TE Bvwg Beschluss 2021/12/14 W132 2162003-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2021
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Entscheidungsdatum

14.12.2021

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch


W132 2162003-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX 1967, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 12.05.2021, OB 43058199800094, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) in Verbindung mit dem Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung vom 06.08.2021, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird die angefochtene Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:
1.         Mit Bescheid vom 11.05.2017 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.
1.1         Mit Erkenntnis vom 14.03.2018, GZ W173 2162003-1/8E hat das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde auf Grund des in Höhe von 60 vH objektivierten Grades der Behinderung stattgegeben.
1.2         Am 19.03.2018 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen bis 30.11.2019 befristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen und die die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorgenommen.
2.         In Erledigung eines neuerlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen bis 31.12.2020 befristeten Behindertenpass ausgestellt, weiterhin einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen und die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorgenommen.

Dieser Entscheidung wurde das Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, in welchem im Wesentlichen Folgendes festgehalten wurde:

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, somatoforme Schmerzstörung

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige Mehrfachschmerzmedikation und Physiotherapie erforderlich.

02.01.03

60 vH

02

Bluthochdruck

05.01.02

20 vH

 

Gesamtgrad der Behinderung

 

60 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine wesentliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
3.         Der Beschwerdeführer hat am 02.11.2020 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

XXXX 3.1. Im von der belangten Behörde zur Überprüfung des Antrages eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.12.2020, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Skoliose

Unterer Rahmensatz, da anhaltende Beschwerden bei fortgeschrittenen radiologischen Veränderungen mit mittelgradigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen und ohne neurologisches Defizit.

02.01.02

30 vH


02

Chronisches Schmerzsyndrom

Unterer Rahmensatz, da bei Bedarf opioidhaltige Analgetika erforderlich.

04.11.02

30 vH

03

Depressio

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Therapie stabil.

03.06.01

20 vH

04

Bluthochdruck

05.01.02

20 vH

 

Gesamtgrad der Behinderung

 

40 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Leiden 1 wird durch Leiden 3 und 4 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Diabetes mellitus - nicht durch fachärztliche Befunde belegt.

Stellungnahme zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung von Leiden 1, Neueinstufung als Leiden 1 und 2, Hinzukommen von Leiden 3.

3.2.    Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.02.2021 unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass entgegen den Angaben im Gutachten sehr wohl eine erhebliche Einschränkung der Mobilität und damit auch der Möglichkeit kurze Wegstrecken zurückzulegen, bestehe. Da der Beschwerdeführer auf dem Land lebe, sei das Erreichen von öffentlichen Verkehrsmitteln extrem schwierig und daher unzumutbar. Es werde auf die beiliegenden Beweismittel verwiesen. Vom bevollmächtigten Vertreter wurde mit Schriftsatz vom 15.03.2021 ergänzend vorgebracht, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Psychiatrie/Neurologie beantragt werde.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

XXXX ? Bescheid über die Gewährung von Pflegegeld der Stufe 1 vom 03.10.2019
3.3.         Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 06.05.2021 datierte medizinische Stellungnahme eingeholt, in welcher nach auszugsweiser Zitierung der vorliegenden Beweismittel, im Wesentlich Folgendes ausgeführt wird:

Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Die bei der Begutachtung vom 14.12.2020 anhand einer gründlichen orthopädischen und allgemeinmedizinischen Untersuchung festgestellten Defizite, vor allem im Bereich der Wirbelsäule, wurden in der Beurteilung hinsichtlich Einstufung nach der EVO und hinsichtlich beantragter Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in vollem Umfang berücksichtigt, wobei jedoch die festgestellten Funktionsdefizite eine maßgebliche Einschränkung der Gehstrecke nicht ausreichend begründen. Insbesondere führen die rezidivierenden Beschwerden zu keinen höhergradigen funktionellen Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule, ein neurologisches Defizit konnte nicht festgestellt werden. Das Wirbelsäulenleiden wurde entsprechend den Kriterien der EVO eingestuft. Berücksichtigt wurde auch das chronische Schmerzsyndrom, das derzeit multimodal behandelt wird, jedoch nicht mehr mit opioidhaltigen Analgetika. Dokumentiert ist ein gutes Ansprechen auf eine CT-gezielte Infiltration. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden, oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften können, sodass daran festgehalten wird.
3.4.         Mit dem Bescheid vom 12.05.2021 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.

Anmerkend wurde ausgeführt, dass über die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorlägen.
4.         Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im Gutachten Dris. XXXX nunmehr gegenüber dem Gutachten Dris. XXXX - welche einen Grad der Behinderung von 60 vH festgestellt habe – die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und das chronische Schmerzsyndrom getrennt bewertet worden seien, dass aber nicht ausgeführt werde, aus welchem Grund nunmehr eine getrennte Bewertung erfolgte. Es werde zur Herabsetzung des Grades der Behinderung von 60 vH auf 40 vH auch nur lapidar angeführt, dass eine Besserung von Leiden 1 eingetreten sei. Dies sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer leide an multisegmentalen Neuroforamenstenosen und beginnender Spinalkanalstenose im Bereich der Lendenwirbelsäule. Erschwerend kämen eine Skoliose sowie ein Beckenschiefstand hinzu. Es bestünden massive Myogelosen der paravertebralen Muskulatur der Wirbelsäule sowie eine deutliche Kraftverminderung mit Restless legs Syndrom der unteren Extremitäten. Trotz intensiver Schmerztherapie – wie Infiltrationen – habe keine Besserung erzielt werden können. Die Schmerzen würden in die unteren Extremitäten ausstrahlen und es komme zum Nachlassen der unteren Extremitäten und einer erhöhten Sturzgefahr, sodass der Beschwerdeführer auf 2 Stützkrücken angewiesen sei. Aus den Befunden gehe hervor, dass weder hinsichtlich der Medikation, noch hinsichtlich der chronischen Schmerzen, oder der Gehfähigkeit eine Besserung eingetreten sei, die eine Herabsetzung des Grades der Behinderung von 60 vH auf 40 vH rechtfertige. Auf Grund des chronischen Schmerzsyndroms (neuropathischer Schmerz) sowie der neurologischen Ausfallerscheinungen sei die Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens erforderlich.

Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

XXXX 4.1. In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung der Beschwerde ein auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie eingeholt, in welchem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Skoliose, lumbale Bandscheibenvorwölbungen

Unterer Rahmensatz, da ungestörte periphere Sensomotorik.

02.01.02

30 vH

02

Chronisches Schmerzsyndrom

Unterer Rahmensatz, da bei Bedarf opioidhaltige Analgetika erforderlich.

04.11.02

30 vH

03

Depressio

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Therapie stabil.

03.06.01

20 vH

04

Hypertonie

05.01.02

20 vH

 

Gesamtgrad der Behinderung

 

40 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Leiden 3 und 4 erhöhen nicht weiter, da Leidensüberschneidung bzw. keine relevante Wechselwirkung vorhanden.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Diabetes mellitus - nicht durch fachärztliche Befunde belegt.

Restless legs Syndrom - nicht durch fachärztliche Befunde belegt, auch nicht angegeben.

Stellungnahme zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: unverändert; analog zum Letztgutachten wird altes Leiden 1 in Leiden 1 und 2 aufgesplittet; Besserung von Leiden 1.
4.2.         Ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.08.2021 im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung, die fristgerecht eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.05.2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, abgewiesen.

Als Beilage zum Bescheid wurde der eingeholte Sachverständigenbeweis zur Kenntnis gebracht.
5.         Mit Schriftsatz vom 24.08.2021 hat die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Ohne Vorlage weiterer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass in keinster Weise nachvollziehbar sei, welche Veränderungen eingetreten sein sollten, die zur Herabsetzung des Grades der Behinderung von 60 vH auf 40 vH führen würden. Vielmehr gehe es dem Beschwerdeführer nunmehr gesundheitlich schlechter.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1.       wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus (vgl. u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016).

Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Das verwaltungsbehördliche Verfahren erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. (§ 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 auszugsweise)

Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. (§ 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Maßgebend für die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist die Feststellung der Art und des Ausmaßes der vorliegenden Gesundheitsschädigungen sowie in der Folge die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung.

Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren nur ansatzweise Ermittlungen geführt.

Der belangten Behörde war bereits aus Vorfahren bekannt, dass der Beschwerdeführer an Erkrankungen des orthopädisch/neurologischen Formenkreises leidet und wurde der gegenständliche Antrag durch Vorlage von Beweismittel untermauert. Zusätzlich wurde ein psychiatrischer Befund in Vorlage gebracht, welcher das beim Beschwerdeführer bestehende psychische Leiden dokumentiert.

Die belangte Behörde hat zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zuerst ein unfallchirurgisch/allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt und diesen Sachverständigenbeweis im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens um ein orthopädisches Sachverständigengutachten erweitert.

Es besteht zwar kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt jedoch auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Gegenständlich ist die vorgenommene Beurteilung angesichts des komplexen Krankheitsbildes des Beschwerdeführers offensichtlich sachwidrig erfolgt. Das Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel enthalten konkrete Anhaltspunkte, dass zusätzlich die Einholung eines Gutachtens der Fachrichtungen Psychiatrie (Neurologie) erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Die eingeholten Sachverständigengutachten sind im Hinblick darauf, dass der belangten Behörde bereits bei Antragstellung bekannt war, dass beim Beschwerdeführer ein psychisches und neurologische Leiden bestehen und diese durch Vorlage fachärztlicher Befunde untermauert wurden, mangels Fachkenntnis nicht ausreichend zur qualifizierten Beurteilung des Gesamtleidenszustandes des Beschwerdeführers.

Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass in den eingeholten Sachverständigengutachten nicht dargestellt wird, wie sich die - gegenüber den vorliegenden Vorgutachten – vermeintliche Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers begründet.

Auch findet sich in diesen Gutachten keine nachvollziehbare Begründung, weshalb nunmehr eine getrennte Beurteilung der zuvor gemeinsam unter 02.01.03 mit 60 vH eingestuften Leiden „Degenerative Wirbelsäulenveränderungen“ und „Chronisches Schmerzsyndrom“ erfolgte und aus dem Zusammenwirken der Leiden nunmehr ein Grad der Behinderung von lediglich 40 vH resultiert.

Insbesondere wird im vorgelegten Befund des LK Neunkirchen vom 09.02.2021 dargestellt, dass persistierende Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie Ischialgie L3/4 rechtsseitig mit ausgeprägtem Backpain bestehen und dem Beschwerdeführer bereits Operationen angeboten wurden. Es wird in diesem Befund – entgegen den Angaben in den Gutachten – ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nur noch mit Unterarmstützkrücken wenige Meter mobil ist und die konservativen Therapiekonzepte bereits mehrfach ausgeschöpft wurden.

Auch im psychiatrisch/neurologischen Befund vom 11.02.2021 wird dargestellt, dass die Schmerzen derzeit so aggraviert sind, dass der Beschwerdeführer selbst beim Anziehen einer Hose der Unterstützung bedarf.

Die vorgelegten medizinischen Beweismittel werden zwar unter auszugsweiser Zitierung der Inhalte in den eingeholten Gutachten angeführt, die Sachverständigen haben sich aber mit den Inhalten nicht weiter auseinandergesetzt. So ist den Gutachten nicht zu entnehmen, in welcher Form bzw. welchem Ausmaß diese bei der Beurteilung des Grades der Behinderung berücksichtigt wurden.

Hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung wird von den Sachverständigen lediglich festgehalten, dass Leiden 3 und 4 nicht weiter erhöhen, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz seien. Ausführungen darüber, wie sie zu dieser Schlussfolgerung kommen, lassen die Sachverständigen jedoch vermissen.

Die seitens des Entscheidungsorganes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen.

Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).

Der Mangel wurde auch im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung nicht behoben. Das zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens eingeholte Sachverständigengutachten stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar.

Es ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern, ein auf persönlicher Untersuchung basierendes Gutachten der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie einzuholen.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Das Verwaltungsgericht hat im Falle einer Zurückverweisung darzulegen, welche notwendigen Ermittlungen die Verwaltungsbehörde unterlassen hat. (Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015)

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.

Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand.

Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 46 BBG zweckmäßig.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.

Schlagworte

Behindertenpass Ermittlungspflicht Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W132.2162003.2.00

Im RIS seit

02.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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