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E2D Assoziierung Türkei;Norm
ARB1/80 Art6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache der I in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 8. Juli 1996, Zl. LGSSBG/5/1311/1996, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. Juli 1996 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Salzburg vom 24. April 1996 - mit dem der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den türkischen Staatsangehörigen A S abgelehnt worden war - gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 7 und § 4 Abs. 3 Z. 7 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem "subjektiven Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung beeinträchtigt". In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt sie ausschließlich vor, die Begründung des angefochtenen Bescheides sei deshalb unrichtig, weil dem beantragten Ausländer aufgrund des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 in Verbindung mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei "das Recht zusteht, in Österreich Aufenthalt zu nehmen und auch in Österreich einer entsprechenden Beschäftigung nachzugehen". Aufgrund des genannten Beschlusses "unterliegen türkische Staatsbürger ... auch nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz".
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer nach Erschöpfung des Instanzenzuges durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei die Zulässigkeit in einer solchen Beschwerde nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 (1987), 412 f referierte hg. Judikatur, und den hg. Beschluß vom 26. Juni 1995, Zl. 95/10/0064) zumindest die Möglichkeit voraussetzt, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt:
Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid ausschließlich deshalb für rechtswidrig, weil die von ihr beantragte ausländische (türkische) Arbeitskraft aufgrund des Assoziationsrechtes mit der Türkei dem Anwendungsbereich des AuslBG nicht unterliege.
Zu dem von der Beschwerdeführerin angesprochenen Assoziationsrecht mit der Türkei hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 96/09/0088, unter anderem dargelegt, daß ein türkischer Familienangehöriger bei Erfüllung der im Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates genannten entsprechenden Voraussetzungen des Art. 7 freien (keiner konstitutiven Bewilligung bedürftigen) Zugang zu jeder gewählten Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis des jeweiligen Mitgliedsstaates (hier: Österreich) genießt. Nichts anderes hat aber für einen türkischen Arbeitnehmer selbst zu gelten, der die entsprechenden Voraussetzungen des Art. 6 (vier Jahre ordnungsgemäße Beschäftigung (Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates) im Lohn- oder Gehaltsverhältnis) des Beschlusses Nr. 1/80 zu erfüllen vermag.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde ausdrücklich vor, daß dem von ihr beantragten türkischen Arbeitnehmer (bereits) ein freier Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich nach dem in Rede stehenden Assoziationsrecht zustehe. Solcherart gibt sie daher selbst zu erkennen, daß die Beschäftigung der von ihr in Aussicht genommenen türkischen Arbeitskraft keiner Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bedurfte und demnach eine derartige Bewilligung von ihr auch nicht (mehr) benötigt wird. Ausgehend von diesen Beschwerdebehauptungen kann die Beschwerdeführerin somit durch die Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem - ihrer Argumentation zufolge nicht anwendbaren - AuslBG in einem subjektiv-öffentlichen Recht nicht verletzt sein.
Da der Beschwerdeführerin somit die Möglichkeit einer Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes fehlt, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996090274.X00Im RIS seit
20.11.2000