RS Vfgh 2021/11/30 E3440/2021

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Veröffentlicht am 30.11.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AVG §68 Abs1
AsylG 2005 §8, §15b
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und wegen Anordnung der Unterkunftnahme betreffend einen Staatsangehörigen von Indien; mangelnde Auseinandersetzung mit der (vom Heimatstaat beantragten) Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) begründet die angefochtene Entscheidung damit, dass nach dem Beschwerdeführer in Indien nicht wegen einer Straftat gefahndet werde, sodass nach seiner Rückkehr die Gefahr einer Festnahme nicht bestehe. Mit Schreiben vom 25.05.2021 - und damit vor der angefochtenen Entscheidung des BVwG vom 27.07.2021 - beantragten die indischen Behörden die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung. Das Landesgericht Linz hat mit Beschluss vom 13.08.2021, - sohin nach dem Erkenntnis des BVwG - die Auslieferung für zulässig erachtet, wobei der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel erhoben hat. Es ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung bereits in Auslieferungshaft befunden hat. Indem das BVwG das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubwürdig erachtet und die Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen hat, hat es sein Erkenntnis mit Willkür belastet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, res iudicata, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung, Auslieferung, Strafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E3440.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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