TE Lvwg Erkenntnis 2022/1/27 LVwG-AV-954/001-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.01.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.01.2022

Norm

EpidemieG 1950 §32
EFZG §3
ASVG §51

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der A AG, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 6. Mai 2021, Zl. ***, zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben als Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass er zu lauten hat:

„Es wird ein weiterer Betrag in Höhe von insgesamt *** Euro (*** Euro Sonderzahlung und *** Euro Dienstgeberbeitrag) zugesprochen.“


Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

ad 1.:    § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

ad 2.:    § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

         Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1.       Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Die nunmehr beschwerdeführende Partei beantragte mit E-Mail vom 13. Oktober 2020 die Vergütung des Verdienstentganges betreffend den behördlich abgesondert gewesenen Dienstnehmer C. Begehrt wurde ein Gesamtbetrag in Höhe von *** Euro.

Die beschwerdeführende Partei reichte über behördliche Aufforderung am 28. April 2021 einen Gehaltszettel nach.

1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 6. Mai 2021 gab die Behörde dem Vergütungsantrag vom 13. Oktober 2020 teilweise statt. Gemäß Spruchpunkt I. wurde dem Antrag in Höhe von *** Euro stattgegeben. Gemäß Spruchpunkt II. wurde der darüberhinausgehende Betrag in Höhe von *** Euro abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Höhe des regelmäßigen Entgelts und auch der Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung nachvollziehbar dargelegt habe werden können. Eine Sonderzahlung sei aber nicht zu vergüten, wenn sie – wie vorliegend – für den Absonderungsmonat nicht ausbezahlt worden sei.

1.3. In der gegen die Antragsabweisung fristgerecht erhobenen Beschwerde wird die Durchführung einer Verhandlung beantragt und im Wesentlichen ausgeführt, dass Sonderzahlungen Bestandteil des Vergütungsanspruches seien, der Auszahlungszeitpunkt sei nicht relevant. Der Vergütungsbetrag sei im Antrag falsch beziffert worden und es sei der von der Behörde angenommene Betrag nicht nachvollziehbar. Vorgelegt wurde dazu eine Aufschlüsselung des begehrten Vergütungsbetrages, wobei der Gesamtbetrag mit *** Euro angegeben wurde.

1.4. Der Verwaltungsakt wurde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

1.5. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 7. Dezember 2021 wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, binnen gesetzter Frist die Gehaltsabrechnung des Monates, in dem die zweite halbjährliche Sonderzahlung des Kalenderjahres 2020 ausbezahlt worden ist, sowie eine nachvollziehbare Berechnung der beantragten aliquoten Sonderzahlungen vorzulegen und mitzuteilen, ob sich die Position „Schnitte Ausfallsentgelt lfd.“ der Berechnungstabelle zur Beschwerde auf den Posten „4320-Sonst. Abw. Zusatzvgt“ im Lohnkonto bezieht und ob dieser Entgeltbestandteil als Ausfallsschnitt hinsichtlich der Absonderungszeit ausbezahlt worden ist, oder ob davon auch andere Abwesenheiten vom Dienst umfasst waren. Darüber hinaus wurde um Mitteilung ersucht, ob für den Entgeltbestandteil „Ausfallsschnitt“ Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abzuführen waren und gegebenenfalls in welcher Höhe, sowie um Vorlage einer nachvollziehbaren Berechnung der beantragten „Schnitte Ausfallsentgelt lfd.“ und Vorlage entsprechender Unterlagen, falls dies für die Berechnung erforderlich sei.

1.6. Die beschwerdeführende Partei kam der Aufforderung mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 nach und legte das Jahreslohnkonto des Dienstnehmers sowie ein Berechnungsblatt mit der Mitteilung vor, dass die Schnitte Ausfallsentgelt auf dem Lohnkonto unter der Position 4320 angeführt seien und dafür Lohnnebenkosten in der Höhe von *** Euro angefallen wären.

1.7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich räumte der Behörde mit Schreiben vom 12. Jänner 2022 die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen gesetzter Frist ein. Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurde keine solche Stellungnahme abgegeben.

2.       Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen:

Herr C wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 6. Juli 2020 aufgrund seines hohen Infektionsrisikos (Hoch-Risiko-Exposition) mit der Lungenerkrankung COVID-19 von 6. Juli 2020 bis einschließlich 15. Juli 2020 abgesondert.

Die beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin von Herrn C beantragte mit E-Mail vom 13. Oktober 2020 die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang für den Zeitraum der Absonderung von 6. Juli 2020 bis 15. Juli 2020 (10 Tage) in Höhe von insgesamt *** Euro. Dieser Betrag wurde wie folgt aufgeschlüsselt (wobei anzumerken ist, dass die Position „DG-Betrag laufend“ offenkundig die Position „DG-Betrag SZ“ beinhaltet, d.h. es liegt mit der zuletzt genannten Position lediglich ein gesonderter Ausweis vor):

„                                                                Monatswert         aliquot

Brutogehalt (lfd.)      *** €         *** €

Sonderzahlung (SZ)      *** €         *** €

Schnitte Ausfallsentgelt lfd.       *** €

DG-Beitrag KV lfd. %-Satz     3,78%

DG-Beitrag UV lfd. %-Satz     1,2 %

DG-Beitrag PV lfd. %-Satz     12,55%

DG-Beitrag laufend   aliquoter Beitrag     *** €

DG-Beitrag SZ  aliquoter Beitrag     *** €

Gesamterstattungsbetrag                                                       *** €“

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Mai 2021 den Betrag von *** Euro zugesprochen und den darüber hinausgehenden Betrag von *** Euro (Sonderzahlung *** Euro plus diesbezüglicher DG-Beitrag von *** Euro) nicht zugesprochen.

Im Rahmen der Beschwerde vom 25. Mai 2021 gegen die Abweisung wurden die Positionen „Schnitte Ausfallsentgelt lfd.“ von *** Euro auf *** Euro erhöht und die Position „DG-Betrag laufend“ von *** Euro auf *** Euro. Insgesamt wurde somit der begehrte Betrag von *** Euro auf *** Euro und somit um *** Euro erhöht.

Das monatliche Grundgehalt des Dienstnehmers betrug *** Euro im Juli 2020.

Der Dienstnehmer war von 2. September 2019 bis 3. September 2020 bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigt, somit 247 Tage im Jahr 2020.

Dem Dienstnehmer wurde im Juni 2020 eine Urlaubssonderzahlung in Höhe von *** Euro ausbezahlt. Im August 2020 wurde ihm eine weitere (anteilige) Urlaubssonderzahlung in Höhe von *** Euro sowie eine (anteilige) Weihnachtssonderzahlung in Höhe von *** Euro ausbezahlt. Insgesamt hat der Dienstnehmer somit im Jahr 2020 Sonderzahlungen in der Höhe von insgesamt *** Euro erhalten (*** Euro pro Tag).

2.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage und sind als unstrittig zu bezeichnen. Folgendes ist speziell hervorzuheben:

Zur Absonderung ist festzuhalten, dass der Absonderungsbescheid vom 6. Juli 2020 aktenkundig ist. Die wiedergegebene Aufschlüsselung des begehrten Vergütungsbetrages *** Euro stellt das „Beiblatt 1“ zum verfahrensgegenständlichen Antrag dar. Die Erhöhung im Rahmen der Beschwerde basiert auf dem mit der Beschwerde vorgelegten „Beiblatt“. Die Zeit der Beschäftigung des Dienstnehmers bei der beschwerdeführenden Partei wurde dem von der beschwerdeführenden Partei zuletzt vorgelegten Lohnkonto entnommen, auf dem Ein- und Austritt des Dienstnehmers vermerkt sind. Vermerkt ist am Lohnkonto auch das Grundgehalt im Juli 2020 und weiters die im Jahr 2020 ausbezahlten Urlaubs- und Weihnachtssonderzahlungen.

3.   Maßgebliche Rechtslage:

3.1. § 32 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idgF, (EpiG) lautet wörtlich (soweit relevant):

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.“

3.2. § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, (EFZG) lautet wörtlich:

„Höhe des fortzuzahlenden Entgelts

§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.“

3.3. Gemäß § 51 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 100/2018, (ASVG) ergibt sich ein Dienstgeberanteil zur Krankenversicherung in Höhe von 3,78%, zur Unfallversicherung in Höhe von 1,2% und zur Pensionsversicherung in Höhe von 12,55% (insgesamt sohin 17,53%).

4.       Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. In der Sache:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 6. Mai 2021 wurde über den fristgerecht gestellten Antrag der beschwerdeführenden Partei insofern entschieden als der Betrag von *** Euro zugesprochen und der darüber hinausgehende Betrag von *** Euro (Sonderzahlung *** Euro und diesbezüglicher DG-Beitrag von *** Euro) nicht zugesprochen wurde.

Gegen die Abweisung des Mehrbegehrens richtet sich die vorliegende fristgerecht erhobene Beschwerde.

Die Beschwerde ist mit dem Begehren auf Vergütung der (aliquoten) Sonderzahlung und dem diesbezüglichen Dienstgeberbeitrag im Recht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist bei Bemessung der für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütung (im Regelfall) auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, dass aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert. Die Ansicht, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten wären, wenn die Absonderung in den Abrechnungszeitraum fällt, in dem die Sonderzahlungen ausbezahlt werden, lässt sich dem EpiG hingegen nicht entnehmen (s. mit näherer Begründung VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094).

Auf den Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei ist der Kollektivvertrag für Bedienstete der A AG gemäß § 19 Poststrukturgesetz (PTSG) anzuwenden, der ausdrücklich die Gewährung von Urlaubs- sowie Weihnachtssonderzahlungen vorsieht. Der Dienstnehmer hat im Jahr 2020 Sonderzahlungen in der Höhe von insgesamt *** Euro erhalten (*** Euro pro Tag). Der von der beschwerdeführenden Partei begehrte Betrag von *** Euro an Sonderzahlung ist ihr daher zu vergüten. Ebenso ist der begehrte Betrag von *** Euro an Dienstgeberbeitrag in der gesetzlichen Sozialversicherung zu vergüten (17,53% von *** Euro). Darauf hinzuweisen ist, dass eine Vergütung über das Begehren hinaus nicht in Betracht kommt (vgl. etwa bereits VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260).

Zur im Rahmen der Beschwerde vom 25. Mai 2021 erfolgten Erhöhung der Position „Schnitte Ausfallsentgelt lfd.“ von *** Euro auf ***,-- Euro und der Position „DG-Betrag laufend“ von *** Euro auf *** Euro und der damit verbundenen Erhöhung des begehrten Gesamtbetrages um insgesamt *** Euro ist festzuhalten, dass diese Erhöhungen nach Ablauf der gesetzlichen Antragsfrist (§ 33 iVm § 49 EpiG) erfolgt und somit unbeachtlich sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich jüngst klargestellt, dass eine Antragsausdehnung nach Ablauf der materiell-rechtlichen Fallfrist nicht mehr in Betracht kommt (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309).

Zusammenfassend ist der Beschwerde somit insoweit Folge zu geben als Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern ist, dass ein weiterer Betrag in Höhe von insgesamt *** Euro (*** Euro Sonderzahlung und *** Euro Dienstgeberbeitrag) zuzusprechen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt nicht strittig ist und eindeutige höchstgerichtliche Judikatur zu den zu beantwortenden Rechtsfragen vorliegt. Eine mündliche Erörterung lässt – zumal die Parteien ausreichend Gelegenheiten zur Darlegung ihrer Standpunkte hatten – fallbezogen keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten und es stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (s. § 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand der Aktenlage etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; vgl. weiters etwa VfGH 15.10.2016, A7/2016, und VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).

4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und es stellen sich keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen.

Schlagworte

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Sonderzahlung; Antrag; Änderung; Frist;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.954.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten