TE Vwgh Beschluss 2022/1/18 Fr 2021/21/0028

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Veröffentlicht am 18.01.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Fr 2021/21/0029

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Fristsetzungsanträge des D M, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in fremdenpolizeilichen Angelegenheiten (Festnahme, Anhaltung und Abschiebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Fristsetzungsanträge werden als gegenstandslos geworden erklärt und das jeweilige Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 793,20, insgesamt sohin € 1.586,40, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Den Fristsetzungsanträgen vom 30. November 2021 wurde vom Bundesverwaltungsgericht entsprochen, indem es in diesen Angelegenheiten mit Erkenntnissen jeweils vom 13. Dezember 2021, W11 2226377-1/12E und W117 2226377-2/9E, entschied. Damit wurde der Antragsteller in Bezug auf seine Begehren in den jeweiligen Fristsetzungsanträgen, die dem Verwaltungsgerichtshof zusammen mit den genannten Erkenntnissen samt Zustellnachweisen mit Berichten jeweils vom 29. Dezember 2021 vorgelegt wurden, klaglos gestellt.

Die Fristsetzungsanträge waren daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG, der nach § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das jeweilige Verfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz iVm §§ 47 f VwGG, wobei sich der maßgebliche Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand aus § 1 Z 1 lit. a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 ergibt.

Wien, am 18. Jänner 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FR2021210028.F00

Im RIS seit

02.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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