Entscheidungsdatum
04.06.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W142 2152056-1/26E
W142 2175519-1/27E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin beschlossen:
A) Die vom 17.06.2019 gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2019, W142 2152056-1/16Z (BF1), W142 2175519-1/15Z (BF2) wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass der Name des BF1 „ XXXX “ und der Name des BF2 „ XXXX “ zu lauten hat.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.05.2019 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher das Erkenntnis mündlich verkündet wurde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2019, W142 2152056-1/18E, W142 2175519-1/17E erfolgte die gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Sowohl im Antrag auf Berichtigung als auch in der Äußerung vom 20.05.2021 wurde vom rechtskundigen Vertretungsbevollmächtigten ersucht, eine Berichtigung bzw. Ergänzung des Nachnamens auf „ XXXX “ durchzuführen.
Zu A)
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt nach der zur Berichtigung von Bescheiden ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Letzteres liegt vor, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die erkennbar nicht der Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. (VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/17/0330).
Im gegenständlichen Fall wurden die Namen der Beschwerdeführer falsch geschrieben. Diesbezüglich liegt ein Versehen vor, das sich aus den dem Verfahren zugrundeliegenden Akten ergibt. Das Erkenntnis war sohin spruchgemäß zu berichtigen.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal das Vorliegen eines berichtigungsfähigen Schreibfehlers eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W142.2152056.1.00Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022