TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/26 95/19/1470

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Veröffentlicht am 26.09.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 idF 1995/351 §2 Abs3 Z4;
AufG 1992 idF 1995/351 §6 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
MRK Art8 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. September 1995, Zl. 303.114/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 20. September 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (BGBl. Nr. 466/1992 in der Fassung BGBl. Nr. 351/1995, in der Folge AufG), abgewiesen.

Die belangte Behörde ging dabei in Übereinstimmung mit der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides davon aus, daß der Beschwerdeführer durch einen Verwandten den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der österreichischen Botschaft in Budapest eingebracht habe. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich polizeilich gemeldet gewesen, sodaß von seinem Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen sei. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei daher gemäß § 6 Abs. 2 AufG ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Obgleich bereits die erstinstanzliche Behörde ihre den Antrag des Beschwerdeführers abweisende Entscheidung darauf stützte, daß dieser sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich aufgehalten habe, hat der Beschwerdeführer diese Ansicht nur insoweit bekämpft, als er in der Berufung ausführte, daß die Antragstellung durch einen Vertreter zulässig sein müsse. Die belangte Behörde konnte daher - zumal der Beschwerdeführer in seiner Berufung ebenso wie in seinem Antrag eine Anschrift im Inland als seinen Aufenthaltsort angab - trotz des nicht ganz eindeutigen Akteninhaltes davon ausgehen, daß sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung im Inland aufgehalten (§ 1 Abs. 1 AufG) habe. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, daß im Antrag beim Ort der Antragstellung Wien durchgestrichen und durch Preßburg ersetzt wurde, hat doch der Beschwerdeführer keine genaue Anschrift seines Wohnsitzes im Ausland angeführt.

Soweit daher das erstmals vor dem Gerichtshof erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seinen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in Österreich gehabt, nicht ohnedies dem im § 41 Abs. 1 VwGG normierten Neuerungsverbot unterliegt, vermag es keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen. Im Beschwerdefall wäre es nämlich an ihm gelegen gewesen, durch konkrete Angaben über seinen Aufenthaltsort (ein entsprechendes Vorbringen ist selbst der Beschwerde nicht zu entnehmen) eine Ermittlungspflicht der Behörde in diese Richtung auszulösen.

Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit vertritt der Beschwerdeführer den bereits in der Berufung vorgebrachten Standpunkt, daß die Einbringung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Ausland durch einen Vertreter zulässig sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0638, ausführlich dargelegt hat, entspricht jedoch die Abweisung seines Antrages, wenn sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung durch seinen Vertreter im Bundesgebiet (illegal) aufgehalten hat - wovon hier auszugehen ist -, der Rechtslage.

Insoweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, er sei durch den Inhalt des angefochtenen Bescheides in seinen durch Art. 8 MRK geschützten Rechten verletzt, ist ihm zu entgegnen, daß der Gesetzgeber der AufG-Novelle 1995 mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genützten - Verordnungsermächtigung bereits auf die durch die in Rede stehende Bestimmung der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Interessen Bedacht genommen hat. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 1996, Zl. 95/19/0798, mit weiteren Nachweisen). Da der Beschwerdeführer aber dem hier umschriebenen Personenkreis nach der Aktenlage nicht angehört, war auf allfällige - in der Beschwerde überdies nicht näher angeführte - Interessen im Sinne des Art. 8 MRK nicht näher einzugehen.

Da der Beschwerdeführer auch die Ausnahmebestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 nicht für sich in Anspruch nehmen kann - er verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Aufenthaltsbewilligung -, war seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191470.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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