TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/26 95/19/1356

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Veröffentlicht am 26.09.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 idF 1995/351 §2 Abs3 Z4;
AufG 1992 idF 1995/351 §6 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
FrG 1993 §14 Abs3;
MRK Art8 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. September 1995, Zl. 108.628/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. September 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) gemäß § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 6 Abs. 2 AufG sei der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung könne auch vom Inland aus gestellt werden. Der vorliegende Antrag sei vom Beschwerdeführer im Inland unterzeichnet und durch einen Vertreter bei der österreichischen Botschaft in Preßburg eingebracht worden; der Antrag sei am 25. Juli 1994 bei der Behörde erster Instanz eingelangt. Der Beschwerdeführer selbst habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten und dadurch das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vom Ausland aus nicht erfüllt. Eine Abwägung im Sinne des Art. 8 MRK sei entbehrlich, da auf Grund der Aktenlage keine "Beziehung zur Republik Österreich" bestehe.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Bereits die Behörde erster Instanz hat den Antrag des Beschwerdeführers unter Heranziehung des § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen. Soweit dieser daher vor dem Verwaltungsgerichtshof vorbringt, er sei zur Zeit der Antragstellung "anderwertig im benachbarten Ausland unterwegs gewesen", unterliegt er mit diesem Vorbringen dem Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG. Auf Grund der Aktenlage "allein eines österreichischen Wohnsitzes und Unterfertigung des Antrages im Inland", konnte die belangte Behörde daher zutreffend davon ausgehen, daß sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten habe.

Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (18. September 1995) hatte die belangte Behörde § 6 Abs. 2 AufG in der Fassung der AufG-Novelle 1995, BGBl. Nr. 351, sowie die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft stehende Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 anzuwenden. Gemäß § 6 Abs. 2 AufG ist der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung grundsätzlich vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Mit "der Einreise nach Österreich" im Sinne dieser Bestimmung ist ohne jeden Zweifel die Einreise des Antragstellers gemeint. Die Antragstellung durch einen Vertreter vom Ausland aus, während sich der Fremde selbst im Inland aufhält, entspricht nicht der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0845).

Gemäß § 3 Z. 4 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 sind solche Angehörige von österreichischen Staatsbürgern zur Antragstellung im Inland berechtigt, die gemäß § 14 Abs. 3 FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Reisedokument geht die Erteilung eines (gewöhnlichen) Sichtvermerkes nicht hervor, ein Abkommen im Sinne des § 14 Abs. 3 FrG besteht zwischen dem Heimatstaat des Beschwerdeführers (Philippinen) und Österreich nicht.

Der Gesetzgeber der AufG-Novelle 1995 hat mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG in Ansehung von Angehörigen österreichischer Staatsbürger auf die durch Art. 8 MRK geschützten Rechtsgüter Bedacht genommen. Dagegen, daß die Bundesregierung diese Verordnungsermächtigung lediglich in Ansehung von Angehörigen österreichischer Staatsbürger, die gemäß § 14 Abs. 3 FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde, genutzt hat, bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken aus dem Grunde des Art. 8 Abs. 1 MRK (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 26. März 1996, m.w.N.). Auf die in Rede stehende Bestimmung der Europäischen Menschenrechtskonvention ist in Anbetracht dieser Rechtslage durch den Rechtsanwender nicht weiter Bedacht zu nehmen.

Da somit die entgegen der Ansicht der belangten Behörde gegebenen familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich im Hinblick auf Art. 8 MRK zu keinem anderen Ergebnis geführt hätten, erweist sich der bekämpfte Bescheid als im Ergebnis nicht rechtswidrig.

Aus diesen Erwägungen war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191356.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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