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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und wegen Anordnung der Unterkunftnahme betreffend einen Staatsangehörigen von Indien; mangelnde Auseinandersetzung mit der (vom Heimatstaat beantragten) Auslieferung des Beschwerdeführers zur StrafverfolgungRechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) begründet die angefochtene Entscheidung damit, dass nach dem Beschwerdeführer in Indien nicht wegen einer Straftat gefahndet werde, sodass nach seiner Rückkehr die Gefahr einer Festnahme nicht bestehe. Mit Schreiben vom 25.05.2021 - und damit vor der angefochtenen Entscheidung des BVwG vom 27.07.2021 - beantragten die indischen Behörden die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung. Das Landesgericht Linz hat mit Beschluss vom 13.08.2021, - sohin nach dem Erkenntnis des BVwG - die Auslieferung für zulässig erachtet, wobei der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel erhoben hat. Es ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung bereits in Auslieferungshaft befunden hat. Indem das BVwG das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubwürdig erachtet und die Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen hat, hat es sein Erkenntnis mit Willkür belastet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, res iudicata, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung, Auslieferung, StrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E3440.2021Zuletzt aktualisiert am
02.02.2022