TE Vwgh Beschluss 1996/9/26 96/09/0189

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Veröffentlicht am 26.09.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
B-VG Art130 Abs1 lita;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache des J in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, dieser vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Ausspruch der Disziplinaroberkammer bei der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen vom 4. Mai 1995, Zl. DisOK 1-2-1995, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe einer Geldstrafe, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Erkenntnis der Disziplinaroberkammer bei der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen vom 4. Mai 1995 wurde in einem nach der Disziplinarordnung 1979 durchgeführten Disziplinarverfahren über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe einer Geldstrafe im Ausmaß von fünf Monatsbezügen mit gleichzeitiger Versetzung ohne besoldungsrechtliche Auswirkung verhängt und ihm die Abstattung dieser Geldstrafe in zehn Monatsraten bewilligt.

Gegen diesen Ausspruch der genannten Disziplinaroberkammer richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den von ihm als Bescheid angesehenen Ausspruch der Disziplinaroberkammer in dem Recht verletzt, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß der Disziplinarordnung der Österreichischen Bundesbahnen bestraft zu werden.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof sind daher das Vorhandensein eines letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde und die Behauptung des Beschwerdeführers, durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein.

Der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Ausspruch der Disziplinaroberkammer ist kein Bescheid einer Verwaltungsbehörde. Das Dienstverhältnis der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen hat nicht öffentlich-rechtlichen sondern privatrechtlichen Charakter. Die Einrichtung der Disziplinarkammern sowie der Disziplinaroberkammer nach der Disziplinarordnung 1979 beruht auf einem zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber abgeschlossenen Vertrag. Diese Disziplinareinrichtungen sind keine Verwaltungsbehörden; es ist ihnen durch keine gesetzliche Vorschrift ein Imperium über die Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen eingeräumt. Ihre Aussprüche sind daher keine Bescheide und können nicht nach Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG angegriffen werden; sie sind vielmehr nach den Grundsätzen des Privatrechtes zu beurteilen. Aus der vom Dienstgeber gewählten Diktion der Disziplinarordnung 1979 allein kann noch nicht geschlossen werden, daß sich die für das gegenständliche privatrechtliche Dienstverhältnis bestehende lex contractus auf dem Teilgebiet des Disziplinarrechtes in öffentliches Recht wandelt (vgl. hiezu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juli 1990, Zl. 90/09/0091, und den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 1989, VfSlg. 12.092).

Eine Beseitigung des vom Beschwerdeführer bekämpften Ausspruches der Disziplinaroberkammer kann demnach nur im Wege der ordentlichen Gerichtsbarkeit versucht werden (vgl. auch OGH, 18. Jänner 1996, 8 Ob A 299/95, in ecolex 1996, 297).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des Privatrechts Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder Behördeneigenschaft Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996090189.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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