Entscheidungsdatum
04.06.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W247 2237187-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2021, Zl. XXXX , erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß §§ 30 Abs. 2 iVm 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 02.06.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Negative Entscheidungen nach dem AsylG sind grundsätzlich einem Vollzug zugänglich.
Da es sich hier um einen unmündigen Minderjährigen handelt, droht dem Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil, sollte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sofort vollzogen werden, da er über keine konkret festgestellte, geeignete Aufnahmemöglichkeit in der Russischen Föderation verfügt. Gemäß Rechtsprechung des EuGH darf betreffend einen unbegleiteten Minderjährigen selbst bei positiver Rückkehrentscheidung eine Abschiebung nicht vorgenommen werden, bis sich der Mitgliedstaat vergewissert hat, dass eine geeignete Aufnahmemöglichkeit im Rückkehrstaat gegeben ist.
Weiters stehen zwingende öffentliche Interessen auch einer aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, da von dem unmündigen Minderjährigen keine Gefahr oder Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Der Umstand, dass es der Gesetzgeber – durch die Regelung des § 30a Abs. 7 VwGG – nur in Bezug auf die ordentliche Revision für erforderlich gehalten hat, die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur unverzüglichen Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich anzuordnen, lässt sich damit begründen, dass bei ordentlichen Revisionen typischerweise eine längere Zeit verstreicht, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird (Frist zur Revisionsbeantwortung nach § 30a Abs. 4 und 5 VwGG, allfällige Mängelbehebungsaufträge nach § 30a Abs. 2 leg.cit.). Unbeschadet dessen bleibt jedoch das Verwaltungsgericht auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/16/0039, Rz 16 und 17).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu § 30a VwGG).
Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Aufschiebungsantrag stattzugeben.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall außerordentliche Revision VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W247.2237187.1.01Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022