TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/26 95/19/0529

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Veröffentlicht am 26.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §38;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §15;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. März 1995, Zl. 300.649/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. März 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - unter anderem - gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zu diesem Ablehnungsgrund aus, ein Sichtvermerk sei zu versagen, wenn durch den Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet werde. Ungeachtet seines Einwandes, er habe die Voraussetzungen der Antragstellung vom Ausland aus erfüllt, halte sich der Beschwerdeführer nach wie vor entgegen den Bestimmungen des Fremdengesetzes "sichtvermerksfrei" und damit illegal im Bundesgebiet auf. Dadurch zeige er, daß er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung, insbesondere in einem Bereich, der für den geordneten Ablauf eines geregelten Fremdenwesens vorgesehen sei, zu respektieren. Die öffentlichen Interessen überwögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers auf Familienzusammenführung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer verweist zunächst darauf, daß er seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung 17 Tage nach dem am 12. November 1994 erfolgten Ablauf eines ihm erteilten Touristensichtvermerkes vom Ausland aus gestellt habe. Der Tatsachenannahme der belangten Behörde, er sei nach seiner Antragstellung vom Ausland aus wieder in das Bundesgebiet eingereist und halte sich seither ohne Sichtvermerk illegal im Bundesgebiet auf, tritt er nicht mit konkreten Argumenten entgegen. Diese Beurteilung ist auch aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren (vgl. die Angabe seiner Adresse in der Berufung auf S. 23 des Verwaltungsaktes) zutreffend.

Geht man - wie offenbar die Berufungsbehörde - von der Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers aus, wonach er sich im Zeitpunkt seiner Antragstellung im Ausland aufgehalten hat, und legt man weiters die unbestrittene und mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren übereinstimmende Annahme der Berufungsbehörde zugrunde, er habe sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ohne Sichtvermerk im Bundesgebiet aufgehalten, folgt daraus der zwingende Schluß, daß der Beschwerdeführer nach seiner Antragstellung wieder nach Österreich eingereist ist. Als Staatsangehöriger der "Bundesrepublik Jugoslawien" hätte er infolge der Aussetzung der pragmatischen Weiteranwendung des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 365/1965, im Verhältnis zur "Bundesrepublik Jugoslawien" durch das BGBl. Nr. 386a/1992, zur Wiedereinreise eines Sichtvermerkes bedurft. Daß er zwischenzeitig eine solche Berechtigung erlangt hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine illegale Einreise und ein daran anschließender Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigen die Annahme, ein weiterer Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG, wobei bei Vorliegen dieses Tatbestandes eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 Abs. 1 MRK nicht zu erfolgen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 1996, Zl. 95/19/0438).

Insoweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, die Aufenthaltsbehörde sei nicht befugt, eigenständig zu prüfen, ob sich ein Aufenthaltswerber illegal im Bundesgebiet aufhält, zumal die Beurteilung dieser Frage in die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde falle, ist ihm zu entgegnen, daß die Aufenthaltsbehörde aus dem Grunde des § 5 Abs. 1 AufG zu befinden hat, ob der - gemäß § 5 Abs. 1 AufG die Erteilung einer Bewilligung ausschließende - Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vorliegt, also der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Dazu ist als Vorfrage unter anderem zu beurteilen, ob sich der Fremde gemäß § 15 FrG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Mangels anderer gesetzlicher Bestimmungen ist die Aufenthaltsbehörde zur eigenständigen Beurteilung dieser Vorfrage aus dem Grunde des § 38 erster Satz AVG berechtigt.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190529.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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