Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj L***** Z*****, geboren am *****, wegen Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter A***** Z*****, diese vertreten durch Dr. Daniela Altendorfer-Eberl, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 10. August 2021, GZ 16 R 91/21b, 16 R 184/21d, 16 R 185/21a-405, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Das Erstgericht hat über die Mutter eine Geldstrafe von 500 EUR gemäß § 110 Abs 2 iVm § 79 Abs 2 AußStrG wegen beharrlicher Vereitelung der Ausübung des Kontaktrechts des Vaters mit der gemeinsamen neunjährigen Tochter verhängt.
[2] Selbst wenn die Mutter kein Vermögen und nur ein geringes Einkommen haben sollte (was nicht feststeht), kann bei 500 EUR noch nicht von einer krassen Überschreitung des Ermessensspielraums gesprochen werden (vgl auch RS0007330), kann doch die Geldstrafe ihren Beugezweck nur erfüllen, wenn sie auch „weh“ tut. Die Strafhöhe wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage auf (RS0007330 [T4]).
Textnummer
E133535European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00196.21Y.1115.000Im RIS seit
02.02.2022Zuletzt aktualisiert am
02.02.2022