TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/28 W118 2230557-1

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Veröffentlicht am 28.10.2021
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Entscheidungsdatum

28.10.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W118 2230557-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX und XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstands des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.09.2019, XXXX , betreffend Direktzahlungen 2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 17.04.2018 stellten die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen, beantragten die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Mit Bescheid vom 09.01.2019 gewährte die AMA den BF für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.242,77. Dabei entfielen EUR 1.554,68 auf die Basisprämie und EUR 688,09 auf die Greeningprämie. Die AMA ging von 9,0000 verfügbaren Zahlungsansprüchen, einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 7,6867 ha und einem Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 7,7242 aus. Der Berechnung der Basisprämie wurden 7,7242 (auszahlungsfähige) Zahlungsansprüche mit einem Wert von je EUR 203,00 zu Grunde gelegt. Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich, dass hinsichtlich des Feldstückes 3, Schlag 4 die ausgewählte Schlagnutzungsart nicht mit der von der AMA für diese Referenzfläche festgelegte Schlagnutzungsart übereinstimmt. Hinsichtlich der Schläge 10 und 11 des Feldstücks 3 wurde begründend ausgeführt, dass für diese Flächen im Rahmen der Direktzahlungen keine Prämie gewährt werden könne, da diese die Mindestgröße von 1 Ar nicht erreichen.

4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 12.09.2019 wurde den BF für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.242,77 gewährt und ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des bereits gewährten Betrages in derselben Höhe keine weitere Zahlung erfolge.

Dabei entfielen erneut EUR 1.554,68 auf die Basisprämie und EUR 688,09 auf die Greeningprämie. Die AMA ging von 8,0000 verfügbaren Zahlungsansprüchen, einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 7,6867 ha und einem Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 7,7242 aus. Der Berechnung der Basisprämie wurden 7,7242 (auszahlungsfähige) Zahlungsansprüche mit einem Wert von je EUR 203,00 zu Grunde gelegt. Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich, dass hinsichtlich des Feldstückes 3, Schlag 4 die ausgewählte Schlagnutzungsart nicht mit der von der AMA für diese Referenzfläche festgelegte Schlagnutzungsart übereinstimmt. Hinsichtlich der Schläge 10 und 11 des Feldstücks 3 wurde begründend ausgeführt, dass für diese Flächen im Rahmen der Direktzahlungen keine Prämie gewährt werden könne, da diese die Mindestgröße von 1 Ar nicht erreichen.

5. Mit Datum vom 15.11.2019 wurde die Tierliste für den Mehrfachantrag-Flächen 2018 nachgereicht.

6. Gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 12.09.2019 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass aufgrund eines Fehlers der Landwirtschaftskammer Murau auf die Tierliste vergessen wurde. Die gewünschten Flächenänderungen wären hingegen bei der Antragstellung berücksichtigt worden.

7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 28.04.2020 die gegenständliche Beschwerde und die verfahrensrelevanten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, die BF hätten zwar per Korrektur die Tierliste nachgereicht, jedoch nicht die entsprechenden Nachweise übermittelt. Eine positive Beurteilung seitens der AMA sei daher nicht möglich und hätte eine solche auch keine Auswirkungen auf die Direktzahlungen 2018, da die beantragten Flächen zur Gänze gewährt und ausbezahlt wurden.

8. Mit Schreiben vom 12.05.2020 wurde den BF seitens des BVwG zu den Ausführungen der AMA im Rahmen der Beschwerdevorlage Parteiengehör gewährt. Ihnen wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Eine Reaktion auf dieses Schreiben in der dafür vorgesehenen Frist erfolgte nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 17.04.2018 stellten die BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen, beantragten die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Zudem wurde ein Antrag auf Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung, lfd. Nr. BBK430, gestellt.

Mit Bescheid vom 09.01.2019 gewährte die AMA den BF Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.242,77. Dabei entfielen EUR 1.554,68 auf die Basisprämie und EUR 688,09 auf die Greeningprämie. Der Berechnung der Basisprämie wurden eine beantragte und ermittelte beihilfefähige Fläche von 7,7242 ha, 9,1934 beantragte Zahlungsansprüche und 7,7242 auszahlungsfähige Zahlungsansprüche mit einem Wert von je EUR 203,00 zu Grunde gelegt.

Mit Abänderungsbescheid vom 12.09.2019 gewährte die AMA den BF Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.242,77. Unter Berücksichtigung des bereits gewährten Betrages in derselben Höhe erfolgte keine weitere Zahlung. Der Berechnung der Basisprämie wurde erneut eine beantragte und ermittelte beihilfefähige Fläche von 7,7242 ha zugrundgelegt. Nunmehr ging die AMA allerdings aufgrund einer Änderung der für das Jahr 2017 zugewiesenen Zahlungsansprüche von 9,0605 beantragten Zahlungsansprüchen aus.

Mit Datum vom 15.11.2019 wurde die Tierliste für den Mehrfachantrag-Flächen 2018 nachgereicht; entsprechende Nachweise wurden nicht beigelegt.

Den Beschwerdeführern wurden im Antragsjahr 2018 Prämien für die gesamte beantragte Fläche gewährt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und haben sich als unstrittig erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen Antragsjahre maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[…].“

„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[…].“

„Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

[…].“

Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine „Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden“ („Greening-Zahlung“) gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[…].

23. „ermittelte Fläche“:

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, […].

[…].“

„Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.“

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 durch Aktivierung der zugewiesenen Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche.

Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass die BF im Antragsjahr Direktzahlungen für die gesamte beantragte Fläche erhalten haben.

Ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b) VO (EU) 640/2014 an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Die von den BF in der Beschwerde relevierten Gründe haben keinen Einfluss auf das Ausmaß der beantragten Fläche.

Soweit Zahlungsansprüche für nicht genutzt/verfallen erklärt wurden, stellt dies eine unmittelbare Konsequenz aus der Anordnung in Art. 31 Abs. 1 lit. b) VO (EU) 1307/2013 dar, wonach Zahlungsansprüchen, die - außer in Fällen, in denen ihre Aktivierung durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände verhindert wurde - während eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht genutzt wurden, in die nationale Reserve verfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534), sowie etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtslage ist jedoch so eindeutig und die Unionsrechtskonformität der nationalen Umsetzung so unzweifelhaft, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Direktzahlung INVEKOS mangelnde Beschwer Mehrfachantrag-Flächen Mindestanforderung Nachweismangel Prämienfähigkeit Prämiengewährung Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W118.2230557.1.00

Im RIS seit

02.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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