RS Vfgh 2021/9/22 E2447/2021 ua

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGHGO §42
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten betreffend eine Familie mit vier minderjährigen Kindern von Staatsangehörigen von Afghanistan; mangelhafte Auseinandersetzung mit deren finanziellen Mitteln, insbesondere mit der Möglichkeit der Veräußerung von Familienbesitz

Rechtssatz

Für den VfGH ist aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht nachvollziehbar, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Auffassung gelangt, dass die Rückkehr einer sechsköpfigen Familie - der ein tragfähiges familiäres Netzwerk in den vom BVwG als Fluchtalternative angenommenen Städten Herat und Mazar-e Sharif fehlt - möglich und zumutbar ist. Das BVwG stützt sich in seiner rechtlichen Beurteilung maßgeblich darauf, dass die fehlende familiäre Unterstützung in den als Fluchtalternative angenommenen Städten durch ausreichende finanzielle Mittel kompensiert werden kann. Diese Annahme stützt es jedoch auf unzureichende Ermittlungen. Zwar führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch, im Rahmen derer die Beschwerdeführer zu ihren Eigentumsverhältnissen befragt wurden, es fehlt jedoch eine hinreichende Auseinandersetzung damit, welche finanziellen Mittel den Beschwerdeführern konkret zur Verfügung stehen, die ein fehlendes familiäres Netzwerk vor Ort kompensieren können. Soweit das BVwG in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Veräußerung der vorhandenen Familienbesitztümer - allenfalls im Wege von Mittelsmännern - verweist, finden sich im Erkenntnis keine Anhaltspunkte, über welche Besitztümer die Beschwerdeführer konkret verfügen würden bzw ob die Einnahmen aus einer allfälligen Veräußerung den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr sofort zur Verfügung stünden und auch ausreichen würden, um die Existenz der Familie abzusichern.

Entscheidungstexte

  • E2447/2021 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 22.09.2021 E2447/2021 ua

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Kinder, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung, Berichtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E2447.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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