TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/18 W277 1420039-3

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Veröffentlicht am 18.03.2021
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Entscheidungsdatum

18.03.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch


W277 1420039-3/6E

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.




Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) reiste mit ihrem damals noch minderjährigem Sohn XXXX , geb. XXXX , IFA: XXXX , in das Bundesgebiet ein und stellte Anträge auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamts (in der Folge: BAA) vom XXXX , Zl XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der BF und ihrem Sohn unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie ihnen unter Spruchteil III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

1.3. Der dagegen erhobenen Beschwerde der BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , stattgegeben, der BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und weiters gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Sohn der BF wurde ebenso der Flüchtlingsstatus zuerkannt.

1.4. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die BF – wie auch ihr Sohn und ihre „Schwiegertochter“ – wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Die Genannten haben in XXXX sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich des sogenannten „Islamischen Staates“ (in der Folge: IS) beteiligt, indem sie die Ausreise aus Österreich mit dem Ziel Syrien in Angriff nahmen, um sich in dem vom IS kontrollierten Gebiet am bewaffneten Kampf, durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise durch Stärkung der Gruppenmoral zu beteiligen, wobei sie in dem Wissen handelten, durch ihre Beteiligung den IS oder dessen strafbare Handlungen zu fördern, indem sie am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirkung als Mittäter mit weiteren Tätern, in einem organisierten Zusammenschluss zu einer Reisegruppe aus Österreich mit dem Ziel Syrien, und zwar jenes Gebiet, welches vom IS kontrolliert wird, ausreisten, wobei sämtliche Personen im Großraum XXXX nahe der XXXX Grenze von der XXXX Polizei angehalten, kontrolliert und bis auf zwei andere Mittäter festgenommen und nach Österreich abgeschoben wurden.

Die Gewährung einer auch nur teilbedingten Strafnachsicht kam zum einen aus generalpräventiven, zum anderen aufgrund der völlig mangelnden Unrechtseinsicht oder Reue auch aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.

2.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) leitete von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten ein.

2.2. Die BF wurde mit Beschluss des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , am XXXX von der Strafhaft bedingt entlassen. Dies wurde damit begründet, dass eine bedingte Entlassung die einzige Möglichkeit einer kontrollierenden Nachbetreuung sei.

2.3. Am XXXX wurde die BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen.

2.4. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF der ihr mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Unter Spruchpunkt II. wurde ihr gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Absatz 2 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt sowie eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt. Der BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

2.5. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.

Im Falle der BF liege der Asylaberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG XXXX vor, weil aus stichhaltigen Gründen angenommen werden könne, dass diese eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Das BFA habe jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen können, dass ihr im Falle einer Rückkehr eine aktuelle Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 drohe. Aufgrund des vorliegenden Ausschlussgrundes sei zurecht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 festgestellt worden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat unzulässig sei. Schließlich hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es dem BFA im Fall von Hinweisen auf eine relevante Änderung der für die BF zu prognostizierenden Rückkehrsituation offen stehe, die Zulässigkeit der Abschiebung (Verbunden mit der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen.

3.1. Das BFA leitete am XXXX ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein.

3.2. Die BF wurde vom BFA am XXXX niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, dass sie außer ihrem einzigen Sohn, ihrer Ex-Schwiegertochter und ihren drei Ekelkindern keine Verwandten in Österreich habe.

Die BF gehe keinem Erwerb nach und lebe von Sozialhilfe, wobei sie monatlich EUR 960,- erhalte. Seit vier Jahren sei sie „im Krankenstand“ – sie habe Panikanfälle und dissoziative Krampfanfälle, sowie eine depressive Störung. Sie sei die meiste Zeit zuhause und „mache die Therapien“.

Die deutsche Sprache beherrsche sie nicht so gut, verstehe aber alles. Die BF sei nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation und habe auch niemals ehrenamtlich gearbeitet. Die BF habe viele Bekannte, und kenne etwa zwei, drei XXXX Familien.

In XXXX lebe eine Halbschwester mütterlicherseits der BF, mit welcher sie in Kontakt stehe - diese rufe sie regelmäßig an, und zwar jeden zweiten oder dritten Tag. Auch mit Bekannten im Herkunftsstaat habe sie hin und wieder Kontakt.

3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass ihre Abschiebung (offenkundig gemeint: in die Russische Föderation) zulässig sei (Spruchpunkt III.), gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG ein auf die Dauer von XXXX befristetes Einreiseverbot gegen sie erlassen (Spruchpunkt IV.), gem. § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Privat- und Familienleben der BF in Österreich einer Rückkehrentscheidung nicht entgegenstehe, da sie strafgerichtlich verurteilt sei. Die BF lebe weder mit ihrem Sohn (Kernfamilie) im gemeinsamen Haushalt, noch mit ihrer Ex-Schwiegertochter und den Enkelkindern. Zudem sei die Gesamtheit ihrer Verwandten von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Die BF pflege kaum soziale Kontakte, würde die meiste Zeit zuhause verbringen und hätte darüber hinaus lediglich mit drei anderen Familien gelegentlich Kontakt. Sie spreche nicht Deutsch und habe keine sonstigen Integrationsbemühungen unternommen, obzwar sie seit über zehn Jahren im Bundesgebiet lebe. Im Laufe des Verfahrens hätten sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach für die BF in der Russischen Föderation eine Gefahr gem. Art. 2 oder 3 der EMRK bestehe oder sie im Falle einer Rückkehr einer Gefahr ausgesetzt wäre. Aufgrund der Versorgungslage in der Russischen Föderation stehe ihr überdies Sozialhilfe zur Verfügung bzw. halten sich in der russischen Föderation weiterhin Verwandte auf, die sie ebenfalls im Zuge einer Rückkehr in die Russische Föderation unterstützten können. Der Sohn und die Ex-Schwiegertochter können sie ebenso unterstützen. Weiters ergebe sich aus den angeführten Länderinformationen, dass die medizinische bzw. neurologische Behandlung in der Russischen Föderation, sowie auch in der XXXX , möglich und auch zugänglich sei, sodass die BF im Falle einer Rückkehr im Falle der Notwendigkeit einer weiteren Betreuung oder etwaigen Kontrollen diese aufsuchen könne. Weiters habe eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.09.2020 betreffend die Verfolgung von Personen in der Russischen Föderation, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt wurden und die die Haftstrafe bereits verbüßt haben, keine Hinweise ergeben, dass die russischen Behörden gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen würden. Auch hätten keine Hinweise gefunden werden können, dass solche Personen abseits der eigentlichen Strafverfolgung Opfer von Menschenrechtsverletzungen wurden oder werden können, wie dies „politische Gegner“ oder „Extremisten“ betreffe. Ehefrauen und Kinder ehemaliger Kämpfer/Terroristen würden im Nordkaukasus unter Beobachtung stehen. Die Voraussetzungen für die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung seien daher nie vorgelegen, weshalb – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH zu Bilali – eine neuerliche Beurteilung zulässig sei und in der Folge die Zulässigkeit der Abschiebung festzustellen sei. Schließlich sei aufgrund der Straffälligkeit der BF die Erlassung eines Einreiseverbotes geboten, zumal diese auch weiterhin keine Verantwortung für ihre Tat übernehme und keine Reue zeige. Daher sei folglich auch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen gewesen, da die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Daher bestehe auch keine Frist für die freiwillige Ausreise.

3.4. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führte nach Wiederholung des Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass das BFA ihre Krankheiten und die damit verbundene fehlende Arbeitsmöglichkeit nicht ordnungsgemäß ermittelt habe. Zudem lebe der Sohn und die drei Enkelkinder der BF im Bundesgebiet, weshalb ein schützenswertes Familienleben bestehe. Da die BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle, seien die Rückkehrentscheidung, das Einreiseverbot und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig erfolgt. Mit Hinweis auf einen Bericht der Staatendokumentation wurde moniert, dass für die BF die Gefahr der XXXX bestehe.

3.5. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht vollständig ein (OZ 2).

3.5.1. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX die Verwaltungsakte betreffend den Sohn der BF, XXXX , geb. XXXX , IFA: XXXX , elektronisch zugesandt (OZ 3).

II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:

1. Feststellungen

1.1. Die BF reiste im Jahr 2011 gemeinsam mit ihrem damals noch minderjährigen Sohn, XXXX , geb. XXXX , IFA: XXXX , illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, welchen mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , stattgegeben wurde und ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Den dagegen erhobenen Beschwerden gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX statt und gewährte der BF und ihrem Sohn den Status der Asylberechtigten.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF der ihr mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Unter Spruchpunkt II. wurde ihr gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Absatz 2 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt sowie eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt. Der BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass ihre Abschiebung (offenkundig gemeint: in die Russische Föderation) zulässig sei (Spruchpunkt III.), gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG ein auf die Dauer von XXXX befristetes Einreiseverbot gegen sie erlassen (Spruchpunkt IV.), gem. § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Die BF erhob fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom XXXX und führte hierbei unter anderem an, das für die im Bundesgebiet wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB verurteilte BF die Gefahr der XXXX im Herkunftsstaat bestehe.

1.2. Die BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich bescholten:

Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Die Gewährung einer auch nur teilbedingten Strafnachsicht kam zum einen aus generalpräventiven, zum anderen aufgrund der völlig mangelnden Unrechtseinsicht oder Reue auch aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.

Die BF wurde unter Anordnung einer Bewährungshilfe bedingt von der Haft entlassen.

1.4.1. Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung und Einträge auf:

01) XXXX vom XXXX
XXXX Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 21 Monate

Vollzugsdatum XXXX

zu XXXX XXXX

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX
XXXX XXXX Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommen
XXXX
XXXX Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig
XXXX XXXX

Tilgung voraussichtlich mit XXXX

1.3. Der Sohn der BF wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zur Zl XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt.

2. Beweiswürdigung

2.1. Der Beweis zum Verfahrensgang wurde erhoben durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakte des BFA und den hiergerichtlichen Akt betreffend die BF; insbesondere dem Bescheid des BAA vom XXXX , Zl XXXX , dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX , Zl. XXXX , dem Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX und dem angefochtenen Bescheid vom XXXX .

2.2. Die Feststellungen zu ihrem Sohn XXXX , geb. XXXX , ergeben sich aus einem Auszug aus dem IZR, IFA: XXXX , dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zur Zl XXXX , sowie dem vom BVwG eingeholten Bescheid des BFA vom XXXX und vom XXXX .

Die Feststellung zur Verurteilung der BF ergibt sich aus dem Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX und einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung

Zum Spruchteil A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

3.1. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptungen des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

3.2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Entscheidung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

3.3. Im Beschwerdeschriftsatz wird angeführt, dass für die im Bundesgebiet wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilte BF die reale Gefahr einer XXXX im Herkunftsstaat bestehe.

Die relativ kurze Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG steht vor dem Hintergrund des XXXX des gegenständlichen Falles einer Entscheidung über die gesamte dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde entgegen, weshalb der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. stattzugeben und dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.

3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.

3.7. Im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil-)Erkenntnis abzusprechen (VwGH vom 19.10.2017, Ra 2017/18/0278.).

Es ist im gegenständlichen Verfahren daher mit einem Teilerkenntnis zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W277.1420039.3.01

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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