TE Bvwg Beschluss 2021/11/8 L525 2115947-2

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Veröffentlicht am 08.11.2021
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Entscheidungsdatum

08.11.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch


L525 2115947-2/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.8.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in Verbindung mit § 68 Abs 1 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger – stellte am 2.6.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Um Wiederholungen zu vermeiden wird zum Fluchtvorbringen im Erstverfahren auf die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.3.2017, (siehe Punkt 3.) verwiesen.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "BFA") vom 10.10.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.3.2017, GZ: L512 2115947-1/11E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

4. Am 7.5.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, seinen nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) im Bundesgebiet. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu den seit Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung eingetretenen Änderungen gab der Beschwerdeführer an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht blieben und er hinzufügen wolle, dass er glaube, dass sein erster Antrag auf internationalen Schutz vollumfänglich als unbegründet abgewiesen worden sei. Er habe sich bestens in seine Gemeinde eingefügt und sei als ehrenamtlicher Helfer in der Pfarre XXXX tätig. Er hätte gerne, dass sein Fall nochmals geprüft werde.

In einem "Begleitschreiben" zum Folgeantrag vom 5.5.2018 wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer mittlerweile gelungen sei, sein Wissen bezüglich des christlichen Glaubens derart zu vertiefen, dass seine innere Überzeugung, sich diesem Glauben anzuschließen, jedenfalls als gegeben angesehen werden müsse. So werde es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner zahlreichen ehrenamtlichen Tätigkeiten für die Pfarre XXXX ermöglicht, dort ohne Bezahlung Kost und Logis zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe sein christliches Wissen nicht nur durch die regelmäßige Teilnahme an Gottesdiensten vertiefen können, sondern habe dafür auch den Katechumenat-Unterricht bei Pfarrer XXXX besucht. Inzwischen verfüge der Beschwerdeführer über ausreichende Deutschkenntnisse, was es ihm ermögliche, als Assistent des Pfarrers beim Katechumenat tätig zu sein. Eine derartige Tätigkeit setze jedenfalls die Zugehörigkeit zum römisch-katholischen Glauben voraus, was eine neuerliche Beurteilung des gegenständlichen Falles unerlässlich mache.

5. Der Beschwerdeführer wurde am 9.7.2018 niederschriftlich durch das BFA einvernommen. Zu den seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens eingetretenen Änderungen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er derzeit ein aktives Mitglied ihrer Kirchengemeinde sei. Er übersetze, er sei ein Assistent ihres Pfarrers. Er übersetze auch für alle konvertierten Iraner und Afghanen, die zur Kirche kämen. Er wisse nicht, wie seine Landsleute zu seiner Nummer gekommen seien, aber wenn sie Hilfe bräuchten oder sich für eine Konversion interessierten, würden sie ihn anrufen. Er sei auch Messner und Ministrant in ihrer Kirche.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.8.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).

In der Begründung des Bescheides führte das BFA im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Konversion zum Christentum, wie bereits im Vorverfahren erkannt, auf unwahren Tatsachen und einer Scheinkonversion beruhe. Seine erneute Konversion zum römisch-katholischen Glauben könne nur als Fortführung seiner unglaubhaften Hinwendung zum christlichen Glauben und weitere Scheinkonversion gewertet werden. Sofern der Beschwerdeführer angebe, nun stärker in die kirchliche Gemeinschaft durch verschiedene Tätigkeiten eingebunden zu sein, so sei dies lediglich als eine Steigerung und Fortführung seiner bereits als unglaubhaft erkannten Zuwendung zum Christentum anzusehen. Ein neuer, glaubhafter Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anderslautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, liege nicht vor.

7. Mit Schriftsatz vom 16.9.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.8.2018.

8. Am 19.9.2018 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.9.2018, L525 2115947-2/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.8.2018 als unbegründet abgewiesen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die dortige nähere Begründung verwiesen.

10. Mit Beschluss vom 14.11.2018 wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe ab. Begründend führte der VwGH aus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheine.

11. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.9.2019, GZ: E 968/2019-11, wurde einer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.9.2018 erhobenen Beschwerde stattgegeben und das Erkenntnis aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte im Folgeverfahren neue Tatschen hinsichtlich seiner Ausreisegründe vor, die einer Zurückweisung des Folgeantrages entgegenstehen.

Im Übrigen wird auf den unter I. dargestellten Verfahrensgang verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Dass der Beschwerdeführer neue Tatsachen vorbrachte, die einer Zurückweisung des Antrages entgegenstehen ergeben sich unmittelbar aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.9.2019, Zl. E 968/2019-11, insbesondere aus den Ausführungen II.2.5 und II.2.6. Demnach kam der Verfassungsgerichtshof – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer detailliert seine Mitarbeit und sein Engagement in der Kirche und seine intensive Einbindung in die Arbeit der Gemeinde schildert sowie seinen praktizierten Glauben vorbringt und auch Urkunden zum Beleg dessen vorlegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit:

§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF lautet auszugsweise:

"Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

[…]"

Im Folgeantragsverfahren können – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH vom 8.9.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH vom 24.5.2018, Ra 2018/19/0187, mwN).

Dementsprechend hat die Behörde im Folgeantragsverfahren zu prüfen, ob behauptete Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, einen glaubhaften Kern aufweisen oder nicht. Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig. Vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025.

Zur Beurteilung, ob entschiedene Sache vorliegt, ist als Vergleichsmaßstab jene Entscheidung heranzuziehen, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0146, mwN) hat die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Rechtsmittelverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde aufgrund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Allein das ist Sache des Beschwerdeverfahrens. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es nicht gestattet, über den Antrag selbst abzusprechen (vgl. unter vielen VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der Sache des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst und daher unbeachtlich; vgl. VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122.

Gegenständlich kommt es also darauf an, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer – im Vergleich zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz – im nunmehrigen Verfahren tatsächlich keinen neuen Sachverhalt vorgebracht hatte bzw. eine behauptete Sachverhaltsänderung keinen „glaubhaften Kern“ aufweist.

Aus der Begründung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 23.9.2019 lässt sich denkmöglich wohl nur folgern, dass der Verfassungsgerichtshof aus dem Akteninhalt schließt, dass das nunmehrige Vorbringen nicht zu einer Zurückweisung des Antrages berechtigt und ein inhaltliches Verfahren zu führen sei. An diese Einschätzung sieht sich das erkennende Gericht gebunden.

Damit ist zwar freilich keineswegs gesagt, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu zuerkennen (gewesen) wäre oder dass die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat unzulässig wäre. Es kann aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass ein inhaltlich anderslautender Bescheid zumindest möglich ist.

Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag hätte demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten, weswegen gegenständlich nur mit einer Behebung vorzugehen ist (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).

Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheids waren ersatzlos zu beheben. Für das von der belangten Behörde in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der Behörde – nach allfälligen ergänzenden Ermittlungen – unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur neuerlich, nämlich meritorisch in der Sache, abzusprechen ist; vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314. Eine zurückweisende Entscheidung wegen entschiedener Sache kommt im vorliegenden Fall nicht mehr in Betracht.

Zu den Spruchpunkten III bis VI des angefochtenen Bescheids:

Infolge der ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheids liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der übrigen Spruchpunkte (auch) nicht vor, sodass auch diese ersatzlos zu beheben waren (vgl. insbesondere § 10 Abs 1 AsylG 2005, § 52, § 53, § 55 FPG).

Gegenständlich konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Christentum entschiedene Sache Ersatzentscheidung geänderte Verhältnisse Rechtsanschauung des VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L525.2115947.2.00

Im RIS seit

02.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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