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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter betreffend eine Familie von Staatsangehörigen des Iraks; keine Auseinandersetzung mit Länderberichten des UNHCR, insbesondere im Hinblick auf das besondere Risikoprofil der Beschwerdeführer sowie die sichere Erreichbarkeit der HerkunftsregionRechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) lässt die sunnitisch-arabische Identität der Beschwerdeführer und den Umstand, dass diese aus einem Gebiet stammen, das zuvor vom IS besetzt war, unberücksichtigt. Nach UNHCR (Mai 2019) werden "Personen mit überwiegend sunnitisch-arabischer Identität und zwar vornehmlich [...] Männer und Jungen im kampffähigen Alter aus Gebieten, die zuvor von ISIS besetzt waren, [...] Berichten zufolge kollektiv verdächtigt, mit ISIS verbunden zu sein oder ISIS zu unterstützen", und "Familien und insbesondere Frauen und Kinder, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen ISIS-Mitgliedern verbunden sind, [sind] aufgrund ihrer Verwandtschafts- oder Stammesbeziehungen unterschiedlichen Menschenrechtsverletzungen und -missbräuchen [...] ausgesetzt" und weisen daher ein besonderes Risikoprofil auf. Diesem Umstand kommt auch für die Beurteilung der sicheren Erreichbarkeit der Region, in die die Beschwerdeführer zurückkehren sollen, maßgebliche Bedeutung zu.
Das BVwG wird im fortgesetzten Verfahren vor dem Hintergrund der von ihm ohnehin herangezogenen Länderinformationen in Bezug auf die Lage von Kindern in Anbar (al-Qa'im) insbesondere auch zu berücksichtigen haben, dass im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführer mit Blick auf den mj. Drittbeschwerdeführer, der, wie das BVwG feststellt, eine Sonderschule besucht, von einem besonderen Betreuungsbedarf auszugehen sein dürfte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht / Vulnerabilität, Kinder, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E2517.2021Zuletzt aktualisiert am
02.02.2022