TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/5 L516 2236944-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.10.2021
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Entscheidungsdatum

05.10.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch


L516 2236944-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, vertreten durch MIGRANTINNENVEREIN ST MARX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 17.07.2021 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Folgeantrag mit Bescheid vom 15.09.2021 (I.) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und (II.) hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 05.10.2021 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

1. Sachverhaltsfeststellungen:

[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; VA1=Verwaltungsakt des BFA zum ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz; VA2=Verwaltungsverfahrensakt des BFA zum gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz; AS=Aktenseite des jeweiligen Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; EB=Erstbefragung; EV=Einvernahme vor dem BFA; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich]

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensverhältnissen in Pakistan

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, gehört der Volksgruppe der Punjabi sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest. (VA1 NS EB 11.09.2017 S 1; VA1 NS EV 14.02.2018 S 3; VA3 NS EB 16.11.2020 S 1)

Der Beschwerdeführer stammt aus einem Ort im Distrikt Sialkot in der Provinz Punjab. Er besuchte in Pakistan zehn Jahre die Schule und arbeitete in der Landwirtschaft und auf Baustellen. Er ist geschieden und Vater von drei minderjährigen Kindern, die bei der Kindesmutter im Distrikt Narowal, Provinz Punjab in Pakistan leben. Seine Eltern, zwei Schwestern, ein Bruder namens XXXX und mehrere Onkel sowie Tanten leben nach wie vor in der Provinz Punjab in Pakistan. Ein Bruder namens XXXX ist seit Juli 2012 in Österreich aufhältig; dessen Asylverfahren wurde im Juni rechtskräftig negativ hinsichtlich §§ 3 und 8 AsylG abgeschlossen; aktuell verfügt der Bruder über einen gültigen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“. (VA1 EB 10.09.2020 S 3; VA1 EV 15.10.2020 S 1, 4, 5; angefochtener Bescheid BFA 15.09.2021)

Er verließ Pakistan ungefähr im August 2020, nachdem zuvor im März 2020 seinem Antrag auf Ausstellung eines Visums C vom Juli 2019 für Österreich von der österreichischen Vertretungsbehörde nicht stattgegeben worden war. Nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens hielt sich der Beschwerdeführer von 08.03.2017-15.07.2021 in Italien auf, ehe er von dort wieder nach Österreich zurückkehrte und den gegenständlichen Folgeantrag stellte (VA1 EV 15.10.2020 S 1, 6; angefochtener Bescheid BFA 15.09.2021)

1.2 Zum Gesundheitszustand

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Es besteht im Falle des Beschwerdeführers keine reale Gefahr, dass ihm in Pakistan eine schwere, rapide und irreversible Gesundheitsverschlechterung droht, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist. Gegen Kopfschmerzen nimmt er zeitweise ein Schmerzmittel. (VA2 NS EV 02.09.2021 S 3, 4)

1.3 Zum ersten Antrag auf internationalen Schutz

Der Beschwerdeführer stellte am 10.09.2020 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.12.2020, L508 2236944-1/3E, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde kein Aufenthaltstitel erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig sei und die Dauer des vom BFA verhängten Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt. Jene Entscheidung wurde der vormaligen Rechtsvertretung am 15.12.2020 im Wege eines elektronischen Zustelldienstes zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz – zusammengefasst – damit, Pakistan aufgrund der Radikalisierung verlassen zu haben. Ein Bruder habe ab Jahr 2012 in Sialkot und dann in Lahore eine Koranschule begonnen. Dort sei dieser mit Gewalt radikalisiert worden und seinem Bruder seien verschiedene Aufgaben (Dschihad) aufgetragen worden. Sein Bruder sei von seinem Vater im Jahr 2014 ins Ausland geschickt worden, jedoch auf der Reise (in einem Fluss in Griechenland) ertrunken. Eine der Koranschulen sei dann an seinen Vater herangetreten und habe diesen bedrängt, dass sich der Vater statt des Sohnes der Gruppierung anschließe. Eine der beiden Koranschulen habe dann seinen Vater verschleppt. Dies sei im August 2014 gewesen. Seither sei sein Vater weg. Aus diesem Grunde sei der Beschwerdeführer dann ausgereist. Bei einer Rückkehr habe er Angst. Er wolle nicht zurück. Er selbst habe keine Probleme mit der Koranschule gehabt. Lediglich sein Vater habe Angst gehabt. Er hätte gehört, dass Österreich ein gutes Land sei und daher hierher gewollt. Er habe sein Erbteil für die Reise nach Europa verwendet. Er wünsche sich ein besseres Leben, Sicherheit und Arbeit. Dies sei in Wahrheit der Grund, warum er gekommen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete im Verfahren das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen Ausreisegründen mit näherer Begründung für nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle. (Erkenntnis BVwG 15.12.2020, L508 2236944-1/3E). Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.02.2021, Ra 2021/01/0047-6 zurück.

1.4 Zum gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz

Der Beschwerdeführer stellte, nachdem er 17.07.2021 im Zuge einer Verkehrskontrolle aufgegriffen worden war, den nun gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung gab er bei seiner Erstbefragung am selben Tag an, er habe seit sei von 08.03.2017-15.07.2021 in Italien gewesen. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er aus, dass sein Asylgrund derselbe wie beim ersten Mal sei. Die Lage habe sich allerdings nun verschlimmert. Er werde wegen seiner Religion verfolgt. Er habe damit alle seine Fluchtgründe genannt. Im Falle einer Rückkehr werde er dort geschlagen und womöglich getötet. Er werde durch eine religiöse Gruppe verfolgt, deren Name ihm gerade nicht einfalle. Konkrete Hinweise auf eine unmenschliche Behandlung oder Strafe bzw die Todesstrafe oder irgendwelche Sanktionen im Falle der Rückkehr seien derzeit jedoch nicht vorliegend. (VA2 EB 17.07.2021 S 4)

Bei der Einvernahme vor dem BFA am 02.09.2021 führte er – zusammengefasst – aus, er habe bereits zuvor seine Geschichte erzählt, noch einmal könne er das nicht erzählen, es tue ihm leid. Er habe einen Bruder in Österreich, kenne aber nicht dessen Aufenthaltsstatus; jener sei bereits vor dem Beschwerdeführer nach Österreich gekommen und seit drei oder vier Jahren in Österreich. Seiner Familie in Pakistan gehe es gut, aber seinen Eltern gehe es schlecht, es werde nicht gut umgegangen mit ihnen. Sie würden von der Unterstützung seines in Österreich lebenden Bruders leben, der ihnen Geld nach Pakistan schicke und der auch den Beschwerdeführer unterstütze. Die Situation seiner Angehörigen in Pakistan habe sich seit Dezember 2020 geändert. Die Dorfbewohner seien gegen sie, da sein verstorbener Bruder in einer Koranschule gewesen sei und jenem Bruder sei gesagt worden, dass er Bombenattentate verüben müsse. Das habe jener Bruder aber nicht machen können, weshalb er Richtung Griechenland gegangen sei. Die Personen aus der Koranschule hätten dann bei seinem Vater nach jenem Bruder gefragt und dem Vater gesagt, er müsse dann einen anderen Sohn hergeben. Das habe der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren alles erzählt. Er habe auch ein Video, das vier oder fünf Monate alt sei und auf dem zu sehen sei, dass sie ein kleines Grundstück, dass ihnen gehöre, verlassen sollten, wie jener Bruder nicht gebracht worden sei. Dieselben Personen, die seinen Bruder haben wollten, würden nun auch das Grundstück wollen, die Personen von der Koranschule. (VA2 NS EV 06.09.2021)

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am 06.09.2021 gab der Beschwerdeführer an, eine Wiederholung seiner Angaben sei nicht nötig, er halte seine Angaben vollständig aufrecht, möchte auch nicht hinzufügen oder abändern. Zur Frage, weshalb er einen neuen Antrag stelle, gebe er an, er wolle hier in Österreich leben, das Land sei „sehr sehr“ gut, auch sein Bruder lebe hier. Der Grund, weshalb er damals aus Pakistan weggegangen sei, sei der Grund, weshalb er immer noch nicht zurückkönne. Es sei aber mehr geworden. Er habe dazu bereits letztes Mal alles erzählt. Es sei schlimmer geworden, weil seine Eltern unterdrückt worden seien. Wenn er zurückkehre, werde er von jenen Personen sicher umgebracht. Die Verschlechterung liege darin, dass jene sehr erzürnt seien, weil sie von seiner Familie nichts bekommen, keinen Sohn, gar nichts; seine Eltern würden deshalb unter Druck gesetzt, damit die Eltern etwas Falsches machen würden und jene ihnen dann etwas antun könnten. Mit „Sie“ meine er die Personen von der Koranschule, „Jamate ul Dawa“. Das seien dieselben Personen, die er bereits im ersten Asylverfahren angeführt habe. Auf dem Video seien sein Vater, ein Onkel väterlicherseits, drei Personen aus dem Dorf und ein Reporter des TV-Senders „Target“ zu sehen; es werde landesweit ausgestrahlt und sei auch auf Youtube. Die Polizei mache ohne Bestechung gar nichts und arbeite mit den Gaunern zusammen. (NS EV 06.09.2021)

Der Beschwerdeführer legte in der Einvernahme dem BFA ein Video in der Länge von ungefähr 1:55 Minuten vor, welches in der Einvernahme mit dem Dolmetscher gesichtet wurde: Es handelt sich um einen Fernsehbericht von „Great-News HD“. Es geht darum, dass eine Mauer zerstört wurde und dass das Grundstück beschlagnahmt werden soll. Es sei von diesen Bösen Menschen gedroht und Geld 1 „Lak“ gefordert worden. Bei den gezeigten und interviewten Personen handelt es sich um Dorfbewohner. Der Grund für die Bedrohung wird nicht genannt, es wird lediglich das Grundstück und Geld gefordert. Ein Datum wird in dem Video nicht erwähnt. Im Durchlauftext wird das gesagte wiederholt und es ist eine Uhrzeit angeführt, kein Datum. (VA2 NS EV 06.09.2021)

1.5 Kein neues Vorbringen, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die behauptete Bedrohung aufweist

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA zur Begründung seines nunmehrigen Antrages kein neues Vorbringen erstattet, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die von ihm behauptete Bedrohung aufweist.

1.6 Keine entscheidungswesentliche Änderung der Allgemeinen Lage in Pakistan

Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Pakistan seit Eintritt der Rechtskraft des im Verfahren zum ersten Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht erlassenen Erkenntnisses vom 15.12.2020 ist, soweit für den Beschwerdeführer relevant, auch nicht eingetreten.

2. Beweiswürdigung

2.1 Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt des BFA und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt.

2.2. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft sowie zu den allgemeinen Lebensverhältnissen in Pakistan, die er im Zuge der Verfahren vor dem BFA gemacht hat (oben 1.1), waren auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln.

Seine Ausführungen zu seiner Schulbildung und Ausbildung sowie zu seinen Angehörigen waren insoweit im Wesentlichen kohärent, schlüssig und widerspruchsfrei, sodass auch dieses Vorbringen als glaubhaft erachtet werden konnte.

2.3 Die Feststellungen zum Gesundheitszustand (oben 1.2) des Beschwerdeführers beruhen auf seinem eigenen Vorbringen in den Einvernahmen vor dem BFA im gegenständlichen Verfahren. (VA2 NS EV 02.09.2021 S 3, 4)

2.4 Die Feststellungen zum ersten Antrag auf internationalen Schutz (oben 1.3) ergeben sich aus den dazu geführten Verwaltungsakten des BFA und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, welche die dazu geführten Niederschriften und Entscheidungen beinhalten.

2.5 Die Feststellungen zum gegenständlichen Folgeantrag (oben 1.4), beruhen auf den dazu geführten Befragungen und Einvernahmen des Beschwerdeführers und dem angefochtenen Bescheid, welche im vorgelegten Verwaltungsakt des BFA enthalten sind.

2.6 Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA zur Begründung seines nunmehrigen Antrages kein neues Vorbringen erstattet hat, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die von ihm behauptete Bedrohung aufweist (oben 1.5), war aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen:

2.6.1 Das BFA erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren als nicht glaubhaft und begründete dies im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung folgendermaßen (Bescheid 15.09.2021, S 25 ff):

Das BFA führte aus, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dass sein Asylgrund derselbe sei, den er bereits im Vorverfahren angegeben habe. Damit decke sich sein Parteibegehren im zweiten – gegenständlichen - Antrag mit jenem im vorhergegangenen Verfahren bzw. stelle lediglich eine Steigerung dieses Vorbringens dar. Der Beschwerdeführer gebe im gegenständlichen Verfahren ebenso wie im Erstverfahren an, es bestehe eine Bedrohung durch eine Koranschule. Von staatlichen Institutionen und Behörden gehe jedoch nach wie vor keine Bedrohung aus. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits im Erstverfahren rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer „keine Hinweise auf asylrelevante, die Person des Beschwerdeführers betreffende, Bedrohungssituationen glaubhaft gemacht“ habe. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer Pakistan aus wirtschaftlichen Gründen zur Verbesserung der eigenen Zukunftsperspektive verlassen habe. Auch sei er weder aus Gründen der Religion, noch aus anderen Gründen intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt gewesen. Es könne sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. dessen Leben bedroht worden sei bzw. dies im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte. Es sei dem Beschwerdeführer daher im Erstverfahren rechtskräftig die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens abgesprochen worden.

Das BFA führte des Weitern aus, dass der Beschwerdeführer, anstatt diese Ausführungen des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes nun im Folgeantragsverfahren durch Vorlage von Beweismitteln zu Widerlegen und durch detaillierte Schilderungen von persönlich erlebtem und Vorlage von stichhaltigen Beweisen zu untermauern, auch aktuell keinerlei weitere Beweismittel zu diesem Vorbringen vorgelegt habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Folge-Asylverfahren sei als wortkarg anzusehen, da es sich abermals auf wenige Zeilen der Niederschrift erschöpft habe und der Beschwerdeführer selbst auf Nachfragen nicht in der Lage gewesen sei, detailreiche Antworten zu geben, die Grund zur Annahme geben würden, er hätte das Geschilderte tatsächlich erlebt. Vielmehr habe der Beschwerdeführer auf Befragen sogar selbst angegeben, dass sich sein Vorbringen lediglich auf Vermutungen bzw. Hörensagen beschränke. Es sei dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen.

Das BFA führte zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Video aus, dass es sich offenbar um einen Nachrichtenbericht handle, der einen Grundstücksstreit zum Thema habe, ein direkter persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer sei nicht feststellbar, ebenso sei aus dem Beitrag nicht ersichtlich wann und wo er verfasst worden sei. Ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei ebenso nicht herstellbar und der Beschwerdeführer sei auf Befragen auch nicht in der Lage gewesen, diesen herzustellen. Anzuführen sei jedoch, dass der Beschwerdeführer anführt habe, der Sender würde „Target“ heißen, wohingegen im Beitrag das Logo „Great-News HD“ zu sehen sei. Der Beschwerdeführer sei zudem aufgefordert worden, das Video oder den entsprechenden Link auf YouTube dem BFA zur Verfügung zu stellen, was Sie entgegen Ihren Beteuerungen bis dato jedoch nicht getan habe. Das Video sei daher nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers in irgendeiner Form zu Untermauern. Sie legten zudem bis dato keinerlei weitere Beweismittel oder Stellungnahmen vor, aus welchem sich eine Sachverhaltsänderung erkennen ließe. Für das BFA stehe somit fest, dass es bei dem vom Beschwerdeführer lediglich gesteigerten und zudem bereits rechtskräftig als unglaubwürdig erachteten Vorbringen zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen sei. Es sei dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen.

2.6.2 Die Beschwerde erweist sich als eine Aneinanderreihung von allgemein gehaltenen Formulierungen ohne konkrete Bezugnahme auf ein individuelles Vorbringen des Beschwerdeführers oder auf die einzelnen beweiswürdigenden Argumente des BFA. Die Beschwerde führt im Wesentlichen – in abstrakter Weise – auf das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers, ohne dieses individuell zu benennen. Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt jedoch weder ein substantiiertes Bestreiten der behördlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar. (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0056)
Die Beschwerde wirft dem BFA – wiederum in abstrakten und unkonkreten Formulierungen – Verfahrensmängel und eine fehlerhafte Beweiswürdigung vor, ohne auf irgendein einziges individuelles beweiswürdigendes Argument des BFA (siehe zu diesen bereits oben 2.6.1) mit einzugehen und diesem unter Bezugnahme von individuellen Angaben des Beschwerdeführers entgegenzutreten. Die Beschwerde unterließ es damit vielmehr, zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers individuelle, nähere und präzisere Angaben zu machen oder die Beweiswürdigung konkret zu bekämpfen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich tatsächlich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat, andernfalls dies wohl in der Beschwerde erstattet worden wäre, sowie dass sowohl das Ermittlungsverfahren vom BFA im vorliegenden Fall insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde.

In der Beschwerde wird noch ein „lange[r] Aufenthalt“ des Beschwerdeführers in Österreich, der „jegliche Bindung zu Pakistan verloren habe“ und dessen „Verwurzelung in Österreich“ angeführt und im Zusammenhang mit einem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgeführt, dass die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung keiner adäquaten Beurteilung unterzogen worden sei (Beschwerde S 2, 7). Dazu ist anzumerken, dass das BFA im angefochtenen Bescheid keine Rückkehrentscheidung getroffen hat und diese daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist und zudem, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Pakistan erst im August 2020 verlassen hat und er sich erst seit September 2020 und damit seit rund einem Jahr in Österreich befindet, sodass bei dieser Dauer vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ein langer Aufenthalt in Österreich noch ein Verlust jeglicher Bindung zu Pakistan oder eine „Verwurzelung“ in Österreich vorliegt.

2.6.3 Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den zuvor dargestellten beweiswürdigenden Argumenten des BFA an, welche von diesem in nachvollziehbarer, schlüssiger und vertretbarer Weise dargelegt wurden und welche mit der Beschwerde nicht entkräftet werden konnten. Angesichts dieser Erwägungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie bereits das BFA zur Überzeugung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Folgeantrages keinen glaubhaften Kern aufweist.

2.7 Die Feststellung, dass die allgemeine Situation in Pakistan – soweit sie den Beschwerdeführer betrifft – seit der Erlassung des Bescheides des BFA im Verfahren zum ersten Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat (oben 1.6), ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen. Das BFA brachte dem Beschwerdeführer am 24.08.2021 diese Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan durch Ausfolgung zur Kenntnis und traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Ländersituation in Pakistan. (VA2 AS 123) Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA und auch in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet, dass sich die allgemeine Lage in Pakistan seit damals entscheidungswesentlich geändert habe. (VA2, Länderfeststellungen im Bescheid vom 29.12.2020, S 13-24 ff (AS 209 ff)

Zur allgemeinen Lage in Pakistan ist auszuführen, dass fallbezogen der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus der östlichen Provinz Punjab stammt. Auf Grundlage der vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage dieser Feststellungen die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt an, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es ist somit auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers in Pakistan ersichtlich, zumal er auch noch relativ jung und arbeitsfähig ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs 1 AVG)

3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat fallbezogen zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).

Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet die Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783), im vorliegenden Fall ist somit das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2020, L508 2236944-1/3E.

Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides)

3.2 Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das vom Beschwerdeführer erstmals zur Begründung des gegenständlich zweiten Folgeantrags erstattete Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist.

3.3 Mit dem gegenständlich zweiten Antrag auf internationalen Schutz wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll (vgl VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).

3.4 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen.

Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides)

3.5 Durch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA im Erstverfahren wurde rechtskräftig darüber abgesprochen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan kein reales Risiko einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht bzw relevante exzeptionelle Umstände nicht vorliegen. Die Rechtskraft dieser Entscheidung wäre daher nur durchbrochen, wenn der Beschwerdeführer im Folgeverfahren den Beweis des realen Risikos einer derartigen Behandlung bzw des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände erbracht hätte.

3.6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es nach der ständigen Judikatur des EGMR – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).

3.7 Derartige Nachweise hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsgefahr wurde bereits zuvor als nicht vorliegend beurteilt. Das Vorbringen einer (nach Abschluss des Vorverfahrens bestehenden) allgemeinen prekären Sicherheits- bzw Versorgungslage in Pakistan reicht nicht; die behauptete Lageänderung war für sich daher von vornherein nicht geeignet, eine maßgebliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zu bewirken. Besondere, in der Person des Beschwerdeführers (neu) begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung Pakistans im Allgemeinen – höheres Risiko bestünde, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, wurden nicht glaubhaft vorgebracht und sind nicht ersichtlich.

Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan als gesichert angenommen werden. Es liegen keine aktuellen Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat vor. Der Beschwerdeführer ist jung, und arbeitsfähig. Es ist nicht erkennbar, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuell vorherrschenden Pandemie aufgrund des Coronavirus (Covid-19): Der Beschwerdeführer gehört zu keiner Risikogruppe (siehe oben 1.6); es besteht daher für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan kein "real risk" einer Verletzung von Art 3 EMRK im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH.

3.8 Es wird daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abgewiesen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.9 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen ist. Bei der Frage, ob das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vorlag, handelt es sich bloß um eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).

Zu B)

Revision

3.10 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3.11 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Folgeantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Prozesshindernis der entschiedenen Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L516.2236944.2.00

Im RIS seit

02.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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