TE Vwgh Beschluss 1996/9/26 95/19/1105

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Veröffentlicht am 26.09.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §6;
AVG §68 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/19/1106 95/19/1107 95/19/1108

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, in der Beschwerdesache 1. der B Y, 2. des M Y,

3. des T Y und 4. des A Y, alle in T, die zweit- bis viertbeschwerdeführende Partei vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres je vom 9. August 1995, 1. Zl. 114.569/2-III/11/95,

2.

Zl. 114.569/3-III/11/95, 3. Zl. 114.569/4-III/11/95 und

4.

Zl. 114.569/5-III/11/95, je betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von je S 12.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden je vom 9. August 1995 wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen ab.

Die dagegen erhobene Beschwerde langte am 5. Oktober 1995 beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Nach Einleitung des Vorverfahrens erließ die belangte Behörde gemäß § 68 Abs. 2 AVG Bescheide, datiert mit 28. Februar 1996, mit denen sie jeweils in Abänderung der angefochtenen Bescheide wiederum hinsichtlich sämtlicher beschwerdeführender Parteien die Gewährung von Aufenthaltsbewilligungen versagte. Die belangte Behörde legte diese Bescheide dem Verwaltungsgerichtshof vor.

In ihrer Stellungnahme gemäß § 33 Abs. 1 VwGG führten die beschwerdeführenden Parteien aus, daß eine Klaglosstellung nicht erfolgt sei, da durch die am 4. Juni 1996 zugestellten Bescheide der belangten Behörde vom 28. Februar 1996 den Anträgen der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht Folge gegeben worden sei.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgend einer Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglosgestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann nach der eigentümlichen Bedeutung des Wortes (§ 6 ABGB) "Klaglosstellung" eine solche nur in einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder den VfGH verstanden werden (vgl. den hg. Beschluß vom 10. Dezember 1980, VwSlg. 10.322/A). Eine Klaglosstellung in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn der angefochtene Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben und gleichzeitig ein neuer Bescheid erlassen wird. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Behörde auch in materieller Hinsicht den Rechtszustand herstellt, den die Partei letzten Endes anstrebt (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 312 angeführte hg.

Rechtsprechung). Die beschwerdeführenden Parteien sind daher - entgegen ihrer Ansicht - durch die Bescheide vom 28. Februar 1996 im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG klaglosgestellt worden, weshalb das Verfahren über die Beschwerde gegen die Bescheide vom 9. August 1995 nach dieser Bestimmung einzustellen war.

Nach der Anordnung des § 56 erster Satz VwGG ist, wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner oder aller Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) klaglosgestellt (§ 33 VwGG) wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47 VwGG) so zu beurteilen, wie wenn er obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGG wäre. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGG ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47 VwGG), wenn von einem oder mehreren Beschwerdeführern in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten wurden, so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Da dies hier der Fall ist - die beschwerdeführenden Parteien haben gemeinsam in einer Beschwerde die sie betreffenden Bescheide angefochten - stützt sich der Ausspruch über die Kosten entsprechend dem Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf § 56 erster Satz VwGG iVm den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 52 Abs. 1 VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da an Stempelgebühren nur S 480,--

(240,-- S + 4 x 30,-- S + 120,-- S für die aufgetragene Äußerung) für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig erachtet werden können.

Schlagworte

Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191105.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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