Entscheidungsdatum
07.10.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I422 2206986-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2021 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.12.2015 gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, seine Heimatstadt im irakischen Gouvernement al-Anbar sei von der Terrormiliz Islamischer Staat (im Folgenden: IS) eingenommen worden und hätte der IS auch viele Bewohner getötet. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer zunächst nach Bagdad geflüchtet, dort sei er jedoch von Unbekannten entführt worden („Ich wurde dort entführt, ich weiß nicht, wer die waren.“). Er habe sich für etwa vier bis fünf Monate bei den Entführern aufgehalten, diese hätten immer „die Sunniten beschimpft“ und Geld von der Familie des Beschwerdeführers gefordert. Gegen Bezahlung von 10.000 USD seitens der Familie des Beschwerdeführers habe man ihn schließlich freigelassen und sei er daraufhin sofort nach Erbil gereist, um den Irak zu verlassen. Es gebe auch keine Arbeit und keine Schule mehr in der Heimat des Beschwerdeführers. Bezüglich einer etwaigen Rückkehrbefürchtung gab er an, zwar keine Angst zu haben, jedoch sei die Lage im Irak unsicher.
2. Am 12.04.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einvernommen. Hierbei gab er – befragt zu seinen Fluchtgründen – an, dass am 04.03.2015 der IS in seiner Heimatstadt Ramadi im Gouvernement al-Anbar einmarschiert sei. An jenem Tag sei auch das Haus der Familie des Beschwerdeführers von einer Bombe getroffen und dieser hierbei verletzt worden, sodass er eine Woche in einer Klinik zugebracht habe, ehe er mit seiner Familie zu seinem Schwager nach Bagdad geflohen sei. Dort sei er am 27.03.2015 von Mitgliedern der schiitischen Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq entführt und misshandelt worden, wobei man ihm vorgeworfen habe, in einem Naheverhältnis zum IS zu stehen, da er aus al-Anbar stamme. Seine Angehörigen hätten das seitens der Entführer geforderte Lösegeld in Höhe von 10.000 USD aufbringen können, indem sie ihren PKW verkauft hätten, sodass der Beschwerdeführer nach sechs Tagen wieder freigelassen worden sei. Nach seiner Freilassung sei er gemeinsam mit seiner Familie weiter nach Erbil in die Autonome Region Kurdistan gezogen, wo ihnen die lokalen Streitkräfte der Peschmerga jedoch mitgeteilt hätten, dass sie dort als Araber nicht willkommen seien und das Gebiet verlassen müssten, sodass sich die Familie im Mai 2015 in einem Flüchtlingscamp in der Nähe von Erbil niedergelassen habe. Eine Rückkehr nach al-Anbar sei der Familie aufgrund des IS nicht möglich gewesen, und eine Rückkehr nach Bagdad ebenso wenig, da der Beschwerdeführer dort entführt worden sei. Am 15.11.2015 habe der Beschwerdeführer schlussendlich die Ausreise aus dem Irak angetreten. Seiner Familie sei eine Rückkehr nach al-Anbar nach wie vor nicht möglich, da deren Clan dort in Kämpfe verstrickt sei und die Familie nicht an diesen teilnehmen wolle. Aufgrund dessen habe der Clan auch das Haus der Familie zerstört. Die Frage, ob er denn im Irak von staatlicher Seite je aufgrund seiner Konfession verfolgt worden sei, bejahte der Beschwerdeführer ebenfalls („Ja, weil ich Sunnit bin.“). Zu seiner konkreten Rückkehrbefürchtung befragt, verwies er auf das durch seinen Clan zerstörte Haus seiner Familie und gab an, man könne sich denken, was dieser mit ihm tun werde, wenn er zurückkehre, und zwar werde sein eigener Clan ihn töten. Als innerstaatliche Fluchtalternative sei ihm ursprünglich lediglich Bagdad zur Verfügung gestanden, jedoch sei er dort entführt worden. Als Beweismittel brachte er ein Konvolut an Lichtbildern von zerstörten Gebäuden in Vorlage, auf welchen vorgeblich das ehemalige Haus seiner Familie in Ramadi zu sehen sei, überdies seinen Staatsbürgerschaftsnachweis im Original sowie eine Teilnahmebestätigung über die Absolvierung eines achteinhalbstündigen Kurses beim Österreichischen Roten Kreuz.
3. Am 23.04.2018 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde persönlich ein Bestätigungsschreiben einer Marktgemeinde, wonach er sich für insgesamt etwa eineinhalb Monate als Küchenhilfe in einem Seniorenheim betätigt habe, eine Bestätigung hinsichtlich seiner Teilnahme an einem Deutschkurs für das Sprachniveau A1 im Ausmaß von 190 Unterrichtseinheiten, sowie eine Bestätigung hinsichtlich seines ehrenamtlichen Engagements für den Fanclub eines Handballvereins.
4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 31.08.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß „§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak gemäß „§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG“ (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß „§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß „§ 52 Abs. 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß „§ 46 FPG“ in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß „§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG“ mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
5. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 02.10.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen; die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem Beschwerdeführer Asyl zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. beheben und dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewähren; feststellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak auf Dauer unzulässig ist sowie die Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
6. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters neu zugewiesen.
7. Am 15.09.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seiner Rechtsvertretung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Verhandlung diverse Integrationsunterlagen in Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Seine Identität steht fest.
Er ist gesund und erwerbsfähig sowie ledig und kinderlos.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, wo er sich seit (spätestens) 05.12.2015 aufhält.
Er stammt aus dem Gouvernement al-Anbar im Zentralirak, wo er die Grundschule und das Gymnasium besucht und die Reifeprüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Im Anschluss betrieb er mit der finanziellen Unterstützung seines Vaters an einer Universität in seiner Heimatstadt Ramadi ein Studium der Rechtswissenschaften, welches er jedoch nicht abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer hat insgesamt drei Brüder und fünf Schwestern. Seine Eltern, zwei seiner Brüder und eine seiner Schwestern leben mittlerweile in einem seitens seiner Familie angemieteten Haus in Erbil in der Autonomen Region Kurdistan, wobei der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Mutter wöchentlich in telefonischem Kontakt steht. Seine vier übrigen Schwestern sind alle verheiratet, wobei eine von ihnen in der Türkei, eine in al-Anbar und zwei in Bagdad leben.
Ein älterer Bruder des Beschwerdeführers (IFA-Zl. 1090113505) reiste bereits vor diesem unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte hier am 05.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2021, Zl. I408 2173593-1/12E rechtskräftig abgewiesen und zugleich eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Der Bruder kam seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nach, wobei ein seitens der belangten Behörde angestrengtes Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach wie vor anhängig ist. Es besteht zwischen den Brüdern weder ein finanzielles noch ein anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis oder eine Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität. Ansonsten hat der Beschwerdeführer in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten keine familiären Anknüpfungspunkte und er lebt auch in keiner Beziehung oder Lebensgemeinschaft.
Der Beschwerdeführer hat im September 2019 ein Gewerbe zur Hausbetreuung angemeldet, wodurch er als Unternehmer beim Finanzamt Österreich erfasst und auch in der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert ist. Im Jahr 2020 erwirtschaftete er Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb von insgesamt 4.621,72 Euro, was abzüglich eines Pauschalbetrags für Sonderausgaben von 60 Euro einem Einkommen für das Jahr 2020 von 4.561,72 Euro entspricht. Er bezieht zum Entscheidungszeitpunkt keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und lebt alleine in einer von ihm angemieteten Wohnung.
Ansonsten hatte sich der Beschwerdeführer von 05.12.2017 bis 18.12.2017 und von 09.01.2018 bis 09.02.2018 ehrenamtlich im Seniorenheim einer Marktgemeinde sowie zeitweise im Fanclub eines Handballvereins betätigt. Er hat in Österreich diverse Bekanntschaften geschlossen, wobei nicht festgestellt werden kann, dass diese über den Grad der persönlichen Bekanntschaft hinausgehende, für Freundschaften typische Merkmale aufweisen. Zudem hat er einen achteinhalbstündigen Kurs beim Österreichischen Roten Kreuz als auch Deutsch-Kurse für das Sprachniveau A1 und A2 besucht, bislang jedoch keine Sprachprüfung erfolgreich abgelegt. Er verfügt über grundlegende, jedoch nicht über qualifizierte Deutsch-Kenntnisse.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak der Gefahr einer Verfolgung durch Angehörige seines eigenen Familien-Clans oder durch Mitglieder der schiitischen Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq ausgesetzt ist. Seine entsprechenden Vorbringen sind nicht glaubhaft. Auch ist er nicht aufgrund seiner sunnitischen Konfession der Gefahr einer systematischen, landesweiten Verfolgung im Irak ausgesetzt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre.
Er wird im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihm seine Existenzgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen:
1.3.1. Allgemeine Sicherheitslage:
Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vgl. AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019).
Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.1.2019).
In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.1.2019). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in Bagdad und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019).
Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am 25. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am 23. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).
Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020
- ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019a): Mid-Year Update: Ten Conflicts to Worry About in 2019, https://www.acleddata.com/2019/08/07/mid-year-update-ten-conflicts-to-worry-about-in-2019/, Zugriff 13.3.2020
- ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019b): Regional Overview – Middle East 2 October 2019, https://www.acleddata.com/2019/10/02/regional-overview-middle-east-2-october-2019/, Zugriff 13.3.2020
- AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 – Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf, Zugriff 13.3.2020
- Al Jazeera (24.9.2019): Two rockets 'hit' near US embassy in Baghdad's Green Zone, https://www.aljazeera.com/news/2019/09/rockets-hit-embassy-baghdad-green-zone-190924052551906.html, Zugriff 13.3.2020
- Al Jazeera (25.8.2019): Iraq paramilitary: Israel behind drone attack near Syria border, https://www.aljazeera.com/news/2019/08/iraq-paramilitary-israel-drone-attack-syria-border-190825184711737.html, Zugriff 13.3.2020
- Al Monitor (23.2.2020): Iran struggles to regain control of post-Soleimani PMU, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/02/iraq-iran-soleimani-pmu.html, Zugriff 13.3.2020
- Diyaruna (5.2.2019): Baghdad sees steep decline in kidnappings, https://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/02/05/feature-02, Zugriff 13.3.2020
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020
- FIS - Finnish Immigration Service (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving, https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish_immigration_service_report_security_in_iraq_variable_but_improving/10061710, Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (15.1.2020): Pro-Iran Hashd Continue Attacks Upon US Interests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/pro-iran-hashd-continue-attacks-upon-us.html, Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html, Zugriff 13.3.2020
- MEMO - Middle East Monitor (21.1.2020): Iraq’s PMF appoints new deputy head as successor to Al-Muhandis, https://www.middleeastmonitor.com/20200221-iraqs-pmf-appoints-new-deputy-head-as-successor-to-al-muhandis/, Zugriff 13.3.2020
- New Arab, The (12.12.2019): 'We are not safe': UN urges accountability over spate of kidnappings, assassinations in Iraq, https://www.alaraby.co.uk/english/news/2019/12/11/un-urges-accountability-over-spate-of-iraq-kidnappings-assassinations, Zugriff 13.3.2020
- Reuters (9.12.2017): Iraq declares final victory over Islamic State, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-islamicstate/iraq-declares-final-victory-over-islamic-state-idUSKBN1E30B9, Zugriff 13.3.2020
- Reuters (30.9.2019): Iraqi PM says Israel is responsible for attacks on Iraqi militias: Al Jazeera, https://www.reuters.com/article/us-iraq-security/iraqi-pm-says-israel-is-responsible-for-attacks-on-iraqi-militias-al-jazeera-idUSKBN1WF1E5, Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2019162.html, Zugriff 13.3.2020
1.3.2. Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen:
Die Zahl der durch Gewalt ums Leben gekommenen ist zwischen 2017 und 2020 erheblich gesunken. Waren 2015 noch etwa 17.500 zivile Gewaltopfer im Irak zu beklagen, so ist diese Zahl im Jahr 2020 auf 902 Gewaltopfer gesunken. Im Jahr 2021 gab es nach vorläufigen geschätzten Angaben bis August nur noch 465 zivile Todesopfer im Irak (Statista 28.9.2021).
Vom Irak-Experten Joel Wing wurden im Lauf des Monats November 2019 für den Gesamtirak 55 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 47 Toten und 98 Verletzten verzeichnet, wobei vier Vorfälle, Raketenbeschuss einer Militärbasis und der „Grünen Zone“ in Bagdad (Anm.: ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandvertretungen beherbergt), pro-iranischen Volksmobilisierungskräften (PMF) zugeschrieben werden (Joel Wing 2.12.2019). Im Dezember 2019 waren es 120 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 134 Toten und 133 Verletzten, wobei sechs dieser Vorfälle pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden, die gegen US-Militärlager oder gegen die Grüne Zone gerichtet waren (Joel Wing 6.1.2020). Im Jänner 2020 wurden 91 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 53 Toten und 139 Verletzten verzeichnet, wobei zwölf Vorfälle, Raketen- und Mörserbeschuss, pro-iranischen PMF, bzw. dem Iran zugeschrieben werden, während der Islamische Staat (IS) für die übrigen 79 verantwortlich gemacht wird (Joel Wing 3.2.2020). Im Februar 2020 waren es 85 Vorfälle, von denen drei auf pro-iranischen PMF zurückzuführen sind (Joel Wing 5.3.2020).
Der Rückgang an Vorfällen mit IS-Bezug Ende 2019 wird mit den Anti-Regierungsprotesten in Zusammenhang gesehen, da der IS bereits in den vorangegangenen Jahren seine Angriffe während solcher Proteste reduziert hat. Schließlich verstärkte der IS seine Angriffe wieder (Joel Wing 3.2.2020).
Quellen:
- ACCORD (26.2.2020): Irak, 4. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025321/2018q4Iraq_de.pdf, Zugriff 13.3.2020
- IBC - Iraq Bodycount (2.2020): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (5.3.2020): Violence Largely Unchanged In Iraq In February 2020, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/03/violence-largely-unchanged-in-iraq-in.html, Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html, Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (6.1.2020): Islamic State Makes Its Return In December 2019, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/islamic-state-makes-its-return-in.html, Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (2.12.2019): Islamic State Waits Out The Protests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/12/islamic-state-waits-out-protests-in-iraq.html, Zugriff 13.3.2020
- Statista Research Department - deutsches Online-Portal für Statistik (6.5.2021): Anzahl der dokumentierten zivilen Todesopfer im Irakkrieg und in den folgenden Jahren von 2003 bis 2021*, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/163882/umfrage/dokumentierte-zivile-todesopfer-im-irakkrieg-seit-2003/#professional, Zugriff 28.9.2021
1.3.3. Sicherheitslage Nord- und Zentralirak:
Der Islamische Staat (IS) ist im Zentralirak nach wie vor am aktivsten (Joel Wing 3.2.2020), so sind Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala nach wie vor die Hauptaktionsgebiete der Aufständischen (Joel Wing 2.12.2019).
In den sogenannten „umstrittenen Gebieten“, die sowohl von der Zentralregierung als auch von der kurdischen Regionalregierung (KRG) beansprucht werden, und wo es zu erheblichen Sicherheitslücken zwischen den zentralstaatlichen und kurdischen Einheiten kommt, verfügt der IS nach wie vor über operative Kapazitäten, um Angriffe, Bombenanschläge, Morde und Entführungen durchzuführen (Kurdistan24 7.8.2019). Die Sicherheitsaufgaben in den „umstrittenen Gebieten“ werden zwischen der Bundespolizei und den Volksmobilisierungskräften (al-Hashd ash-Sha‘bi/PMF) geteilt (Rudaw 31.5.2019). Der IS ist fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, in denen es wenig Regierungspräsenz gibt, und wo er de facto die Kontrolle über einige Gebiete insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala aufgebaut hat (Joel Wing 3.2.2020).
Bei den zwischen Bagdad und Erbil „umstrittenen Gebieten“ handelt es sich um einen breiten territorialen Gürtel der zwischen dem „arabischen“ und „kurdischen“ Irak liegt und sich von der iranischen Grenze im mittleren Osten bis zur syrischen Grenze im Nordwesten erstreckt (Crisis Group 14.12.2018). Die „umstrittenen Gebiete“ umfassen Gebiete in den Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala. Dies sind die Distrikte Sinjar (Shingal), Tal Afar, Tilkaef, Sheikhan, Hamdaniya und Makhmour, sowie die Subdistrikte Qahtaniya and Bashiqa in Ninewa, der Distrikt Tuz Khurmatu in Salah ad-Din, das gesamte Gouvernement Kirkuk und die Distrikte Khanaqin und Kifri, sowie der Subdistrikt Mandali in Diyala (USIP 2011). Die Bevölkerung der „umstrittenen Gebiete“ ist sehr heterogen und umfasst auch eine Vielzahl unterschiedlicher ethnischer und religiöser Minderheiten, wie Turkmenen, Jesiden, Schabak, Chaldäer, Assyrer und andere. Kurdische Peshmerga eroberten Teile dieser umstrittenen Gebiete vom IS zurück und verteidigten sie, bzw. stießen in das durch den Zerfall der irakischen Armee entstandene Vakuum vor. Als Reaktion auf das kurdische Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 2017, das auch die „umstrittenen Gebiete“ umfasste, haben die irakischen Streitkräfte diese wieder der kurdischen Kontrolle entzogen (Crisis Group 14.12.2018).
Gouvernement Ninewa:
Der Islamische Staat (IS) hat seine Präsenz in Ninawa durch Kräfte aus Syrien verstärkt und führte seine Operationen hauptsächlich im Süden und Westen des Gouvernements aus (Joel Wing 3.5.2019). Er verfügt aber auch in Mossul über Zellen (Joel Wing 5.6.2019). Es wird außerdem vermutet, dass der IS vorhat in den Badush Bergen, westlich von Mossul, Stützpunkte einzurichten (ISW 19.4.2019).
Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Ninawa 40 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 33 Toten und 25 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es zwölf Vorfälle mit 35 Toten und 15 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Die meisten der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Ninawa ereigneten sich im Süden des Gouvernements (Joel Wing 3.2.2020).
Gouvernement Diyala:
Das Gouvernement Diyala zählt regelmäßig zu den Regionen mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen und als die gewalttätigste Region des Irak (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 9.9.2019) und ist weiterhin ein Kerngebiet des IS (Joel Wing 3.2.2020). Trotz wiederholter Militäroperationen in Diyala kann sich der IS noch immer in den ausgedehnten Gebieten, die sich vom westlichen Teil Diyalas bis zu den Hamreen Bergen im Norden des Gouvernements erstrecken, sowie in den schwer zugänglichen Gebieten nahe der Grenze zum Iran halten (Xinhua 22.12.2019). Es kommt in Diyala regelmäßig zu Konfrontationen des IS mit Sicherheitskräften und zu Übergriffen auf Städte (Joel Wing 5.8.2019).
Der IS hat Zugang zu allen ländlichen Gebieten in Diyala (Joel Wing 5.8.2019), aus denen er einerseits Zivilisten vertreibt, um dort Basen zu errichten, und wo er anderseits wiederholt die lokale Verwaltung und Sicherheitskräfte angreift (Joel Wing 9.9.2019). So häufen sich Berichte über zunehmende Vertreibung von Zivilisten aus ländlichen Gebieten, beispielsweise aus den Bezirken Khanaqin und Jalawla, wegen der Bedrohung durch den IS und dem Unvermögen der Sicherheitskräfte (Irakische Armee/ISF und PMF) für deren Sicherheit zu sorgen (Joel Wing 25.11.2019; vgl. Rudaw 3.12.2019). Ein Hauptproblem Diyalas ist die mangelhafte Kommunikation zwischen den vielen unterschiedlichen Sicherheitsakteuren in der Region (Joel Wing 9.9.2019), andererseits gibt es generell zu wenige Sicherheitskräfte in Diyala, was der IS auszunutzen versteht (Joel Wing 5.8.2019). Die übrigen Vorfälle betrafen hauptsächlich den Norden und das Zentrum von Diyala. Im Süden und Westen gab es hingegen kaum sicherheitsrelevante Vorfälle (Joel Wing 9.9.2019).
Ende 2019 und Anfang 2020 hat der IS seinen Aktionsschwerpunkt verschoben. Während sich bisher die meisten Vorfälle im Distrikt Khanaqin, rund um die Städte Khanaqin und Jalawla, ereigneten, verlegte der IS seinen Fokus zunehmend auf das Zentrum des Gouvernements, insbesondere auf den Distrikt Muqdadiya (Joel Wing 6.1.2020; vgl. Joel Wing 3.2.2020), sowie auch in die westlichen Gebiete Diyalas. Diese Verlagerung wird im Zusammenhang mit einer Kampagne der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in Khanaqin gesehen. Damit zeigt der IS aber auch, dass er die Kapazität hat im gesamten Gouvernement aktiv zu werden (Joel Wing 3.2.2020).
Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Diyala 78 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 65 Toten und 93 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es 24 Vorfälle mit 16 Toten und 27 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020).
Gouvernement Salah ad-Din:
Im Gouvernement Salah ad-Din ist der IS hauptsächlich in ländlichen Regionen aktiv. Im Dezember 2019 setzte der IS erstmals seit Mai 2019 wieder Autobomben ein (Joel Wing 6.1.2020). Drei derartige Attacken trafen Sicherheitskräfte der PMF (Joel Wing 6.1.2020; vgl. Rudaw 12.12.2019; Anadolu 13.12.2019), zusätzlich zu einem Vorfall mit einem Selbstmordattentäter mit Sprengstoffweste (Joel Wing 6.1.2020; vgl. NINA 29.12.2019).
Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Salah ad-Din 78 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 27 Toten und 42 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es sechs Vorfälle mit zehn Toten und vier Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Während die übrigen Vorfälle dem IS zugeschrieben werden, werden für zwei Vorfälle im Jänner 2020 - ein Raketen-, bzw. ein Mörserbeschuss auf den Militärstützpunkt Balad - pro-iranische PMF verantwortlich gemacht (Joel Wing 3.2.2020).
Gouvernement Kirkuk:
Im Gouvernement Kirkuk gehen die Zahlen der sicherheitsrelevanten Vorfälle, bis auf wenige Spitzen, kontinuierlich zurück (Joel Wing 5.8.2019). Da der Süden Kirkuks nicht vollständig von IS-Kämpfern befreit wurde, kommt es insbesondere in dieser Region regelmäßig zu Angriffen (Joel Wing 3.2.2020). Wie im benachbarten Diyala handelte es sich bei Vorfällen in Kirkuk meist um Schießereien, Angriffe auf Kontrollpunkte, Überfälle auf Städte und Vertreibungen aus ländlichen Gebieten, wobei sich der IS auf den Süden des Gouvernements Kirkuk konzentrierte. Unter anderem wurden eine Polizeistation und ein Armeestützpunkt angegriffen, sowie ein Polizeihauptquartier mit Mörsern beschossen (Joel Wing 16.10.2019). Im Dezember 2019 hat der IS einen falschen Kontrollpunkt entlang der Straße von Tikrit nach Kirkuk eingerichtet, an dem er sechs Zivilisten hinrichtete (Joel Wing 6.1.2020). Neun der 13 Vorfälle im Jänner 2020 ereigneten sich im Süden, wo der IS im Gouvernement seine Basis hat (Joel Wing 3.2.2020).
Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Kirkuk 39 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 41 Toten und 60 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es acht Vorfälle mit sieben Toten und zwölf Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Während die übrigen Vorfälle dem IS zugeschrieben werden, werden für je einen Vorfall im Jänner und Februar 2020 pro-iranische PMF verantwortlich gemacht (Joel Wing 3.2.2020; vgl. Joel Wing 5.3.2020).
Gouvernement Anbar:
Das Gouvernement Anbar, früher ein IS-Zentrum und Schwerpunkt der IS-Aktivitäten, wird nun hauptsächlich für den Transit von IS-Kämpfern zwischen dem Irak und Syrien genutzt (Joel Wing 16.10.2019; vgl. Joel Wing 3.2.2020). Die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Anbar hat bis Mitte 2019 stark fluktuiert (Joel Wing 5.8.2019) und ab Mitte 2019 hat sich Anbar zu einem sekundären Schauplatz entwickelt, mit einem Rückgang der Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle im einstelligen Bereich (Joel Wing 3.2.2020).
Im November 2019 gab es im Gouvernement Anbar keine sicherheitsrelevanten Vorfälle. Im Dezember 2019 waren es fünf Vorfälle mit zwölf Toten und zwei Verletzten (Joel Wing 6.1.2020). Im Jänner 2020 war Anbar mit einer Steigerung von fünf Vorfällen im Dezember 2019 auf sieben im Jänner 2020, mit acht Toten und 76 Verletzten das einzige Gouvernement mit einer Zunahme an sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit einer Steigerung von fünf Vorfällen. Zu diesen Vorfällen zählen der iranische Raketenangriff auf die Militärbasis Ain Al-Assad, bei dem 64 amerikanische Soldaten verwundet wurden, ein Angriff mit einer Autobombe (VBIED) gegen einen Armeekonvoi, Entführungen und Angriffe mit Schusswaffen (Joel Wing 3.2.2020; vgl. BasNews 16.1.2020). Im Februar 2020 waren es fünf Vorfälle mit je zwei Toten und Verletzten (Joel Wing 5.3.2020).
Quellen:
- Anadolu Agency (13.12.2019): Death toll in Iraq from suspected terror blasts hits 15, https://www.aa.com.tr/en/middle-east/death-toll-in-iraq-from-suspected-terror-blasts-hits-15/1672348, Zugriff 13.3.2020
- BasNews (16.1.2020): Car Bomb Hits Iraqi Army Convoy, Kills Two, http://www.basnews.com/index.php/en/news/iraq/574768, Zugriff 13.3.2020
- Crisis Group (14.12.2018): Reviving UN Mediation on Iraq’s Disputed Internal Boundaries, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/194-reviving-un-mediation-iraqs-disputed-internal-boundaries, Zugriff 13.3.2020
- ISW - Institute for the Study of War (19.4.2019): ISIS Resurgence Update - April 2019, https://iswresearch.blogspot.com/2019/04/isis-resurgence-update-april-16-2019.html, Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (5.3.2020): Violence Largely Unchanged In Iraq In February 2020, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/03/violence-largely-unchanged-in-iraq-in.html, Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html, Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (6.1.2020): Islamic State Makes Its Return In December 2019, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/islamic-state-makes-its-return-in.html, Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (2.12.2019): Islamic State Waits Out The Protests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/12/islamic-state-waits-out-protests-in-iraq.html, Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (25.11.2019): Islamic State Forcing People Out Of Rural Diyala, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/11/islamic-state-forcing-people-out-of.html, Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html, Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (9.9.2019): Islamic State’s New Game Plan In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/09/islamic-states-new-game-plan-in-iraq.html, Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (5.8.2019): Islamic State’s Offensive Could Be Winding Down, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/08/islamic-states-offensive-could-be.html, Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (5.6.2019): Islamic State’s Revenge Of The Levant Campaign In Full Swing, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/06/islamic-states-revenge-of-levant.html, Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (3.5.2019): Islamic State Announces New Offensive But Amounts To Little So Far, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/05/islamic-state-announces-new-offensive.html, Zugriff 13.3.2020
- Kurdistan24 (23.12.2019): Car bomb kills 2 Iraqi soldiers, wounds one in western Anbar, https://www.kurdistan24.net/en/news/649d80f9-2f80-474a-b371-331269bb7792, Zugriff 13.3.2020
- Kurdistan24 (7.8.2019): ISIS increases activity in Iraq's disputed territories, https://www.kurdistan24.net/en/news/16f3d2f2-8395-40b8-94f3-ebbd183f398d, Zugriff 13.3.2020
- NINA - National Iraqi News Agency (29.12.2019): An Officer and /3 / fighters were wounded by a suicide bombing, west of Tharthar Valley, https://ninanews.com/Website/News/Details?key=804671, Zugriff 13.3.2020
- Rudaw (12.12.2019): ISIS militants kill 11 PMF in Saladin attack: security officials, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/121220193, Zugriff 13.3.2020
- Rudaw (3.12.2019): Diyala villagers flee spike in attacks by resurging Islamic State, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/03122019, Zugriff 13.3.2020
- Rudaw (31.5.2019): Iraqi Security Forces ignore ISIS attacks on Kakai farmlands, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/31052019, Zugriff 13.3.2020
- USIP - United States Institute of Peace (2011): Iraq‘s Disputed Territories, https://www.files.ethz.ch/isn/128591/PW69.pdf, Zugriff 13.3.2020
- Xinhua (22.12.2019): Iraqi soldier killed, 7 civilians wounded in separate attacks in Iraq, http://www.xinhuanet.com/english/2019-12/22/c_138648985.htm, Zugriff 13.3.2020
Der IS agiert angesichts territorialer Verluste und verringerter Leistungsfähigkeit primär noch in entlegenen Wüstengebieten und ländlichen Regionen der Verwaltungsbezirke Al-Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninawa und Salah ad-Din, wo die irakischen Sicherheitskräfte außerhalb der Ballungsräume nur begrenzt präsent sind.
Eingeschränkte Militäreinsätze gegen den IS finden nach wie vor statt und verhaften Sicherheitskräfte häufig IS-Verdächtige, entschärfen Sprengkörper und decken Waffenverstecke, geheime Unterschlüpfe und unterirdische Tunnel auf. Berichten zufolge sind die irakischen Sicherheitskräfte nach wie vor stark auf die Unterstützung der internationalen Koalition angewiesen, vor allem in Bezug auf die Sammlung und Analyse geheimer Informationen sowie auf die Volksmobilmachungskräfte zur Sicherung der von ISIS zurückeroberten Gebiete. Es wird berichtet, dass in vielen zurückeroberten Gebieten Gruppierungen der Volksmobilmachungskräfte mit den irakischen Sicherheitskräften und den Kurdischen Sicherheitskräften um Kontrolle und Einfluss konkurrieren und dass es zu Belästigungen und Misshandlungen von Zivilisten durch diese Gruppen kommt.
Quellen:
- UNHCR - Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen (Mai 2019), https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2020/01/Schutzerw%C3%A4gungen-Irak-2019-korrigiert.pdf, S 19ff, Zugriff 28.9.2021
Im Jahr 2019 wurden im Gouvernement al-Anbar insgesamt 30 sicherheitsrelevante Vorfälle im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten verzeichnet, welche zu 43 zivilen Todesopfern und 62 verletzten Zivilpersonen geführt hatten. Die Anzahl ziviler Todesopfer belief sich hierbei nur noch auf etwa die Hälfte des Vorjahres 2018, wo diese noch bei 83 lag (und bereits im Vergleich zu den noch 291 zivilen Todesopfern des Jahres 2017 drastisch gesunken war).
Zwischen 1. Jänner und 31. Juli 2020 kam es in al-Anbar nur noch zu vier sicherheitsrelevanten Vorfällen im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten, welche zu sieben zivilen Todesopfern und acht verletzten Zivilpersonen geführt hatten.
Quellen:
- EASO Country of Origin Information Report: Iraq, Security Situation (October 2020), https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/10_2020_EASO_COI_Report_Iraq_Security_situation.pdf, S 55, Zugriff 28.9.2021
- EASO Country of Origin Information Report: Iraq, Security Situation (March 2019), https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Iraq_security_situation.pdf, S 64, Zugriff 28.9.2021
Im Gouvernement al-Anbar ereignen sich nach wie vor sicherheitsrelevante Vorfälle, jedoch nicht flächendeckend und mit derartiger Regelmäßigkeit, dass automatisch Gründe vorliegen würden um die Annahme zu rechtfertigen, dass eine nach al-Anbar zurückkehrende Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Es ist ein höheres Maß zusätzlicher individueller Umstände erforderlich um diese Annahme zu rechtfertigen.
Quellen:
- EASO Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note (January 2021), https://easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Iraq_2021.pdf, S 133, Zugriff 28.9.2021
1.3.4. Sicherheitslage in der Kurdischen Region im Irak (KRI):
In Erbil bzw. Sulaimaniyya und unmittelbarer Umgebung erscheint die Sicherheitssituation vergleichsweise besser als in anderen Teilen des Irak. Allerdings kommt es immer wieder zu militärischen Zusammenstößen, in die auch kurdische Streitkräfte (Peshmerga) verwickelt sind, weshalb sich die Lage jederzeit ändern kann. Insbesondere Einrichtungen der kurdischen Regionalregierung und politischer Parteien sowie militärische und polizeiliche Einrichtungen können immer wieder Ziele terroristischer Attacken sein (BMEIA 19.2.2020).
Im Juli 2019 führte der IS seine seit langem erste Attacke auf kurdischem Boden durch. Im Gouvernement Sulaimaniyya attackierte er einen Checkpoint an der Grenze zu Diyala, der von Asayish [Anm.: Inlandsgeheimdienst der Kurdischen Region im Irak (KRI)] bemannt war. Bei diesem Angriff wurden fünf Tote und elf Verletzte registriert (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurde in Sulaimaniyya ein Vorfall mit einer IED verzeichnet, wobei es keine Opfer gab (Joel Wing 9.9.2019). Im November 2019 wurde ein weiterer Angriff im Gouvernement Sulaimaniyya verzeichnet. Der Vorfall ereignete sich im südlichen Sulaimaniyya, an der Grenze zu Diyala. Asayesh-Einheiten, die einen Mörserbeschuss untersuchten, wurden von Heckenschützen beschossen. Drei Personen, darunter ein Kommandant, starben, acht Personen, fünf Asayesh und drei Zivilisten wurden verletzt (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Ekurd 30.11.2019).
Im Gouvernement Erbil wurde im Jänner 2020 ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet. Als Vergeltung für die Tötung des iranischen Generalmajors Qassem Soleimani und des stellvertretenden Leiters der Volksmobilisierungskräfte (PMF)-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis durch die USA feuerte der Iran Raketen auf die US-Militärbasis nahe dem Internationalen Flughafen Erbil ab (Joel Wing 3.2.2020; vgl. Al Monitor 8.1.2020). Im Februar 2020 wurden drei Vorfälle mit sieben Verletzten im südlichen Distrikt Makhmour verzeichnet. Dabei handelte es sich um einen Raketenangriff pro-iranischer PMF auf einen US-Militärstützpunkt (Joel Wing 5.3.2020), um die Detonation zweier IEDs in einem Dorf mit sechs Verletzten (Joel Wing 5.3.2020; vgl. BasNews 26.2.2020) und um einen Angriff des IS auf ein IDP Lager, mit einem verletzten Zivilisten (Joel Wing 5.3.2020; vgl. BasNews 2.2.2020).
Seit dem Abbruch des Friedensprozesses zwischen der Türkei und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Jahr 2015 kommt es regelmäßig zu türkischen Militäroperationen und Bombardements gegen Stellungen von PKK-Kämpfern in Qandil und in den irakischen Grenzgebieten (Kurdistan24 8.11.2019). Im Kreuzfeuer solcher Angriffe werden immer wieder kurdische Dörfer evakuiert, da manchmal auch Zivilisten und deren Eigentum von den Kämpfen bedroht und bei türkischen Luftangriffen getroffen wurden (ACLED 4.9.2019; vgl. Kurdistan24 8.11.2019).
Am 27.5.2019 initiierte die türkische Armee die „Operation Claw“ gegen Stellungen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Nordirak. Die erste Phase richtete sich gegen Stellungen in der Hakurk/Khakurk-Region im Gouvernement Erbil (Anadolu Agency 13.7.2019; vgl. Rudaw 13.7.2019). Die zweite Phase begann am 12.7.2019 und zielt auf die Zerstörung von Höhlen und anderen Zufluchtsorten der PKK (Anadolu Agency 13.7.2019). Die türkischen Luftangriffe konzentrierten sich auf die Region Amadiya im Gouvernement Dohuk, von wo aus die PKK häufig operiert (ACLED 17.7.2019). Ende August 2019 begann die dritte Phase, die sich wiederum gegen die PKK im Gouvernement Dohuk richtete. Betroffen waren vor allem grenznahe Orte, Regionen und Subdistrikte wie Zab, Sinat-Haftanin, Batifa und Avashin (Kurdistan24 8.11.2019).
Am 10. und 11.7.2019 bombardierte iranische Artillerie mutmaßliche PKK-Ziele im Subdistrikt Sidakan/Bradost im Gouvernement Sulaimaniyya, wobei ein Kind getötet wurde (Al Monitor 12.7.2019). In dem Gebiet gibt es häufige Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und iranisch-kurdischen Aufständischen, die ihren Sitz im Irak haben, wie die “Partei für ein Freies Leben in Kurdistan‘‘ (PJAK), die von Teheran beschuldigt wird, mit der PKK in Verbindungen zu stehen (Reuters 12.7.2019).
Quellen:
- ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (4.9.2019): Regional Overview – Middle East 4 September 2019, https://www.acleddata.com/2019/09/04/regional-overview-middle-east-4-september-2019/, Zugriff 13.3.2020
- ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (17.7.2019): Regional Overview – Middle East 17 July 2019, https://www.acleddata.com/2019/07/17/regional-overview-middle-east-17-july-2019/, Zugriff 13.3.2020
- Al Monitor (8.1.2020): Did Iran missiles carry message for Kurds?, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/01/iraq-iran-us-kurds-erbil-soleimani.html, Zugriff 13.3.2020
- Al Monitor (12.7.2019): Iran shells Iraqi Kurdistan Region, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2019/07/iraq-iran-kurdistan-turkey.html, Zugriff 13.3.2020
- Anadolu Agency (13.7.2019): Turkey launches counter-terror Operation Claw-2 in N.Iraq, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-launches-counter-terror-operation-claw-2-in-niraq/1530592, Zugriff 13.3.2020
- BasNews (26.2.2020): Twin Bomb Blasts Injure Six People near Makhmour, http://www.basnews.com/index.php/en/news/kurdistan/584601, Zugriff 13.3.2020
- BasNews (2.2.2020): IS Raids Makhmour Refugee Camp, http://www.basnews.com/index.php/en/news/kurdistan/578773, Zugriff 13.3.2020
- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (6.3.2020): Irak (Republik Irak), Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/irak/, Zugriff 13.3.2020
- Ekurd Daily (30.11.2019): Islamic State attack kills three security Asayish members in Iraqi Kurdistan, https://ekurd.net/islamic-state-attack-kills-2019-11-30, Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (5.3.2020): Violence Largely Unchanged In Iraq In February 2020, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/03/violence-largely-unchanged-in-iraq-in.html, Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html, Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (2.12.2019): Islamic State Waits Out The Protests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/12/islamic-state-waits-out-protests-in-iraq.html, Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (9.9.2019): Islamic State’s New Game Plan In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/09/islamic-states-new-game-plan-in-iraq.html, Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (5.8.2019): Islamic State’s Offensive Could Be Winding Down, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/08/islamic-states-offensive-could-be.html, Zugriff 13.3.2020
- Kurdistan24 (8.11.2019): Turkey intensifies operations in Kurdistan, northern Iraq, https://www.kurdistan24.net/en/news/83346a10-2d59-494a-ab13-ed1954960996, Zugriff 13.3.2020
- Reuters (12.7.2019): Iran strikes opposition positions on border with Iraqi Kurdistan – Tasnim, https://www.reuters.com/article/us-iran-iraq-security/iran-strikes-opposition-positions-on-border-with-iraqi-kurdistan-tasnim-idUSKCN1U71E7, Zugriff 13.3.2020
- Rudaw (13.7.2019): Turkey reinvigorates Operation Claw in Kurdistan Region against PKK, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/130720191, Zugriff 13.3.2020
Die Sicherheitslage in der Autonomen Region Kurdistan ist weiterhin relativ stabil, auch wenn nach wie vor das Risiko von Anschlägen durch ISIS besteht. Dennoch sind die Sicherheitskräfte wachsam in Anbetracht von Berichten über das Vorhandensein einheimischer Schläferzellen von ISIS und anderer bewaffneter Gruppen sowie von ISIS-Aktivitäten in den benachbarten Verwaltungsbezirken Kirkuk und Diyala. Überreste von ISIS operieren Berichten zufolge auch entlang der irakisch-iranischen Grenze, von wo aus sie Anschläge im Iran ausgeübt haben.
Ab dem Spätsommer 2017, nach dem Ende der Militäroffensive in Mosul, ging die Zahl der monatlichen Opfer zurück – ein Trend, der sich während des ganzen Jahres 2018 und während des bisherigen Jahres 2019 fortsetzte. Zum Zeitpunkt der Entstehung dieses Berichts werden zivile Opfer vor allem in Gegenden mit fortbestehender ISIS-Präsenz gemeldet. Laut Statistik der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen für den Irak (UNAMI) war der Verwaltungsbezirk mit der höchsten Anzahl an Opfern in den meisten Monaten des Jahres 2018 Bagdad, vor allem aufgrund regelmäßiger kleinerer Anschläge (Schießereien, USBVs und Haftbomben) und gelegentlicher Massenanschläge. Im Jahr 2018 wurde Bagdad (der bevölkerungsreichste Verwaltungsbezirk des Irak) gefolgt (und in manchen Monaten auch übertroffen) von den nachstehenden Verwaltungsbezirken, obgleich nicht immer in derselben Reihenfolge: Al-Anbar, Diyala, Ninawa, Kirkuk, Salah ad-Din und Babel. Die Analyse der Opferstatistik Iraq Body Count (IBC) für das Jahr 2018 ergab, dass im Verwaltungsbezirk Ninawa die Rate ziviler Opfer, also die Anzahl der Opfer pro 100.000 Einwohner, am höchsten war (46,5 Opfer pro 100.000 Einwohnern), gefolgt von Kirkuk (18,3), Diyala (16,4) Salah ad-Din (10) und Bagdad (7,4).
Quellen:
- UNHCR - Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen (Mai 2019), https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2020/01/Schutzerw%C3%A4gungen-Irak-2019-korrigiert.pdf, S 26ff, Zugriff 28.9.2021
Im Jahr 2019 wurden in Erbil insgesamt sechzehn sicherheitsrelevante Vorfälle im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten verzeichnet, welche zu fünf zivilen Todesopfern und zwölf verletzten Zivilpersonen geführt hatten. Die Anzahl ziviler Todesopfer belief sich hierbei auf weniger als ein Fünftel im Vergleich zum Vorjahr 2018, wo diese noch bei 26 lag.
Zwischen 1. Jänner und 31. Juli 2020 kam es in al-Anbar noch zu zwölf sicherheitsrelevanten Vorfällen im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten, welche zu vier zivilen Todesopfern und zur einer verletzten Zivilperson geführt hatten.
Quellen:
- EASO Country of Origin Information Report: Iraq, Security Situation (October 2020), https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/10_2020_EASO_COI_Report_Iraq_Security_situation.pdf, S 175, Zugriff 28.9.2021
- EASO Country of Origin Information Report: Iraq, Security Situation (March 2019), https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Iraq_security_situation.pdf, S 152, Zugriff 28.9.2021
In den Bezirken Choman, Makhmour, Mergasur und Soran im Gouvernement Erbil ereignen sich nach wie vor sicherheitsrelevante Vorfälle, jedoch nicht flächendeckend und mit derartiger Regelmäßigkeit, dass automatisch Gründe vorliegen würden um die Annahme zu rechtfertigen, dass eine dorthin zurückkehrende Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Es ist ein höheres Maß zusätzlicher individueller Umstände erforderlich um diese Annahme zu rechtfertigen.
In den Bezirken Erbil, Koisnjaq and Shaqlawa des Gouvernements Erbil ereignen sich sicherheitsrelevante Vorfälle hingegen nur noch derart selten, dass für eine dorthin zurückkehrende Zivilperson prinzipiell kein Risiko einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. Etwaige individuelle risikoerhöhende Umstände sind jedoch naturgemäß zu berücksichtigen.
Quellen:
- EASO Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note (January 2021), https://easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Iraq_2021.pdf, S 142, Zugriff 28.9.2021
Eine innerstaatliche Fluchtalternative bzw. eine Neuansiedelung in der Autonomen Region Kurdistan ist einem Antragsteller nicht zumutbar, es sei denn, ein Antragsteller hat basierend auf den individuellen Umständen des Einzelfalles Zugang zu einer angemessenen Unterkunft im geplanten Neuansiedlungsgebiet innerhalb der Autonomen Region Kurdistan, wobei Lager für Binnenvertriebene oder informelle Siedlungen nicht als „angemessene Unterkunft“ gelten; Grundversorgung im geplanten Neuansiedlungsgebiet in der Autonomen Region Kurdistan, z.B. zu Trinkwasser und sanitärer Infrastruktur, Strom, Gesundheitsversorgung und Bildung und Erwerbsmöglichkeiten oder im Falle von Antragstellern, von denen nicht erwartet werden kann, dass sie ihren eigenen Lebensunterhalt sichern (z.B. weiblich geführte Haushalte, ältere Antragsteller oder Antragsteller mit Behinderungen), erwiesene und nachhaltige Unterstützung, durch die ein angemessener Lebensstandard gewährleistet ist.
Quellen:
- UNHCR - Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen (Mai 2019), https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2020/01/Schutzerw%C3%A4gungen-Irak-2019-korrigiert.pdf, S 26ff, Zugriff 28.9.2021
Seit Anfang 2019 ist für die Einreise in das Gouvernement Erbil kein Sponsor mehr erforderlich. Was die Aufenthaltsbestimmungen betrifft, so müssen sich Personen, die von außerhalb der KRI kommen, an die örtlichen Asayish in dem Viertel wenden, in dem sie sich niederlassen wollen, um eine Wohnsitzkarte zu erhalten. Einen Bürgen benötigen sie nicht. Alleinstehende arabische und turkmenische Männer benötigen jedoch eine reguläre Beschäftigung und müssen ein Unterstützungsschreiben ihres Arbeitgebers vorlegen, um eine um ein Jahr verlängerbare Aufenthaltskarte zu erhalten. Diejenigen, die keine reguläre Beschäftigung haben, erhalten nur eine einmonatige verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung und haben Berichten zufolge Schwierigkeiten, eine reguläre Beschäftigung zu finden, da ihre Aufenthaltsgenehmigung nur von kurzer Dauer ist.
Quellen:
- EASO Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note (January 2021), https://easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Iraq_2021.pdf