RS Vfgh 2021/11/29 E2517/2021 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2021
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §34, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter betreffend eine Familie von Staatsangehörigen des Iraks; keine Auseinandersetzung mit Länderberichten des UNHCR, insbesondere im Hinblick auf das besondere Risikoprofil der Beschwerdeführer sowie die sichere Erreichbarkeit der Herkunftsregion

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) lässt die sunnitisch-arabische Identität der Beschwerdeführer und den Umstand, dass diese aus einem Gebiet stammen, das zuvor vom IS besetzt war, unberücksichtigt. Nach UNHCR (Mai 2019) werden "Personen mit überwiegend sunnitisch-arabischer Identität und zwar vornehmlich [...] Männer und Jungen im kampffähigen Alter aus Gebieten, die zuvor von ISIS besetzt waren, [...] Berichten zufolge kollektiv verdächtigt, mit ISIS verbunden zu sein oder ISIS zu unterstützen", und "Familien und insbesondere Frauen und Kinder, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen ISIS-Mitgliedern verbunden sind, [sind] aufgrund ihrer Verwandtschafts- oder Stammesbeziehungen unterschiedlichen Menschenrechtsverletzungen und -missbräuchen [...] ausgesetzt" und weisen daher ein besonderes Risikoprofil auf. Diesem Umstand kommt auch für die Beurteilung der sicheren Erreichbarkeit der Region, in die die Beschwerdeführer zurückkehren sollen, maßgebliche Bedeutung zu.

Das BVwG wird im fortgesetzten Verfahren vor dem Hintergrund der von ihm ohnehin herangezogenen Länderinformationen in Bezug auf die Lage von Kindern in Anbar (al-Qa'im) insbesondere auch zu berücksichtigen haben, dass im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführer mit Blick auf den mj. Drittbeschwerdeführer, der, wie das BVwG feststellt, eine Sonderschule besucht, von einem besonderen Betreuungsbedarf auszugehen sein dürfte.

Entscheidungstexte

  • E2517/2021 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 29.11.2021 E2517/2021 ua

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Kinder, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E2517.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten