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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Dolp als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des I in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. April 1995, Zl. 105.113/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. April 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht stattgebenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 25. April 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.
Die belangte Behörde ging dabei davon aus, daß "Aufenthaltsbewilligungen für private Aufenthalte an sich arbeitsfähiger Personen grundsätzlich nicht zu erteilen" seien; der Unterhalt des nicht erwerbstätigen Beschwerdeführers solle allein durch Zuwendungen eines Dritten (nach den Antragsbehauptungen: seiner Schwiegermutter) bestritten werden. Eine solche Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers durch Dritte sei aber "nicht geeignet", die dauernde Sicherung seines Lebensunterhaltes iS des § 5 Abs. 1 AufG zu gewährleisten.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Hinblick darauf, daß § 4 Abs. 1 AufG im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht erwähnt ist, und nach dem Aufbau des den Spruch tragenden Teils der Begründung des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, daß die belangte Behörde keine eigenständige Ermessensentscheidung getroffen, sondern sich ausschließlich auf § 5 Abs. 1 AufG gestützt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 95/18/0765).
Aus den im hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0442, dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird und die auch für "Verpflichtungserklärungen" wie der vorliegenden zutreffen, fällt der belangten Behörde in Ansehung des gebrauchten Abweisungsgrundes (§ 5 Abs. 1 AufG) ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 67 AVG zur Last, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.
Bei diesem Ergebnis konnten Erörterungen darüber unterbleiben, ob dem bekämpften Bescheid ein Begründungsmangel auch deshalb anhaftet, weil sich ihm nicht nachvollziehbar entnehmen läßt, welchen Zeitpunkt die belangte Behörde als den des Eintritts des von ihr als Versagungsgrund herangezogenen Tatbestandes angenommen hat. Derartige Ausführungen hätten sich - vorliegendenfalls handelt es sich um einen nach § 13 Abs. 1 zweiter Satz AufG zu wertenden Antrag auf Verlängerung der dem Beschwerdeführer am 8. April 1993 erteilten Berechtigung zum Aufenthalt in und zur mehrmaligen Wiedereinreise nach Österreich bis 4. April 1994 - deshalb als unumgänglich erwiesen, da nur auf diese Art und Weise eine nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes möglich gewesen wäre, ob die belangte Behörde in rechtsrichtiger und sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 AufG davon ausgegangen ist, daß der von ihr zur Versagung der Aufenthaltsbewilligung herangezogene Tatbestand nach Erteilung der vorgegangenen Bewilligung zum Aufenthalt in Österreich eingetreten ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190194.X00Im RIS seit
02.05.2001