwenden die Mitgliedstaaten ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.
„Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen“ sind gemäß Art. 30 Abs. 11 lit. b VO (EU) 1307/2013 natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte.
Nach Art. 28 Z 4 VO (EU) 639/2014 sind „Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen“, ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich beim BF unbestritten um einen neuen Betriebsinhaber. Er hat im Wege eines Bewirtschafterwechsels den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters mit Wirksamkeit vom 01.01.2020 übernommen. Mit dem Bewirtschafterwechsel sollten auch sämtliche damit verbundenen Ansprüche, also auch die Zahlungsansprüche, übertragen werden. Dieser Bewirtschafterwechsel wurde der Behörde zur Kenntnis gebracht und wurde der damit verbundenen Übertragung von Zahlungsansprüchen von der AMA im angefochtenen Bescheid stattgegeben.
Die übertragenen Zahlungsansprüche erreichten in der Anzahl jedoch nicht das Ausmaß der bewirtschafteten Flächen, weshalb der BF zusätzlich einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve stellte. Auch diesem Antrag wurde – zumindest in der Beschwerdevorentscheidung – stattgegeben, allerdings nur im Ausmaß von 7,8799 Zahlungsansprüchen. Für 9,95 ha beihilfefähiger Flächen wurden keine Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen, da der BF, so die Behörde, für das Antragsjahr 2020 9,95 Zahlungsansprüche ohne Flächen an einen anderen Betriebsinhaber übertragen und dadurch die Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gemäß Art. 60 VO 1306/2013 künstlich geschaffen habe.
Jene 9,95 Zahlungsansprüche wurden, wie sich aus den Feststellungen ergibt, vom Vater als Vorbewirtschafter Ende 2019 bzw. von diesem im Namen des BF Anfang 2020 an die Mutter des BF, die einen eigenen Betrieb auf eigene Rechnung und eigene Gefahr führt, übertragen. Dieser Übertragung wurde von der AMA stattgegeben. Zunächst ist zu prüfen von wem und wann der Antrag auf Übertragung tatsächlich gestellt wurde.
Der erste Antrag wurde unbestritten Ende 2019 vom Vater als Vorbewirtschafter gestellt. Versehentlich wurde der Antrag zum Antragsjahr 2019 hochgeladen. Da das Stellen eines Antrags auf Übertragung Ende 2019 für das Antragsjahr 2019 längst außerhalb der vorgegebenen Antragsfrist stattfindet, die Zahlungsansprüche im Jahr 2019 aller Wahrscheinlichkeit nach bereits genutzt wurden und der Antrag die Überschrift „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2020“ trägt, ist offensichtlich, dass es sich hierbei um ein Versehen gehandelt hat. Gemäß Art. 4 der VO (EU) 809/2014 können offensichtliche Irrtümer aber vom Begünstigten jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um solche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Solche offensichtlichen Irrtümer sind auch nur dann anzuerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben der Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können.
Dies war gegenständlich der Fall. Der Irrtum war alleine auf Grund der Antragsunterlagen leicht zu erkennen und damit offensichtlich. Es ist auch davon auszugehen, dass der Begünstigte (hier der Vater als Vorbewirtschafter) im guten Glauben gehandelt hat, hat er doch das richtige Formular für das Antragsjahr 2020 verwendet. Falsch hochgeladen wurde der Antrag schließlich von einem Mitarbeiter der Außenstelle der Landwirtschaftskammer Kärnten. Der Irrtum wurde rasch bemerkt und innerhalb von 3 Wochen am 09.01.2020 (hier vom Vater als Bevollmächtigter des BF) in der Weise korrigiert, dass ein neuer Antrag gestellt wurde.
Dadurch, dass die AMA den Antrag tatsächlich im Bescheid betreffend das Antragsjahr 2020 behandelte, ist auch klar, dass sie den offensichtlichen Irrtum anerkannte. Der Antrag wurde dennoch am 09.01.2020 neu gestellt und gilt dieses Datum als Einbringungsdatum, wie sich auch aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt. Der BF muss dies auch deswegen gegen sich gelten lassen, da er zu diesem Zeitpunkt bereits Bewirtschafter war und der Vater hier bereits als Vertreter des BF tätig wurde.
Die belangte Behörde ist der Ansicht, dass es sich hierbei um eine Umgehung in dem Sinn handelt, dass die Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve künstlich geschaffen wurden.
Grundsätzlich sieht Art. 60 der VO (EU) 1306/2013 vor, dass unbeschadet besonderer Bestimmungen natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen der sektorbezogenen Agrarvorschriften kein Vorteil gewährt wird, wenn festgestellt wurde, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Vorteile künstlich, den Zielen dieser Verordnung zuwiderlaufend geschaffen haben.
Bevor jedoch eine Umgehung im Sinne des Art. 60 der VO (EU) 1306/2013 anzudenken ist, ist zu überprüfen, ob der BF auf Grundlage der bestehenden Regelungen überhaupt für die Zuweisung der 9,95 Zahlungsansprüche in Frage kommt.
Auf der Grundlage von Art. 30 der VO (EU) 1307/2013 ist in der VO (EU) 639/2014 näher geregelt, wie eine solche Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve erfolgen kann. Nach Art. 28 der VO (EU) 639/2014 erhält ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, der einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve stellt und der bereits über Zahlungsansprüche verfügt, eine Anzahl an Zahlungsansprüchen, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem in Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt (eigene oder gepachtete) und für die er über keine Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt. Aus der nationalen Bestimmung ergibt sich weiters aus § 6 der DIZA-VO, dass die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche entspricht, das über der Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen liegt.
Nun hat der BF bzw. sein Vater als Bevollmächtigter des BF am 09.01.2020 9,95 Zahlungsansprüche wegübertragen. Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind gemäß § 7 der DIZA-VO zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen. Für das Antragsjahr 2020 sind iVm § 21 Abs. 1b der Horizontalen GAP-Verordnung abweichend vom ersten Satz Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen bis spätestens 15. Juni 2020 anzuzeigen. Der Übertragung wurde im angefochtenen Bescheid auch stattgegeben.
Der BF verfügte im Antragsjahr 2020 somit auch über die 9,95 Zahlungsansprüche. Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve sind ihm aber nur soweit zuzuweisen, als er eben nicht über eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche verfügt. Eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve kommt daher schon auf Grundlage der Art. 28 der VO (EU) 639/2014 und § 6 der DIZA-VO nicht in Betracht und erweist sich die Entscheidung der AMA als rechtsrichtig.
Darüber hinaus ist selbst unter der Annahme, dass der gegenständliche Übertragungsantrag bereits im Ende 2019 gestellt worden wäre, von keinem anderen Verfahrensergebnis auszugehen, liegt eine Umgehung in dem Sinn, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der 9,95 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve künstlich geschaffen wurden, sehr nahe.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für die vorliegende Angelegenheit noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung Bewirtschaftung Direktzahlung Flächenweitergabe Gutgläubigkeit INVEKOS Irrtum landwirtschaftliche Tätigkeit Mehrfachantrag-Flächen Offensichtlichkeit Prämienfähigkeit Prämiengewährung Übertragung Umgehungsverbot Vollmacht Vorlageantrag Zahlungsansprüche Zurechenbarkeit Zuteilung ZuweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W113.2244282.1.00Im RIS seit
02.02.2022Zuletzt aktualisiert am
02.02.2022