TE Bvwg Beschluss 2021/9/29 I412 2198705-1

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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Entscheidungsdatum

29.09.2021

Norm

AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §33 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


I412 2198705-1/19E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (BFA-N) vom 18.05.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text




Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 12.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem § 9 Abs 1 Z 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis 12.05.2018 erteilt.

Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2018 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 9 Abs 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsgenehmigung gem § 8 Abs 4 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Grünen gem § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gem § 62 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Rückreise gem § 52 Abs 1 und 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12.06.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.06.2018 vorgelegt und der Gerichtsabteilung I412 neu zugeteilt.

Mangels damaliger melderechtlicher Erfassung wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss I412 2198705-1/10E vom 08.10.2019 eingestellt und später nach aufrechter Meldung des Beschwerdeführers am 17.02.2021 fortgesetzt.

Nach einer diesbezüglichen Anregung der belangten Behörde vom 13.09.2021 und einer dieser folgenden Einsicht in das Zentrale Melderegister und Abfrage im Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung ging hervor, dass der Beschwerdeführer am 10.09.2021 im Landeskrankenhaus Graz verstorben ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Rechtliche Beurteilung:

Zur (A) Einstellung des Verfahrens:

In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 56 f; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm 5).

Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und für die verfahrens- oder materiell rechtliche Erledigung der Beschwerde weggefallen ist. Das trifft zu, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses keine erledigungsfähige Beschwerde (mehr) vorliegt (VwSlg 3397 A/1954), etwa, weil der Beschwerdeführer infolge Untergangs seiner rechtlichen Existenz nachträglich weggefallen und kein Rechtsnachfolger in seine Parteistellung eingetreten ist. Es existiert keine Partei mehr, der gegenüber ein Erkenntnis erlassen werden könnte (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 3. Teilband, 2007, § 63, Rz 72).

Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit eines Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch dessen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift.

In höchstpersönliche Rechte eines Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt (vgl. zB VwGH, 16.07.2014, 2012/01/0142; VwGH 10.09.2009, 2008/20/0152).

Mit dem nachweislichen Tod des Beschwerdeführers ist die Beschwerde, mit der die Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten geltend gemacht wurde, gegenstandslos geworden. Daher war in sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs 1 VwGVG das Verfahren einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Beschwerdeführer verstorben Einstellung Erledigungsanspruch Gegenstandslosigkeit höchstpersönliche Rechte Parteistellung rechtliches Interesse Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I412.2198705.1.00

Im RIS seit

02.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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