TE Vfgh Erkenntnis 2021/11/29 E2517/2021 ua

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Veröffentlicht am 29.11.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §34, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter betreffend eine Familie von Staatsangehörigen des Iraks; keine Auseinandersetzung mit Länderberichten des UNHCR, insbesondere im Hinblick auf das besondere Risikoprofil der Beschwerdeführer sowie die sichere Erreichbarkeit der Herkunftsregion

Spruch

I. 1. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen werden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.510,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführer sind irakische Staatsangehörige, die der Volksgruppe der Araber angehören und sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben bekennen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet. Sie sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers sowie der minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen. Der Erstbeschwerdeführer führt an, dass er Beruhigungsmittel zum Schlafen und täglich Schmerzmittel einnehme. Außerdem weise eine Stellungnahme eines Gesundheitszentrums aus dem Jahr 2018 auf eine posttraumatische Belastungsstörung hin. In einem fachärztlichen Schreiben aus dem Jahr 2017 werde eine Splitterverletzung im linken Unterschenkel, ein Teilverlust der mittleren Fibula mit vielen Splittern in diesem Bereich, Sensibilitätsstörungen des linken Peroneus sowie eine Chondrosis intervertebralis diagnostiziert.

Der Erstbeschwerdeführer stellte am 18. November 2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 4. Jänner 2016 stellte die Zweitbeschwerdeführerin für sich und die minderjährigen Beschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheiden vom 22. Jänner 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab. Es erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Irak zulässig ist, und setzte eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise.

3. Die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 14. Mai 2021 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt III. jeweils wie folgt zu lauten hat: "Eine 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß §57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt."

3.1. Das Bundesverwaltungsgericht begründet zunächst, dass der Erstbeschwerdeführer, der allein eigene Fluchtgründe geltend macht, keine Gründe glaubhaft machen konnte, die auf eine asylrelevante Verfolgung schließen ließen. Den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten vielmehr wirtschaftliche Erwägungen bzw die erhoffte Schulbildung der minderjährigen Beschwerdeführer zur Ausreise bewogen. Im Zusammenhang mit der sunnitischen Glaubensrichtung der Beschwerdeführer führt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung im Wesentlichen aus, dass auf Grund der sunnitisch-muslimischen Glaubensrichtung für Araber im Herkunftsstaat nicht zwangsläufig eine begründete Furcht vor Verfolgung gegeben sei.

3.2. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hält das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf sämtliche Beschwerdeführer für nicht gegeben. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle würden kein Niveau erreichen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefen, einer entsprechenden Bedrohung ausgesetzt zu sein. Die Beschwerdeführer hätten nicht glaubhaft machen können, dass sie auf Grund ihrer persönlichen Situation im Herkunftsstaat spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wären. Sie würden weder einer Bevölkerungsgruppe angehören, die im Irak allgemein einer besonderen Gefahr ausgesetzt wäre, noch würden individuelle Bedrohungen vorliegen. Insbesondere bestehe in al-Qa'im, das im Gouvernement Anbar liegt, derzeit keine solche Gefährdungslage. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage im Irak lägen nicht vor. Die Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln sei in al-Qa'im gesichert. Außerdem würden die Beschwerdeführer über ein Haus in al-Qa'im verfügen. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin seien erwerbsfähig und in der Lage, bei einer Rückkehr den Lebensunterhalt zu bestreiten. Darüber hinaus bestehe ein intaktes familiäres Netzwerk, das kurzzeitig finanziell unterstützen könne. Auch im Hinblick auf die minderjährigen Beschwerdeführer würden sich keine Rückführungshindernisse ergeben.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. Die Beschwerdeführer bringen insbesondere vor, dass mit Blick auf die Herkunftsregion die besondere Vulnerabilität der minderjährigen Beschwerdeführer verkannt worden sei.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.

II. Erwägungen

A. Soweit sich die – zulässige – Beschwerde gegen die Abweisung der Beschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und der Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise richtet, ist sie auch begründet:

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen:

2.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung insbesondere mit Verweis auf die persönliche Situation der Beschwerdeführer und die allgemeine Sicherheitslage davon aus, dass ihnen im Fall ihrer Rückkehr in den Irak "und insbesondere in [die] Provinz al-Anbar, al-Qa'im" eine reale Gefahr einer Verletzung ihrer in Art2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte nicht drohe.

Dabei lässt das Bundesverwaltungsgericht allerdings die sunnitisch-arabische Identität der Beschwerdeführer und den Umstand, dass diese aus einem Gebiet stammen, das zuvor vom IS besetzt war, unberücksichtigt. Nach UNHCR werden "Personen mit überwiegend sunnitisch-arabischer Identität und zwar vornehmlich […] Männer und Jungen im kampffähigen Alter aus Gebieten, die zuvor von ISIS besetzt waren, […] Berichten zufolge kollektiv verdächtigt, mit ISIS verbunden zu sein oder ISIS zu unterstützen", und "Familien und insbesondere Frauen und Kinder, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen ISIS-Mitgliedern verbunden sind, [sind] aufgrund ihrer Verwandtschafts- oder Stammesbeziehungen unterschiedlichen Menschenrechtsverletzungen und -missbräuchen […] ausgesetzt" (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, vom Mai 2019, S 69, 72) und weisen daher ein besonderes Risikoprofil auf (vgl VfGH 7.10.2021, E2372/2021).

2.3. Diesem Umstand kommt auch für die Beurteilung der sicheren Erreichbarkeit der Region, in die die Beschwerdeführer zurückkehren sollen, maßgebliche Bedeutung zu (vgl VfGH 7.10.2021, E2637/2021 mwN).

Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Fassung vom 14. Mai 2020 führt im Kapitel "Bewegungsfreiheit" aus:

"Angesichts der massiven Vertreibung von Menschen aufgrund der IS-Expansion und der anschließenden Militäroperationen gegen den IS, zwischen 2014 und 2017, führten viele lokale Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen ein, darunter unter anderem Bürgschafts[a]nforderungen und in einigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Personen, die aus ehemals vom IS kontrollierten oder konfliktbehafteten Gebieten geflohen sind, insbesondere sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren. […]"

Indem es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen hat, sich unter Berücksichtigung der Länderinformationen und des besonderen Risikoprofils der Beschwerdeführer mit der sicheren Erreichbarkeit der Herkunftsregion auseinanderzusetzen, hat es sein Erkenntnis – soweit es sich jeweils auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daran anknüpfend auf die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, auf die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidungen und der Abschiebungen in den Herkunftsstaat Irak unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise bezieht – schon aus diesem Grund mit Willkür belastet und ist insoweit aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren vor dem Hintergrund der von ihm ohnehin herangezogenen Länderinformationen in Bezug auf die Lage von Kindern in Anbar (al-Qa'im) insbesondere auch zu berücksichtigen haben, dass im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführer mit Blick auf den mj. Drittbeschwerdeführer, der, wie das Bundesverwaltungsgericht feststellt, eine Sonderschule besucht, von einem besonderen Betreuungsbedarf auszugehen sein dürfte.

B. Im Übrigen, soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Anträge auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

2. Die Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

III. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen werden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 545,–, Umsatzsteuer in der Höhe von € 545,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Kinder, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E2517.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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