TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/30 W272 2227153-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.11.2021
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Entscheidungsdatum

30.11.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28

Spruch


W272 2227153-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 28.11.2019, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2021, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

IV. Die übrigen Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.06.2019 den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (in der Folge AsylG). Im Rahmen der Erstbefragung gab er an, am XXXX in XXXX geboren worden und ledig zu sein und sich zum sunnitischen Islam zu bekennen. Seine Muttersprache sei Paschtu und spreche er auch Dari. Er habe keine Schulausbildung und keine Berufsausbildung. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass sein Vater sehr krank sei und er nicht arbeiten könne. Es herrsche Krieg in Afghanistan und in Kabul seien immer wieder Anschläge. Er habe Angst und habe dort keine Schule besuchen können. Wenn es möglich sei, würde er gerne hier in Österreich bleiben und sonst weiter nach Frankreich gehen. Er möchte hier arbeiten und sich eine Zukunft aufbauen. Er selbst habe mit dem Schlepper gesprochen, da sein Vater krank sei. Abgereist sei er aus seinem Wohnort in Kabul. Die Tazkira befinde sich bei seinen Eltern. Er habe nach Belgien wollen, weil es dort Arbeit gebe. In Afghanistan seien seine Eltern, drei Brüder und drei Schwestern. Seine Wohnsitzadresse sei Kabul, Distrikt XXXX . Den Entschluss für die Ausreise habe ca. vor einem Jahr gefasst. In der Türkei sei er ca. 6 Monate und in Serbien ca. 3 Monate gewesen. Die Kosten für die Reise seien 4.000 Euro gewesen. Auf die Frage, ob er bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, antwortete er mit „Keine“.

Der BF wird vertreten durch das Land Salzburg als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch den Bürgermeister der Stadt Salzburg-Jugendamt, vertreten durch das SOS-Kinderdorf, Clearing-house Salzburg. Die gesetzliche Vertretung wurde an DDr. Rainer LUKAS, LLM übertragen.

2. Aufgrund der nicht eindeutigen Feststellbarkeit, nach Durchführung eines Handwurzelröntgens, ob der BF die Volljährigkeit erreicht habe, wurde ein Sachverständigengutachten beauftragt. Mit medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.09.2019 wurde festgestellt, dass der BF ein spätmöglichstes „fiktives“ Geburtsdatum XXXX aufweist. Gegen die Feststellung erhob der BF keine Einwände.

3. Am 07.11.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF, in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters DDr. Rainer LUKAS, LLM vor dem BFA statt. Der BF gab an, in XXXX in XXXX geboren worden sei und auch in Parwan gelebt zu haben. Er sei sunnitischer Moslem und Paschtune. Bei der Erstbefragung sei es ihm körperlich nicht so gut gegangen, deshalb habe er Teile nicht angegeben. Er habe nicht angegeben, dass seine zwei Onkel, welche bei den Taliban arbeiten würde, ihn mit zu den Taliban nach XXXX genommen hätten. Sein Vater sei krank gewesen und seine Onkel haben ihm versprochen finanziell zu unterstützen, wenn der BF mit ihnen ginge. Der BF sei danach zwei Wochen in Ausbildung gewesen, habe gelernt eine Waffe zu bedienen. Nach zwei Wochen habe er gesagt, dass er nach Hause möchte und sei dann nach Hause gebracht worden. Er habe seiner Familie nicht bekanntgegeben, dass er ausreisen wolle und sei weggelaufen. Seine letzte Wohnadresse sei Bagram, Dorf XXXX gewesen. Der gesetzliche Vertreter gab an, dass in der Erstbefragung der Wohnort falsch mit Kabul angegeben sei. Der BF könne aber nicht sagen, wie die Provinz heiße, in der er gelebt habe. Kabul habe er verlassen, als er 3 -4 Jahre alt gewesen sei. In Kabul habe er im Ort XXXX gelebt, dieser heiße nun XXXX . In Afghanistan seien seine Eltern, drei Schwestern und drei Brüder. Mütterlicherseits habe er noch einen Onkel in England und zwei Onkel väterlicherseits, diese seien älter als der Vater und Mitglieder der Taliban. 4 Tage bevor er in Österreich angekommen sei, habe er Kontakt mit seiner Familie gehabt. In der Türkei habe er auch Kontakt gehabt. Sein Vater sei durch dessen Brüder unter Druck gekommen und geschlagen worden. Zurzeit habe er keinen Kontakt mehr mit Ihnen. In Parwan haben sie in einem alten Haus gelebt, mit drei Zimmern aber ohne Garten. Die Situation sei nicht schlecht, aber auch nicht gut gewesen. Die Familie habe der BF in Afghanistan versorgt, da er in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Er habe als Hilfskraft gearbeitet und bei der Ernte von Weizen und Mais geholfen. Als sein Vater gesund gewesen sei, habe dieser finanziell alles gemacht. Etwa zwei bis zweieinhalb Jahre vor Ausreise, als sein Vater zu krank gewesen sei, um zu arbeiten habe der BF gearbeitet. Dann haben seine Onkel ihn mitgenommen. Er sei nicht in die Schule gegangen. Er sei gesund und lebe von der Grundversorgung. Bezüglich der Tätigkeit bei den Taliban gab er im Wesentlichen an, dass er gelernt habe mit der Waffe und Granaten umzugehen, sowie mit einer Weste, welche andere Personen töte. Auch sei er sexuell belästigt worden. Er habe jedoch nach zwei Wochen mit seinen Onkeln gesprochen und ersucht für zwei Tage nach Hause fahren zu können. Die Taliban hätten seine Augen verbunden und in einem Bazar freigelassen. In diesem Bazar haben Sie ihm gesagt, dass er in dieses Auto einsteigen könne, welches nach Bagram fahre. Als er zu Hause gewesen sei, habe er Alles seinen Eltern erzählt, seine Eltern seinen traurig und weinerlich gewesen. Ein Bekannter seiner Eltern sei da gewesen und dieser habe einen Schlepper gekannt. Der BF habe mit dem Schlepper gesprochen und ihm gesagt, dass er ihm das Geld für die Ausreise ausborgen könne. In der Türkei habe er seine Familie kontaktiert und der Vater habe ihm gesagt, dass es gut gewesen sei, dass er geflüchtet sei und dass seine Onkel seinen Vater sehr gefoltert und unter Druck gestellt haben, weil er seinen Sohn verstecke. Danach sei er drei Monate in Serbien gewesen und sechs Monate in der Türkei. Die Dolmetscherin habe in der Erstbefragung es falsch verstanden und umgekehrt aufgeschrieben. Als er in Serbien gewesen sei, habe ihn der Schlepper weitergeschickt, er habe sein Geld gewollt. Der Schlepper habe die anderen Schlepper verständigt, dass diese ihn als Geisel nehme sollen. Dann haben sie ihn später freigelassen und er sei dann in Serbien gewesen. Den Aufenthaltsort der Taliban kenne er nicht genau, es sei ein kleiner Ort gewesen, Genaues wisse er nicht. Es seien Berge herum gewesen und dazwischen flaches Festland. Er habe ca. 8-9 Tage auf Ziele schießen müssen. Ansonsten habe er nichts gemacht, außer beten. Die meiste Zeit habe er im Dorf XXXX gelebt. Er habe keine Probleme mit den Behörden gehabt, sei nicht straffällig gewesen, nicht politisch aktiv und habe auch aufgrund seiner Volks- und Religionszugehörigkeit keine Probleme gehabt. Wenn er zurückkehre werden ihn seine Onkel verfolgen, da sie ihn für die islamische Religion vorbereitet haben. Auch haben die Taliban versucht ihn als Bacha Bazi zu missbrauchen, er habe dies jedoch nicht zugelassen. Die Taliban seien keine guten Menschen.

4. Mit Schreiben vom 15.11.2019 erfolgte eine ergänzende Stellungnahme des BF, durch seinen Anwalt, indem er nochmals den Fluchtgrund wiedergab und eine Stellungnahme zu der Provinz Parwan abgab. Er machte geltend, dass der BF durch seine Onkel, welche Mitglied der Taliban seien, verfolgt werde und die Region Parwan eine volatile Provinz sei. Es seien Kämpfe zwischen Regierungstruppen und Taliban. Für den BF wäre es nicht möglich zurückzukehren ohne, dass er in Gefahr läuft einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt zu sein. Aufgrund des Wirkungsradius der Taliban sei eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht möglich. Vorgelegt wurden:

?        Kursbestätigung internes Bildungsprogramm des SOS-Kinderdorf-Clearing-houses vom 14.11.2019

?        Spracheinstufung Deutsch A1/1

5. Mit gegenständlichen Bescheid vom 28.11.2019 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem BF keine Gefahr durch seine Onkel oder die Taliban. Der BF sei widersprüchlich und vage gewesen. So habe er bei der Erstbefragung nicht angegeben, dass er in Parwan gelebt habe oder von den Taliban verfolgt worden sei. Er habe angegeben in Kabul gewohnt zu haben und wegen der Arbeit nach Europa geflohen zu sein. So habe der BF auch nicht die genaue Wohnsituation beschreiben könne und sei hier vage mit den Angaben eines Bazars und eines Flughafens gewesen. Diese Informationen habe der BF auch von anderen Leuten erfahren können. Er schilderte nicht entsprechend einer Person, welche tatsächlich dort gelebt habe. Auch der mögliche Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung wurde durch den BF nicht in der Erstbefragung dargelegt und entbehrt jeglicher Lebensrealität davon nicht zu erzählen, wenn dies passiert sei. Auch die Situation im Ausbildungslager sei vom BF nur vage und grob geschildert worden. So benannte er diese Sachverhalte, welche in Filmen zu sehen seien, aber keine näheren Details. Es sei auch unglaubwürdig, dass ein Schlepper eine Person nach Europa schleppe ohne vorher bezahlt zu werden. Auch dass der BF nunmehr keinen Kontakt mit seiner Familie habe erscheint der belangten Behörde unglaubwürdig und nimmt die Behörde an, dass dem BF mitgeteilt wurde anzugeben, dass es für das Asylverfahren besser sei, keinen Kontakt mit diesen zu haben. Er könne in Kabul oder Parwan, ein Leben führen ohne in eine die Existenz bedrohende Notlage zu geraten. Die Sicherheitslage sei stabil und die Angriffe richten sich auf „high profile“. Er könne seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen. Der BF sei gesund, arbeitsfähig, kenne die afghanische Kultur und habe Berufserfahrung. Weiters spreche eine Landessprache Afghanistans. Der BF sei nicht glaubwürdig gewesen. Er könne durch seine Familienangehörigen unterstütz werden, wenngleich nicht ausgemacht haben werden könne, wo sich diese nunmehr aufhält. Die Familie habe auch das Geld für die Ausreise zur Verfügung gestellt.

Die Sicherheitslage sei dermaßen, dass der BF auch mit Unterstützung von Hilfsorganisationen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in seinen Rechten nach Art 2 oder 3 EMRK verletzt werde. In Österreich sei der BF noch nicht dermaßen integriert, sodass von einem Überwiegen des privaten Interesses am Verbleib in Österreich gegenüber den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und dem öffentlichen Interesse daran, nicht auszugehen sei. Der BF ist kurz in Österreich, habe hier keine Familienangehörigen. Für seinen Verbleib spreche, dass er gewillt sei den Aufenthalt hier fortzusetzen. Den Lebensunterhalt bestreite er aus der Grundversorgung. Der BF verfüge daher in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe. Da keine Gefahr der Verletzung der Rechte aus Art. 2 oder 3. EMRK bzw. des Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, daher sei auch seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Die freiwillige Frist der Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus dem Gesetz, Gründe zur Verlängerung brachte er nicht vor.

6. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, durch seinen Vertreter. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er in der Erstbefragung nur kurz über Fluchtgrund befragt worden sei und daher seine nähere Ausführung in der Niederschrift vor dem BFA nicht im Widerspruch stehe. So gab er wie in der Erstbefragung auch vor dem BFA an, dass sein Vater schwer erkrankt gewesen sei und deshalb die finanzielle Unterstützung der Taliban notwendig gewesen sei. Weiter sei der BF zum Zeitpunkt der Erstbefragung erst 15 Jahre alt gewesen und habe keine Schulbildung und es sei nur eine „sprachkundige“ Dolmetscherin anwesend gewesen. Auch sei der BF nach langer Reise und kurzem Aufenthalt in Österreich, bei der Einvernahme äußerst müde gewesen und körperlich sei es ihm nicht gut gegangen. Zusätzlich habe er vor den Polizisten Angst gehabt, da er in anderen Ländern von diesen geschlagen worden sei. Der geringe Detailgrad der niederschriftlichen Angabe der Erstbefragung sei daher kein Grund, dem Fluchtgrund des BF nicht Glauben zu schenken. Die Sicherheitslage in Kabul und Parwan sei volatil, sodass für den BF eine Gefahr für sein Leib und Leben bestehe. Die Sicherheitsvorfälle haben sich vergrößert und die Lage daher verschlechtert, es ist daher nicht, wie von der belangten Behörde angenommen, davon auszugehen, dass die Sicherheit in Parwan durch die afghanischen Sicherheitskräfte einzuhalten sei. Das Geburtsdatum des BF sei glaubwürdig, zumal das Sachverständigengutachten nur drei Monate davon abweiche. Auch der Wohnort sei vom BF richtig, mit zunächst Dorf XXXX in Bagram und dann im Dorf XXXX , angegeben worden. Die Situation im Trainingslager habe der BF äußerst detailreich geschildert, sodass ihm nicht der Vorwurf einer oberflächigen und detailarmen Angabe gemacht werden könne. Auch sei der BF durchaus mit seiner Größe, Gewicht und Alter im spezifischen Gefährdungsprofil als Bacha Bazi missbraucht zu werden. Der BF stellte daher den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in eventu des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, in eventu auf Zurückweisung der Angelegenheit an die Behörde in eventu die Aufhebung des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheids.

7. Mit Schreiben vom 11.06.2021, eingelangt am 11.06.2021, gab die Unabhängig Beratung Salzburg, der Diakonie Flüchtlingsdienst, Salzburg bekannt, dass eine Vollmacht zur umfänglichen Vertretung des BF durch das SOS-Kinderdorf, betreffend Clearing-house Salzburg an die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, im Asyl- und/oder fremdenpolizeilichen Verfahren sowie in den Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts erteilt wurde. Die Beauftragung inkl. Bevollmächtigung gilt ab 01.06.2021 und endet automatisch mit der Volljährigkeit des minderjährigen BF bzw. mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens des minderjährigen BF.

8. Mit Schreiben vom 01.07.2021, eingelangt am 01.07.2021, gab der bisher ausgewiesene Rechtsvertreter Rechtsanwalt DDr. Rainer Lukits die Beendigung seiner Vollmacht bekannt.

9. Am 26.11.2021 erfolgte eine mündliche Verhandlung unter Anwesenheit der Rechtsvertretung Diakonie Flüchtlingsdienst und eines Dolmetschers. Es wurden im Rahmen der Verhandlung vorgelegt:

?        Empfehlungsschreiben von Sozialpädagoge SOS Kinderdorf

?        Bestätigung der Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss

?        Integrationsprüfung Deutsch A1 inkl. Werte und Orientierungskurs bei ÖIF

?        Kursbesuchsbestätigung Modul 2 und Modul 3 von MINERVA Basisbildung und Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss

?        Zertifikat Modul 1 und Modul 2

?        Deutschkursbestätigung A1 Teil 1

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person des BF:

Der volljährige BF ist afghanischer Staatsangehöriger und führt das Geburtsdatum XXXX . Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitschen Islam. Er wurde in der Provinz XXXX geboren. Der BF reiste über die Türkei und Serbien in das Bundesgebiet ein. Der BF hat Verwandten in Afghanistan, zu denen er jedoch kein Kontakt besteht. Es leben sein Vater, seine Mutter, drei Brüder und drei Schwestern in Afghanistan. Der älteste Bruder ist ca. 15 – 16 Jahre alt.

In Afghanistan besuchte der BF zwei Jahre lang die Schule. Seine Muttersprache ist Paschtu und spricht er auch Dari und Deutsch.

Der BF hat keine Berufserfahrung.

Dem BF wurde sein Antrag auf internationalen Schutz seitens des BFA mit gegenständlichem Bescheid in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, kein Aufenthaltstitel erteilt und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Der BF steht leidet an keiner Erkrankung und ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF ist in einer afghanischen Familie aufgewachsen und kennt daher die afghanischen Gepflogenheiten.

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war dort nie inhaftiert, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, er hat sich nicht politisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsland.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Während seines Aufenthalts in Österreich besuchte der BF Deutschkurse und Fortbildungsprogramme bei MINERVA. Er lebte im SOS-Kinderdorf und erhielt Grundversorgung. Er absolvierte die Integrationsprüfung – Sprachkompetenz A1 und Werte- und Orientierungskurs beim ÖIF. Die Vertretung des minderjährigen BF erfolgte durch das Land Salzburg, weiters vertreten durch SOS-Kinderdorf Clearing-house. Er hat derzeit soziale Kontakte zu anderen Österreichern. Der BF hat keine Verwandten in Österreich.

1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des BF zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan. Insbesondere wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten Bedrohung bzw. Verfolgung durch Privatpersonen oder den Taliban ausgesetzt war und bei Rückkehr ausgesetzt sein wird. Letztlich wird auch keine Verfolgung des BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen oder seines Bekenntnisses zum sunnitischem Islam festgestellt.

Es wird festgestellt, dass der BF wegen Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter nicht bedroht oder verfolgt wurde.

1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF in sein Herkunftsland:

Es wird festgestellt, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter keiner Gefährdung ausgesetzt ist.

Dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich. Seit Beginn des Abzugs der internationalen Truppen hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan drastisch verändert. Kam es zunächst zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen den Taliban und Regierungstruppen in ganz Afghanistan, so wurden diese derzeit beendet und es finden nur einzelne Kämpfe statt. Derzeit erfolgen jedoch vermehrt Anschläge durch unbekannte Gruppierungen und die Sicherheitslage ist volatil und teilweise unklar.

Aktuell kontrollieren die Taliban das gesamte Land und es kommt zu schwerwiegenden Übergriffen von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen sowie Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen und grobe Menschenrechtsverletzungen reichen.

Dem Beschwerdeführer würde daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan oder einer Neuansiedelung in größeren Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif aufgrund der derzeit herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage und Versorgungslage und der Machtübernahme der Taliban mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr drohen, durch Übergriffe von den Taliban gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.

Weiters droht dem BF aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Lage in maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass er in eine aussichtslose bzw. existenzbedrohende Notlage gerät und nicht in der Lage ist sich ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befrieden zu können. Dem BF würde bei seiner Rückkehr in eine dieser Städte ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Etwaige Rückkehrhilfen oder Unterstützung im Land reichen derzeit nicht aus, bzw. kann nicht festgestellt werden, dass dem BF im Land durch andere familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte Hilfe gewährt wird. Der Umfang der derzeitigen Hilfsprogramme ist nicht bekannt bzw. teilweise eingestellt.

Es ist dem BF nicht möglich in der Provinz Parwan oder in den Städten wie Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen.

Festgestellt wird, dass die aktuell vorherrschende Coronapandemie in Afghanistan, mit Stand 30.11.2021 (Tag der Entscheidung), kein Rückkehrhindernis darstellt.

Der BF leidet an keinen Erkrankungen. Er ist gesund und gehört damit keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht deswegen keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan an Corona erkranken würde oder dass eine Erkrankung einen schwerwiegenden oder tödlichen Verlauf bzw. den Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus nach sich ziehen würde

Aufgrund der derzeitigen unklaren wirtschaftlichen Lage kann nicht festgestellt werden, dass der BF in der Lage ist sich medizinisch versorgen zu lassen bzw. eine Gesundheitseinrichtung aufzusuchen.

1.4. Die allgemeine Lage in Afghanistan stellt sich im Übrigen wie folgt dar:

Länderinformation der Staatendokumentation zur Russischen Föderation aus dem COI-CMS (Country of Origin Information-Content Management System) vom 16.09.2021-Version 5:

Covid-19 Das genaue Ausmaß der COVID-19-Krise in Afghanistan ist unbekannt. In der vorliegenden Länderinformation erfolgt lediglich ein Überblick und keine erschöpfende Berücksichtigung der aktuellen COVID-19-Pandemie, weil die zur Bekämpfung der Krankheit eingeleiteten oder noch einzuleitenden Maßnahmen ständigen Änderungen unterworfen sind. Besonders betroffen von kurzfristigen Änderungen sind Lockdown-Maßnahmen, welche die Bewegungsfreiheit einschränken und damit Auswirkungen auf die Möglichkeiten zur Ein- bzw. Ausreise aus / in bestimmten Ländern und auch Einfluss auf die Reisemöglichkeiten innerhalb eines Landes haben kann. Insbesondere können zum gegenwärtigen Zeitpunkt seriöse Informationen zu den Auswirkungen der Pandemie auf das Gesundheitswesen, auf die Versorgungslage sowie generell zu den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und anderen Folgen nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die hier gesammelten Informationen sollen daher die Lage zu COVID-19 in Afghanistan zum Zeitpunkt der Berichterstellung (9.2021) wiedergeben. Es ist zu beachten, dass sich bestimmte Sachverhalte (zum Beispiel Flugverbindungen bzw. die Öffnung und Schließung von Flughäfen oder etwaige Lockdown-Maßnahmen) kurzfristig ändern können. Diese Informationen werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Zusätzliche Informationen zu den einzelnen Themengebieten sind den jeweiligen Kapiteln zu entnehmen.

Machtübernahme der Taliban im August 2021
Im Zuge der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 mussten die hier vorliegenden Länderinformationen komplett überarbeitet werden. Im Vergleich zur letzten veröffentlichten Version vom Juni 2021 wurden mehrere Kapitel entfernt und ein Großteil der verbliebenen Kapitel adaptiert. Kapitel oder Themengebiete über die noch keine validen Informationen zur Verfügung stehen (z.B.: „Sicherheitsbehörden“ unter der neuen Talibanregierung) wurden mit einem entsprechenden Vermerk versehen. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die aktuelle Lage von einer nicht absehbaren Dynamik und plötzlichen und abrupten Veränderungen gekennzeichnet ist, womit manche Informationen sehr rasch veralten können. Die Staatendokumentation des BFA wird darauf, wie gehabt, mit einem Update der Länderinformationen im COI-CMS oder einer Kurzinformation (KI) reagieren.

COVID-19 Letzte Änderung: 16.09.2021

Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www. who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda759 4740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.

Über die Auswirkungen der Machtübernahme der Taliban auf medizinische Versorgung, Impfraten und Maßnahmen gegen COVID-19 sind noch keine validen Informationen bekannt. Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vgl UNOCHA 19.12.2020). Die Zahl der täglich neu bestätigten COVID-19-Fälle in Afghanistan ist in den Wochen nach dem Eid al-Fitr-Fest Mitte Mai 2021 stark angestiegen und übertrifft die Spitzenwerte, die zu Beginn des Ausbruchs in dem Land verzeichnet wurden. Die gestiegene Zahl der Fälle belastet das Gesundheitssystem weiter. Gesundheitseinrichtungen berichten von Engpässen bei medizinischem Material, Sauerstoff und Betten für Patienten mit COVID-19 und anderen Krankheiten (USAID 11.6.2021). Laut Meldungen von Ende Mai 2021 haben afghanische Ärzte Befürchtungen geäußert, dass sich die erstmals in Indien entdeckte COVID-19-Variante nun auch in Afghanistan verbreiten könnte. Viele der schwerkranken Fälle im zentralen Krankenhaus für COVID-Fälle in Kabul, wo alle 100 Betten belegt seien, seien erst kürzlich aus Indien zurückgekehrte Personen (BAMF 31.5.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021). Seit Ende des Ramadans und einige Wochen nach den Festlichkeiten zu Eid al-Fitr konnte wieder ein Anstieg der COVID-19 Fälle verzeichnet werden. Es wird vom Beginn einer dritten Welle gesprochen (UNOCHA 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021). Waren die [Anm.: offiziellen] Zahlen zwischen Februar und März relativ niedrig, so stieg die Anzahl zunächst mit April und dann mit Ende Mai deutlich an (WHO 4.6.2021; vgl. TN 3.6.2021, UNOCHA 3.6.2021). Es gibt in Afghanistan keine landeseigenen Einrichtungen, um auf die aus Indien stammende Variante zu testen (UNOCHA 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021). Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft (WHO 28.8.2021). Mit Stand 4.9.2021 wurden 153.534 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO 6.9.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a). Maßnahmen der ehemaligen Regierung und der Taliban Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. IDW 17.6.2021). Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a). Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion „unterstützen und erleichtern“ (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021), wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird (NH 3.6.2020). Mit Stand 2.6.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht (WHO 4.6.2021; vgl UNOCHA 3.6.2021). Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021).

Gesundheitssystem und medizinische Versorgung

Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021). In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, USAID 11.6.2021). Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020). Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt Die ohnehin schlechte wirtschaftliche Lage wurde durch die Auswirkungen der Pandemie noch verstärkt (AA 15.7.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021). Die kürzlich veröffentlichte IPC-Analyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen - mehr als ein Drittel der Bevölkerung - in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden (UNOCHA 3.6.2021; vgl. IPC 22.4.2021). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vgl. WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis…) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021). Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch lang anhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (UNOCHA 19.12.2020). Die tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die afghanische Wirtschaft bedeuten, dass die Armutsquoten für 2021 voraussichtlich hoch bleiben werden. Es wird erwartet, dass das BIP im Jahr 2021 um mehr als 5% geschrumpft sein wird (IWF). Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9% gestiegen, gegenüber 23,9% im Jahr 2019 (IOM 18.3.2021). Frauen, Kinder und Binnenvertriebene Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die ehemalige Regierung ordnete im März 2020 an, alle Schulen zu schließen (IOM 23.9.2020; vgl. ACCORD 25.5.2021), wobei diese ab August 2020 wieder stufenweise geöffnet wurden (ACCORD 25.5.2021). Angesichts einer zweiten COVID-19-Welle verkündete die Regierung jedoch Ende November die abermalige Schließung der Schulen (SIGAR 30.4.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021) wobei diese im Laufe des ersten Quartals 2021 wieder geöffnet wurden (SIGAR 30.4.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021, UNICEF 4.5.2021). 35 bis 60 Schüler lernen in einem einzigen Raum, weil es an Einrichtungen fehlt und die Richtlinien zur sozialen Distanzierung nicht beachtet werden (IOM 18.3.2021). Ende Mai 2021 wurden die Schulen erneut geschlossen (BAMF 31.5.2021) und begannen mit Ende Juli langsam wieder zu öffnen (AAN 25.7.2021). Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, waren nun auch anfälliger für Rekrutierung durch die Konfliktparteien (IPS 12.11.2020; vgl. UNAMA 10.8.2020, ACCORD 25.5.2021). In den ersten Monaten des Jahres 2021 wurde im Durchschnitt eines von drei Kindern in Afghanistan außer Haus geschickt, um zu arbeiten. Besonders außerhalb der Städte wurde ein hoher Anstieg der Kinderarbeit berichtet (IOM 18.3.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021). Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (AA 15.7.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt (ACCORD 25.5.2021; vgl. AI 3.2021). Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (AI 3.2021; vgl. HRW 13.1.2021, AAN 1.10.2020). Binnenvertriebene sind besonders gefährdet, sich mit COVID-19 anzustecken, da sie bereits vorher anfällig waren, es keine Gesundheitseinrichtungen gibt, die Siedlungen überfüllt sind und sie nur begrenzten Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen haben. Aufgrund ihrer schlechten Lebensbedingungen sind die vertriebenen Gemeinschaften nicht in der Lage, Präventivmaßnahmen wie soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren und sind daher anfälliger für die Ansteckung und Verbreitung des Virus (AI 3.2021)

1.4.1. Politische Lage

Afghanistan war [vor der Machtübernahme der Taliban] ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 1.3.2021). Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen (NSIA 1.6.2020) bis 39 Millionen Menschen (WoM o.D.). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal (REU 8.9.2021). Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung (FP 23.8.2021), die schließlich nicht zustande kam (TD 10.9.2021). Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (JS 7.9.2021). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten (FA 23.8.2021), jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (AJ 24.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021, AJ 23.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als Quetta Shura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war (NZZ 7.9.2021), ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war (ORF 7.9.2021). Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021), ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates (NZZ 7.9.2021). Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 7.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% (ICG 24.8.2021) bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a), Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung „integrativ und repräsentativ“ zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (NYT 1.9.2021). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021).

Sicherheitslage:

Jüngste Entwicklungen – Machtübernahme der Taliban

Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“ (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein (AJ 6.9.2021) sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). [Anm.: zum Widerstand im Distrikt Behsud s. auch Abschnitt 6.5] Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen (PAJ 15.8.2021; vgl PAJ 21.8.2021). Vorfälle am Flughafen Kabul Nachdem sich die Nachricht verbreitete, dass Präsident Ashraf Ghani das Land verlassen hatte, machten sich viele Menschen auf den Weg zum Flughafen, um aus dem Land zu fliehen (NLM 26.8.2021; BBC 8.9.2021c, UNGASC 2.9.2021). Im Zuge der Evakuierungsmissionen von Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan (ORF 18.8.2021) kam es in der Menschenmenge zu Todesopfern, nachdem tausende Menschen aus Angst vor den Taliban zum Flughafen gekommen waren (TN 16.8.2021). Unter anderem fand auch eine Schießerei mit einem Todesopfer statt (PAJ 23.8.2021). Am 26.8.2021 wurde bei einem der Flughafeneingänge ein Selbstmordanschlag auf eine Menschenmenge verübt, bei dem mindestens 170 afghanische Zivilisten sowie 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die das Gelände sichern sollten, getötet wurden. Der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte sich zu dem Anschlag (MEE 27.8.2021; vgl. AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vgl. BBC 30.8.2021). Berichten zufolge soll es bei dem Drohnenangriff in Kabul jedoch zu zehn zivilen Todesopfern gekommen sein (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Es gibt jedoch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolgekann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vgl. NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vgl. FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vgl. FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021): Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Die Sicherheitslage im Jahr 2020 Die Sicherheitslage verschlechterte sich im Jahr 2020, in dem die Vereinten Nationen 25.180 sicherheitsrelevante Vorfälle registrierten, ein Anstieg von 10% gegenüber den 22.832 Vorfällen im Jahr 2019 (UNASC 12.3.2021). Laut AAN (Afghanistan Analysts Network) war 2020 in Afghanistan genauso gewalttätig wie 2019, trotz des Friedensprozesses und der COVID-19-Pandemie. Seit dem Abkommen zwischen den Taliban und den USA vom 29. Februar haben sich jedoch die Muster und die Art der Gewalt verändert. Das US-Militär spielte nur noch eine minimale direkte Rolle in dem Konflikt, sodass es sich fast ausschließlich um einen afghanischen Krieg handelt, in dem sich Landsleute gegenseitig bekämpfen, wenn auch mit erheblicher ausländischer Unterstützung für beide Seiten. Seit der Vereinbarung vom 29.2.2020 haben die Taliban und die afghanische Regierung ihre Aktionen eher heruntergespielt als übertrieben, und die USA haben die Veröffentlichung von Daten zu Luftangriffen eingestellt (AAN 16.8.2020). Während die Zahl der Luftangriffe im Jahr 2020 um 43,6 % zurückging, stieg die Zahl der bewaffneten Zusammenstöße um 18,4 % (UNGASC 12.3.2021). Zivile Opfer vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Zwischen dem 1.1.2021 und dem 30.6.2021 dokumentierte die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) 5.183 zivile Opfer (1.659 Tote und 3.524 Verletzte). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch durch den Einsatz vonimprovisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.7.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a). Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindliche Elemente verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfer durch gezielte Tötungen, durch Opfern von aktivierte Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene NichtSelbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vgl. ACCORD 6.5.2021b). Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vgl. VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vgl. AJ 16.6.2021). Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (AIHRC 28.1.2021). Quelle: UNAMA 26.7.2021 High Profile Attacks (HPAs) vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.5. und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vgl. USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021). Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten ’green-on-blue-attack’: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der af

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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