Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der P-Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 17. Juli 1996, Zl. 300/IIe/13113/1 584821/1996, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Beschwerdevorbringen und der angeschlossenen Bescheidausfertigung ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 17. Juli 1996 wies die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich die Berufung der "Firma P in S, W-Straße 36" (damit erkennbar gemeint: die beschwerdeführende Partei) gemäß "§ 66 Abs. 4 und § 63 Abs. 5 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991, BGBl. Nr. 51/91, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 471/1995, und § 20 Abs. 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/94" als verspätet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der mit Berufung bekämpfte Bescheid am (Mittwoch den) 29. Mai 1996 zugestellt worden sei. Die zweiwöchige Berufungsfrist sei daher am (Mittwoch den) 12. Juni 1996 fruchtlos abgelaufen. Die erst am 13. Juni 1996 zur Post gegebene Berufung sei daher verspätet erhoben worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich ihrem gesamten Vorbringen nach erkennbar in dem Recht auf Gewährung der Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist und Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe nach den Bestimmungen des AVG Wiedereinsetzung beantragt. Über diesen Antrag sei aber noch nicht entschieden worden. Zur Zurückweisung der verspäteten Berufung werde vorgebracht, daß der in der Beschwerde im einzelnen dargelegte Wiedereinsetzungsgrund vorgelegen sei. Die Beschwerdeführerin verweise überdies auf ihre Berufungsausführungen. Aufgrund dieses Berufungsvorbringens und den in der Beschwerde näher dargestellten Gründen hätte die beantragte Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG erteilt werden müssen.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Die Beschwerdeführerin zieht nicht in Zweifel, daß ihre Berufung verspätet erhoben wurde.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides zur Zeit seiner Erlassung zu beurteilen, was bedeutet, daß der Zurückweisungsbescheid wegen Fristversäumung dann rechtmäßig ist, wenn zur Zeit seiner Erlassung die Wiedereinsetzung nicht bewilligt war. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, so tritt der Zurückweisungsbescheid nach § 72 Abs. 1 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft. Es ist daher von Gesetz wegen dafür gesorgt, daß auch die nachträgliche Bewilligung der Wiedereinsetzung die Versäumungsfolgen beseitigt. Umso weniger besteht ein Grund dafür, mit der Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels zuzuwarten, wenn über einen Wiedereinsetzungsantrag noch nicht bejahend entschieden worden ist. Dies trifft nur auf solche Fälle zu, in denen die Behörde den Wiedereinsetzungsantrag nicht aufschiebende Wirkung beigelegt hat. Übt sie ihre diesbezügliche im § 71 Abs. 6 AVG festgelegte Befugnis aus, so wird bis zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung mit keinem Zurückweisungsbescheid vorgegangen werden dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Slg. NF. Nr. 12275/A, und das hg. Erkenntnis vom 6. November 1995, Zl. 95/04/0150).
Davon ausgehend vermag der Verwaltungsgerichtshof aber den vorliegend bekämpften Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal Gründe, die dieser Entscheidung entgegenstehen könnten, nicht einmal behauptet werden.
Der Inhalt der Beschwerde läßt somit erkennen, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Verhältnis zu anderen Materien und Normen Wiedereinsetzung in den vorigen StandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996090283.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
30.08.2011