TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/7 W103 2186690-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2021
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Entscheidungsdatum

07.06.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
IntG §10 Abs2 Z1
IntG §10 Abs2 Z5
IntG §9

Spruch


W103 2102909-3/4E

W103 2102911-3/4E

W103 2186690-2/4E

W103 2186691-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation und vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2019 1.) Zl. XXXX , 2.) Zl. XXXX , 3.) Zl. XXXX , 4.) Zl. XXXX zu Recht:

A) I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. werden gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerden gegen Spruchpunkte IV. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG idgF iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.

III. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm §§ 9, 10 Abs. 2 Z 1 und 5 Integrationsgesetz, jeweils idgF, wird 2.) XXXX und, 4.) XXXX jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ sowie 1.) XXXX und 2.) XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

IV. Die Spruchpunkte V. und VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Drittbeschwerdeführerin (BF3) verheiratet und sie sind die Eltern des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (BF2) und der inzwischen volljährigen Viertbeschwerdeführerin (BF4).

2. Der BF1 reiste gemeinsam mit dem BF2 am 15.09.2014 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 11.02.2015, wies das BFA die Anträge des BF1 und BF2 auf internationalen Schutz vom 15.09.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Staus des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF1-BF2 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden am 06.06.2017 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zlen. XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1, § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidungen erwuchsen am 16.06.2017 in Rechtskraft.

4. Am 05.02.2017 stellten die BF3 und die BF4, die Ehefrau und die damals mj. Tochter des BF1, einen Antrag auf internationalen Schutz.

5. Am 24.07.2017 beantragten der BF1 und der BF2 (abermals) internationalen Schutz.

6.1. Bei der niederschriftlichen Einvernahme der BF3 am 01.08.2017 vor dem BFA, führte sie zusammenfassend aus, dass sie an verschiedenen Geschwüren, psychischen Problemen sowie Anorexie leide und depressiv sei. Ihr Mann und ihr Sohn seien davongefahren und hätten sie zurückgelassen, da habe es begonnen. Sie habe Probleme mit dem Magen gehabt und habe nicht alles essen können. Damals habe sie aber noch über 80 Kilo gehabt. Die BF3 habe mit ihrer Tochter bei ihrem Vater gelebt. Dorthin seien Leute gekommen und hätten immer nach ihrem Mann gefragt, da habe es mit den Nerven begonnen. So richtig verschlechtert hätte sich ihr Gesundheitszustand aber erst hier. Zu ihren Fluchtgründen befragt, vermeinte sie, keine Probleme gehabt zu haben, bevor ihr Mann weggefahren sei. Sie zumindest habe nichts von den Problemen gewusst. Sobald ihr Mann weg gewesen sei, habe sie Probleme bekommen. Er habe ihr vor der Abreise gesagt, dass er Probleme habe und weg müsse. Wenn sie jemand frage, solle sie sagen, sie wisse nicht, wo er sei. Zur Sicherheit habe er ihren Sohn mitgenommen. Sie habe damals nicht gewusst, dass die Trennung so lange dauern würde und es so schwer sei. Kaum sei ihr Mann weg gewesen, hätten die Probleme begonnen. Es seien Leute in zivil zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Die BF3 habe gesagt, sie wisse nicht, wo er sei. Lange Zeit habe sie es wirklich nicht gewusst, sehr lange habe sie keinen Kontakt gehabt. Nachgefragt wisse sie nur, dass sie mit ihrem Sohn über ein Jahr keinen Kontakt gehabt habe. Als sie dann wusste, wo sie waren, habe sie auch nichts sagen können. Sie seien immer wiedergekommen. Nachgefragt so ein oder zwei Monate später. In der Zwischenzeit sei immer wieder Ruhe gewesen und sie habe gearbeitet. Nachgefragt, seien es nicht immer dieselben Leute gewesen, die gekommen seien. Einmal hätten sie gefragt: „weißt du, was er angestellt hat?“. Die BF3 habe nur gewusst, dass ihr Mann Taxi gefahren sei. Ihm sei aber vorgeworfen worden, dass er Kämpfer mit Essen beliefert habe. Nachgefragt, sei ihr das von diesen Leuten gesagt worden. Wer sie sind, wisse sie nicht, sie hätten sich nicht vorgestellt oder ausgewiesen. Auf Vorhalt, dass sie bei ihrer Erstbefragung nur vom Trennungsschmerz gesprochen hätte, vermeinte die BF3, dass sie einfach nur auf die Fragen geantwortet hätte. Man habe sie gefragt, ob sie Probleme gehabt hätte, sie habe gesagt, nein ihr Mann. Sie sei nur kurz befragt worden. Befragt, warum die BF3 das nicht wenigstens erwähnt habe, selbst Probleme gehabt zu haben, meinte sie sehr großen Stress gehabt zu haben. Sie sei in sehr schlechter gesundheitlicher Verfassung gewesen. Nachgefragt, habe sie schon angegeben, dass ihre Probleme mit dem Verdauungstrakt immer schlimmer geworden seien, als ihr Mann und Sohn weg gewesen seien. Das einzige was sie bei der Erstbefragung gewollt habe, sei gewesen ihren Sohn wiederzusehen. Nachgefragt, seien lediglich Leute gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt.

Befragt zu konkret gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen, verneinte sie zunächst. Nachgefragt gab sie dann jedoch an, man habe sie nur einmal aufgefordert zu einem Gespräch ins Auto zu steigen, dann sei sie nach ihrem Mann gefragt worden. Nachgefragt sei sie in ein Büro gebracht und dort befragt worden. Dann sei sie wieder mit dem Auto nach Hause gefahren worden. Nachgefragt, sei es einfach nur so ein Büro gewesen. Sie seien von XXXX zur Behörde nach XXXX gefahren, das sei nicht weit. Ihre Schwester habe ihr erzählt, dass nach der Ausreise nach der BF3 gefragt worden sei. Auch in der Arbeit. An das Datum könne sie sich nicht erinnern. Die BF3 habe gefragt, ob nach ihr gefragt würde und ihre Schwester habe ja gesagt. Nachgefragt habe ihre Schwester erzählt, dass ein PKW vorgefahren sei und Leute in zivil ihren Bruder, der im Elternhaus lebe, nach ihr befragt hätten. Er habe es dann ihrer Schwester erzählt. Bei der Arbeit habe die BF3 erzählt, dass sie wegen einer Behandlung nach Moskau fahre, sie habe gekündigt. Nachgefragt sei ihr Direktor ihr entgegengekommen, er sei ehemaliger Lehrer und habe ihr eine unbefristete Dienstfreistellung gegeben. Das sei im Jänner 2016 gewesen, die BF3 glaube, eine Woche vor ihrer Ausreise. Sie habe noch in der Dorfbibliothek gearbeitet, auch dort habe sie sich abgemeldet. Zuletzt seien diese Leute im Herbst 2016 in Zivilkleidung bei ihr gewesen, ca. 2 Monate vor ihrer Ausreise. Ihre Tochter habe die Schule besucht, in der sie gearbeitet habe. Gleichzeitig habe sie bekanntgegeben, dass ihre Tochter sie begleite, im Jänner 2016. Die BF3 habe das Jahr nicht richtig gesagt, sie seien im Jänner 2017 ausgereist und im Jänner 2017 habe sie die Mitteilung an der Schule gemacht.

6.2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme der damals minderjährigen BF4 am selben Tag im Beisein ihrer gesetzlichen Vertreterin, gab sie im Wesentlichen zu ihrem Fluchtgrund befragt an, ihr Vater hätte irgendwelche Probleme gehabt und als er dann weg gewesen sei, sei sie mehrmals in der Schule, von irgendwelchen Männern gefragt worden, wo ihr Vater sei. Einmal sogar bei einer Beerdigung. Sie habe auch immer Angst gehabt, auf dem Schulweg angesprochen zu werden und habe nicht gewusst, was sie sagen solle. Sie habe ihrer Mutter auch nicht immer davon erzählt, um sie nicht zu beunruhigen. Ihre Mutter habe ihr gesagt, sie solle den Begegnungen einfach ausweichen, wann immer sie könne. Sie hätten immer Angst gehabt und ihre Mutter sei mehrmals weggebracht worden, das sei schrecklich gewesen. Sie habe nicht schon bei ihrer Erstbefragung davon erzählt, weil sie nicht darüber sprechen wollte, da es so schrecklich gewesen sei. Die BF4 sei einfach glücklich gewesen hier zu sein und habe nicht gewusst, dass das gebraucht werde. Wenn sie gewusst hätte, dass es gebraucht werde, hätte sie es gesagt. Auf Vorhalt, dass sie bei der Erstbefragung wörtlich gesagt habe, im Falle einer Rückkehr mit keinen Sanktionen zu rechnen, gab sie an, ehrlich gesagt Angst vor einer Rückkehr zu haben, weil sie Angst vor diesen Männern hätte. Bei der Erstbefragung habe sie wahrscheinlich die Frage nicht verstanden. Sie sei jetzt sehr froh, dass sie alle zusammen seien. Auf ihren Vater sei sie mehrere Male angesprochen worden. Hauptsächlich sei das auf dem Heimweg nach der Schule passiert. Sie sei von Leuten, die sie zuvor noch nie gesehen habe gefragt worden: „wo ist dein Vater, wo ist dein Papa?“. Einmal seien sie sogar zu einer Beerdigung gekommen. Sie hätten sie wieder gefragt: „du musst doch wissen, wo er ist“. An den letzten Vorfall könne sich die BF4 nicht erinnern. Nachgefragt sei das letzte Mal gewesen, als sie aus der Schule nach Hause gegangen sei. Das Mal davor sei auch auf dem Nachhauseweg gewesen. Nachgefragt sei es ca. 2 Wochen zuvor gewesen. Davor auch. Man habe sie mehrmals angesprochen. Nachgefragt seien sie auf dem Nachhauseweg nach der Schule an sie herangetreten. Das Begräbnis sei 2015 gewesen, sie wisse es aber nicht genau. Damals sei ihr Großvater gestorben. Nachgefragt sei ihre Mutter nicht dabei gewesen, sie sei weggegangen, als sie gefragt worden sei. Bei der Beerdigung sei ihre Mutter schon dabei gewesen, aber nicht, als sie befragt worden sei. Die BF4 sei dort mit ihrer Cousine gewesen, sie hätten nachgesehen, ob sie jemandem helfen könnten. Ihre Cousine sei noch klein gewesen, drei Jahre jünger, sie habe das nicht verstanden. Ihre Mutter sei nur kurz weggegangen, glaube sie. Sie habe wahrscheinlich nicht gedacht, dass diese Leute zur Beerdigung kommen würden. Dann sei ihre Mutter gekommen und die BF4 habe alles erzählt. Dazu befragt, könne sich die BF4 nicht genau erinnern, wie oft ihre Mutter mitgenommen worden sei. Es sei jedenfalls mehrmals gewesen. Oftmals sei es so gewesen, dass zuerst die BF4 befragt worden sei und dann ihre Mutter abgeholt hätten. Sie wisse nur, dass es jedenfalls öfter als einmal gewesen sei. Auf Vorhalt, dass die BF3 all davon nichts zu sagen wusste, gab die BF4 an, nicht zu wissen, warum sie das nicht gesagt habe. Nachgefragt, habe die BF4 vielleicht nicht alles richtig verstanden, was passiert sei. Konkret gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungen habe es nicht gegeben, sie sei nur gefragt worden. Nachgefragt, se ihr nicht gedroht worden, es sei aber auch kein freundlicher Ton gewesen.

6.3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.01.2018 gab der BF1 zu seinem Gesundheitszustand befragt an, seit eineinhalb bis zwei Jahren Rückenprobleme zu haben sowie Osteochondrose. Derzeit sei er in Behandlung. Er habe seine Zähne verloren, sonst passe alles. Am 22.01. vermeine er einen Termin bei einem Therapeuten zu haben. Seine Wirbelsäule sei verkrümmt und er habe eine Überweisung bekommen. Der BF1 habe auch weitere Befunde und sonstige Unterlagen mit. Er nehme derzeit Omeprazol, Diclobene und Zoldem und habe derzeit Schlafprobleme. Psychisch sei alles ok, aber der BF1 mache sich sehr viele Sorgen. Seinem Sohn gehe es gut.

Befragt, warum er nun neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, führte der BF1 aus, dass er beim Staatssicherheits Department gearbeitet habe und zuständig für die Lebensmittelauslieferung des Departments an die Rebellen die gegen Russland gekämpft hätten, gewesen sei. Er habe mit dem Neffen vom ersten Präsident Tschetscheniens XXXX zusammengearbeitet. Damals habe er als Taxifahrer gearbeitet, er habe nur nicht erwähnt, dass er für das Staatssicherheits Department gearbeitet habe. Die russische Polizei hätte ihm damals gesagt, dass er sagen solle, er hätte Lebensmittel an Rebellen ausliefern sollen. Er hätte das öffentlich der Polizei sagen sollen. Wenn er das gesagt hätte, wäre er von den Rebellen umgebracht worden. Im Erstverfahren habe er auch gesagt, dass es Widersprüche gegeben habe, weil der Dolmetscher nicht richtig übersetzt hätte. Er sei auch bei Gericht gewesen, dort sei ihm gesagt worden, dass das geklärt werde und es habe ein Jahr sowie einen Monat gedauert, bis er einen negativen Bescheid erhalten habe. Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte er im Gefängnis zu landen. Beweise könne der BF1 nicht vorlegen, er habe damals nur seinen Führerschein genommen und sei geflüchtet. Er sei illegal eingewandert und habe keine Zeit gehabt Beweise zu sammeln. Der BF1 habe seine Familie hierhergebracht, weil seine Tochter von der Polizei in zivil gefragt worden sei, wo ihr Vater sei. Sie hätten seiner Tochter gesagt, dass sie ihn kriegen würden. Zu Russland wolle er sagen, dass dort Menschenrechte verletzt werden und es nicht wie hier sei, dass man eine Vorladung erhalte. Man werde einfach von irgendwelchen Menschen zu Hause abgeholt und unter Druck gesetzt, wenn man nicht das sage, was sie wollen würden. Man werde einfach ins Gefängnis gesteckt. Wenn Millionäre in Russland getötet würden, sei er als kleiner Mann sowieso nichts wert. Er würde verschwiegen werden. Der BF1 wolle seinen Kindern auf die Beine helfen und noch ein bisschen leben. Er wolle Schutz in Österreich bekommen und nicht nach Russland fahren. Der BF1 wolle leben und wisse, dass er von den russischen Behörden gezwungen werde auf jemanden zu zeigen, welchen Menschen er damals Lebensmittel geliefert habe. Er brauche keine Blutrache. Beweise habe der BF1 nicht, woher solle er diese nehmen.

7. Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils vom 05.02.2018 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF3-BF4 in Spruchpunkt I. jeweils gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz in Spruchpunkt II. jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und unter einem gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkte IV.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkte V.).

8. Der Folgeantrag der BF1-BF2 wurde mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Demzufolge sei gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung des BF1 und des BF2 in die Russische Föderation zulässig.

9. Gegen die oben genannten Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründet wurde dies wie folgt. Die Motivation für das Stellen des Folgeantrages, das der BF 1 nach der Ankunft seiner Ehefrau und seiner mj. Tochter eine Familieneinheit anstrebt, wurde unrichtiger Weise als asylrechtlich irrelevant eingestuft. Jedoch hätte gemäß § 34 AsylG ein Familienverfahren für alle 4 Familienmitglieder durchgeführt werden müssen und sei dies daher nicht irrelevant.

10. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2018, GZen XXXX , wurde den eingebrachten Beschwerden gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG iVm § 34 Abs. 4 AsylG und § 28 VwGVG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass die belangte Behörde anstellte von Entscheidungen gemäß § 68 Abs. 1 AVG für den BF1 und den BF2 ebenfalls ein inhaltliches Asylverfahren nach §§ 3ff AsylG durchführen hätte müssen, weil ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG zu führen gewesen wäre und in diesem gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Entscheidung zu treffen sei. Da die belangte Behörde die Bestimmungen des Familienverfahrens außer Acht gelassen habe, würden sich die angefochtenen Bescheide als rechtswidrig erweisen.

10. Am 11.07.2018 fand eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des BF1 vor dem BFA unter Beiziehung eines ihm verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH statt, bei der er zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz befragt wurde. Dabei gab der BF1 eingangs an, dass Tschetschenisch seine Muttersprache sei, er jedoch sehr gut Russisch spreche und einverstanden sei in dieser Sprache einvernommen zu werden. Er fühle sich psychisch und physisch in der Lage die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Die Dolmetscherin verstehe er gut, er habe bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Es könne nur sein, dass der Dolmetscher im ersten Verfahren etwas falsch übersetzt habe, weil er beim Gericht auf einen Widerspruch hingewiesen worden sei. Der BF1 werde seinen Rechtsanwalt bitten, eine Kopie seines Inlandsreisepasses zu schicken, einen Auslandsreisepass habe er nie besessen. Sein Rechtsanwalt habe von allen Dokumenten Kopien, diese seien in einer Tasche gewesen, die er Ende Jänner 2018 verloren habe. Derzeit sei der BF1 wegen seiner Wirbelsäule und Schlaflosigkeit in ärztlicher Behandlung. In der linken Hand fühle er nichts, deshalb sei er beim Neurologen gewesen. Diese Probleme bestünden seit zwei Jahren, seit der BF1 in Österreich sei. Er sei deswegen schon in seinem Heimatland medizinisch behandelt worden, die Ärzte hätten nicht gewusst, was sie tun sollen. Nachgefragt, habe er keine Befunde, in Tschetschenien habe er nicht solche Probleme gehabt. Erneut nachgefragt vermeinte er in Tschetschenien nicht behandelt worden zu sein. Er habe gemeint, die Ärzte hier hätten nicht gewusst, was sie tun sollten. Derzeit lebe er in einer Pension in Baden und befinde sich in Grundversorgung. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. In seiner Freizeit sitze er zu Hause, habe Kontakt zu seinen Kindern und gehe zu den Kursen sowie Ärzten. Er habe gute Kontakte mit Österreichern. Sie würden lächeln und er lächle zurück. Darüber hinaus sei es schwierig, weil er sie die Sprache nicht beherrschen würden. Andere Verwandte als die BF2-BF4 habe er in Österreich nicht, er habe keine Zweitfrau. Der BF1 habe über den Rechtsanwalt eine Deutschkursbestätigung, er glaube es sei die erste Stufe gewesen, vorgelegt. Befragt dazu, warum er die Zeit in Österreich seit fast 4 Jahren nicht genutzt habe, um Deutsch zu lernen, gab der BF1 an, dass er drei Jahre mit seinem Sohn alleine gelebt habe und sich um alles habe kümmern müssen. Er habe nicht die Zeit gehabt wie jetzt. Nachgefragt sagte er, der Sohn sei in die Schule gegangen. Der BF1 sei zu den angebotenen Kursen gegangen, er habe aber so ein schlechtes Gedächtnis. Es seien Frauen mit Kindern dort gewesen, weshalb es schwer gewesen sei sich zu konzentrieren. Er habe keinen Facebook- oder sonstigen Social Media Account und stehe mit seinen Angehörigen nicht über soziale Medien in Verbindung. Zwei der Brüder des BF1 würden in XXXX leben, einer in Sibirien in XXXX und ein weiterer in Kasachstan in XXXX . Mit seinen Brüdern in Russland pflege er keine Kontakte, damit sie keine Probleme bekommen. Zuletzt sei er im September 2014 in der Russischen Föderation gewesen, seit seiner Einreise habe er Österreich nie verlassen. Er habe zwar im Jänner 2018 nach Deutschland gewollt, sei aber an der Grenze aufgehalten und zurückgeschickt worden. In seinem Heimatland bestehe ein Haftbefehl gegen ihn. Das wisse er, weil er Kämpfern Lebensmittel gebracht habe. Nachgefragt, habe er nichts gesehen, er wisse es jedoch zu 100%, weil zwei seiner Neffen Kämpfer unter XXXX gewesen und getötet worden seien. Er habe das in seinem ersten Verfahren nicht gesagt und auch jetzt Angst darüber zu sprechen. Dazu befragt, wie seine Neffen hießen und wann sie getötet worden seien, gab der BF1 an, sie hießen XXXX , nachgefragt, sei das ein Cousin gewesen, XXXX , dessen Mutter und die Mutter des BF1 seien Schwestern gewesen, dann sei auch das ein Cousin und kein Neffe. Gefragt, was sich seit Abschluss seines zweitinstanzlichen rechtskräftigen Verfahrens geändert habe, vermeinte er, er wolle ergänzen, dass er von Ende 1993 bis 1995 beim Department für Staatssicherheit gearbeitet habe. Das habe er beim ersten Antrag nicht gesagt, sondern, dass er den Kämpfern Lebensmittel gebracht habe. Als er noch keinen negativen Bescheid gehabt habe, habe er darüber nicht sprechen wollen. Der BF1 stelle den Antrag, weil er nicht in die Russische Föderation zurückkönne. Seine neuen Gründe seien, dass er den Leuten des XXXX Lebensmittel gebracht habe. Er habe ja bereits gesagt, er bringe sich um, er könne nicht nach Russland zurückkehren. Zur Arbeit beim Staatssicherheitsdepartment sei er befähigt gewesen, weil sein Onkel einen Bekannten gehabt habe, der zuverlässige Leute gebraucht hätte. Bei seiner Arbeit habe der BF1 beim Transport den Zoll kontrolliert. Und zwar den Grenzverkehr zwischen XXXX in Dagestan und dem Tschetschenischen Dorf XXXX . Er habe dafür keine Ausbildung gemacht. Nachgefragt, wem er unterstellt gewesen sei, antwortete der BF1, dass er Zöllner gewesen sei. Unterstellt sei er wahrscheinlich dem Chef des Zolls gewesen, aber es habe sich um das Department für Staatssicherheit gehandelt, damals sei XXXX Präsident gewesen. Nachgefragt, wer sein Chef gewesen sei, vermeinte der BF1, dass er sich jetzt nicht an den Namen erinnern könne, XXXX oder XXXX , so etwas in der Art. Die Arbeit dort habe der BF1 beendet, weil der Krieg begonnen habe. Er habe dann in Tschetschenien gelebt und sei ab 1995 Taxi gefahren. Befragt, warum er jetzt wegen seiner Arbeit beim DGB bekommen sollte, er habe ja danach jahrelang unbehelligt in der Russischen Föderation gelebt, gab der BF1 an, dass er bis 2000 dort gelebt habe und dann nach XXXX , nach Kasachstan, gegangen sei. Von all diesen Durchsuchungen, den russischen Problemen, davon habe er die Nase voll gehabt. 2004 sei er wieder in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 oder 2013 habe er den Wolga gekauft und sei wieder Taxi gefahren. Dann sei das mit XXXX gekommen. Der BF1 könne ja nicht hinfahren und einen Beweis holen. Man könne ja nicht bei der Polizei fragen, ob nach ihm gesucht werde. Daraufhin fragte der BF1, ob man ihm nicht wegen der Krankheit einen positiven Bescheid geben könne. Nachgefragt, wie seine in den 1990er Jahren getöteten Cousin jetzt für ihn zum Problem werden könnten, meinte der BF1, dass bis heute die Häuser von Leuten, die mit Kämpfern Kontakt hatten, abgebrannt würden. Diese Leute hätten Angst etwas gegen den Präsidenten zu sagen. Erneut nachgefragt, gab er an, seien ja eine Familie und sie würden alle kennen. Wenn sie ihn verhaften würden, würden sie ihn zwingen alles auf sich zu nehmen, Dinge, die er gar nicht getan habe. Soviel der BF1 wisse, würden die Brüder der Getöteten alle nicht mehr in Russland leben. Wo sie leben würden, wisse er jedoch nicht. Der Vater von XXXX heiße XXXX . Der andere sei XXXX , er sei gestorben, als er vom Tod seines Sohnes erfahren habe. Zwei Brüder von XXXX , XXXX und XXXX seien auch im Krieg gestorben und der dritte Bruder XXXX sei, glaube der BF1, in Frankreich. XXXX habe keine Brüder, er meine, seine Verwandten seien ausgewandert. Der BF1 habe alle Asylgründe vorgebracht. Sein erster Grund sei, dass er nicht nach Russland zurückkönne, mit welchem Paragraphen sei egal. Er werde sich umbringen, sollte er zurückmüssen. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation denke er nicht, dass er umgebracht werde, aber es könne sein, dass er gezwungen werde Verantwortung für etwas zu übernehmen, was er nicht gemacht habe und, dass er ins Gefängnis komme. Mit seinem Charakter würde er im Gefängnis nicht lange überleben. Er sei krank, seine Frau sei krank und er wolle einfach ein bisschen leben. Auf Vorhalt, dass der BF1 mehrfach angegeben habe keinen Russischen Reisepass zu besitzen, aus dem CVIS jedoch ersichtlich sei, dass er im Besitz eines internationalen Reisepasses mit der Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX in der Russischen Föderation, sei, gab der BF1 an, dass das nicht sein könne. Auf erneuten Vorhalt, der BF1 habe angegeben Österreich seit September 2014 nicht verlassen zu haben, doch sei aus dem CVIS ebenso ersichtlich, dass ihm im September 2016 ein Touristenvisum für Spanien und im August 2017 ein Touristen Visum für Griechenland erteilt worden sei, verantwortete sich der BF1 dahingehend, dass er seine Geburtsurkunde verloren und kein solches Dokument habe. Er habe keine Erklärung dafür. Seine Geburtsurkunde habe er schon 1999 verloren. Irgendjemand müsse seine Identität missbrauchen, in Russland sei alles möglich.

Gleichzeitig wurde der BF1 zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats befragt, wobei er zusammenfassend angab, er habe nur seinen russischen Führerschein als Identitätsdokument, seine Eltern seien beide 1933 in Tschetschenien geboren und sein Vater sei bereits 1993 im Bezirk XXXX verstorben sowie begraben. Seine Mutter sei glaublich im 2016 verstorben, der BF1 sei da schon in Österreich gewesen. Sie liege im selben Grab wie sein Vater. Der BF1 habe vier Brüder und eine Schwester, alle seine Brüder seien in Kasachstan geboren, zwei würden jetzt in XXXX leben, einer in Sibirien und ein weiterer in XXXX . Seine Schwester habe geheiratet, er wisse nicht, ob sie nun einen anderen Namen habe, mit ihr habe er seit 33 Jahren keinen Kontakt mehr, weil sie einen Mann einer anderen Volksgruppe geheiratet habe, er glaube einen Tataren. Seine Schwester müsse jetzt 55 sein, er wisse jedoch auch nicht, wo sie lebe. Seine Großeltern seien alle bereits verstorben. Der BF1 sei am 14.09.2014 nach Österreich gereist, ca. eine Woche davor sei er aus der Russischen Föderation ausgereist. Wie er gefahren sei, wisse er nicht. Seine Ehefrau, die BF3, sei 1961 oder 1963, er könne sich nicht an das genaue Datum erinnern. Sie sei 14 Jahre jünger als er und derzeit mit ihm in Österreich. Seine Tochter, die BF4, sei in Kasachstan und sein Sohn, der BF2, sei in Tschetschenien geboren, beide seien mit ihm in Österreich. Vor seiner Ausreise habe sich der BF1 in Tschetschenien, in XXXX aufgehalten. Er habe die Schule in Kasachstan besucht, 8 Klassen in XXXX und dann 3 Jahre mit Unterbrechungen eine landwirtschaftliche Fachschule. Den Wehrdienst von 1975-1977 habe er in Polen absolviert. Studiert habe der BF1 nicht. Er sei im Besitz eines Autos, eines Wolga, dieser sei noch auf ihn angemeldet. Das Kennzeichen habe er vergessen, 753 sei in der Nummer glaube er. Das Auto stehe bei seinem Elternhaus, das leer stehe.

An diesem Tag fand ebenfalls eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme der BF3 vor dem BFA unter Beiziehung eines ihr verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH statt, bei der sie zusammenfassend vorbrachte, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Für ihren Sohn, den BF2, bestünde dieselbe Rückkehrgefährdung. Sie würden sich alle auf die Fluchtgründe ihres Mannes beziehen. Bis dato habe die BF3 wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Ihr Sohn sei gesund. Sie selbst habe gesundheitliche Probleme und eine Darmoperation gehabt, als sie nach Österreich gekommen sei. Sie leide an Anorexie und nehme Medikamente. Von ihrem Sohn habe sie eine Kopie der Geburtsurkunde, andere Dokumente seien verlorengegangen. Ihre Schwester könne weitere Kopien von Dokumenten schicken, sobald sie Urlaub habe. Außer ihrer Kernfamilie habe die BF3 keine weiteren Angehörigen im Bundesgebiet. Deutsch lerne sie in ihrer Unterkunft mit einer Privatperson. Für sie sei Deutsch sei schwer, weil sie in der Schule nicht einmal Englisch gelernt habe. Sie könne sich auch schwer etwas merken und könne sich nicht gut konzentrieren. Auf Deutsch könne sie nicht viel sagen, sie könne nur einzelne Wörter. Die BF3 habe keinen Social Media Account und verwende das Internet nur zum Deutschlernen. Über WhatsApp stehe sie mit ihren Verwandten im Herkunftsstaat in Kontakt. Diese wären in XXXX , die genaue Adresse wisse sie nicht, weil sie dabei seien ein neues Haus zu bauen. Kontakt habe die BF3 mit ihrer Schwester. Das Verhältnis sei zu allen Angehörigen gut und vor ihrer Ausreise habe sie in XXXX mit ihrem Mann gewohnt. In ihrem Heimatland sei sie nicht politisch aktiv gewesen. Nachgefragt, warum sie auf der Homepage der Hauptschule und der Bibliothek XXXX immer noch angeführt werde, gab die BF3 an, dass das bedeute, dass sie nicht entlassen worden sei. Nachgefragt sagte sie, sie habe nicht gewusst, dass sie immer noch auf der Homepage der Bibliothek angeführt werde, ihre Nichte arbeite jetzt dort. Nachgefragt gab sie an, dass sie dort 2-3 Monate vor ihrer Ausreise nicht mehr gearbeitet habe. Im Bezirk XXXX Rayon sei sie gemeldet. Dabei handle es sich jedoch nicht um ihr Elternhaus. Das sei Grund und Boden der Vorfahren ihres Vaters, sie habe es geerbt. Der Wunsch ihres Vaters sei gewesen, dass sie dort alle leben würden. Auf Nachfrage, führte die BF3 aus, dass dort Leute leben würden, die eine Landwirtschaft betreiben. Es seien allerdings keine Verwandten. An dem Ort habe ihr Vater gelebt, bevor er nach Kasachstan vertrieben worden sei. Die BF3 habe gemeinsam mit ihren Geschwistern das Recht bekommen dort zu wohnen, wenn sie wollten. Dort gebe es jedoch kein Gas und Wasser, weil es mitten in der Natur sei. Es gebe nur eine Hütte und eine Pferdezucht, die ihrem Bruder gehöre. Er wohne und arbeite auch dort, es sei gemeinsames, geschwisterliches Eigentum. Die BF3 beziehe daraus jedoch keine Einkünfte. Befragt dazu, was der BF3 „Gerechtes Russland“ oder SPRAVEDLIVAYA ROSSIYA sage, gab sie an, sie sehe in Russland nirgendwo Gerechtigkeit. Auf Vorhalt wie sie für die Partei am 18.09.2016 bei den Wahlen von Abgeordneten des Abgeordnetenhauses teilnehmen konnte, wenn sie diese nicht kenne, vermeinte sich jetzt zu erinnert. Sie hätten dort jemanden mit Hochschulbildung gebraucht und sie habe sich bereiterklärt, weil ihr Bruder dort wohne. Es sei korrekt, dass die BF3 erst nach Ausreise ihres Mannes von dessen Problemen erfahren habe. Vor dem Krieg habe ihr Mann beim DGB gearbeitet. Warum er das nicht gesagt habe, wisse sie nicht. Er habe ihr nicht viel erzählt, aber sie denke, dass es da möglicherweise eine Verbindung gebe. Die BF3 wisse nicht, worüber der BF1 in seinem ersten Verfahren nicht gesprochen hat. Sie wolle noch angeben, dass sie nicht genau wisse, welche Probleme ihr Mann gehabt habe. Tatsächlich sei er sehr depressiv und könne sich nicht konzentrieren. Das habe Auswirkungen auf sie und ihre Kinder. Sie sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. In ihrer Freizeit habe sie Kontakt mit Susanne, ihrer Lehrerin und Nadine, ihrer Psychologin. Die BF3 versuche mithilfe des Internets Wörter zu lernen und kümmere sich um den Haushalt sowie die Kinder. Sie habe auch Kontakt mit ÖsterreicherInnen, Bettina und Ernestina, sie hätten sie moralisch unterstützt. Ergänzend brachte die BF3 vor, dass es ihr in Österreich sehr gut gefällt.

Am selben Tag wurde auch die BF4 zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei brachte sie zusammenfassend vor, dass sie sich physisch und psychisch in der Lage fühle die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten und bis dato wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe. Die BF4 sei gesund und habe im Bundesgebiet keine weiteren Verwandten außer ihren Eltern und ihren Bruder. Sie habe demnächst einen Termin für die A2-Sprachprüfung und einen Monat später für die B1-Prüfung. Sie verfüge über einen Instagram Account und WhatsApp. Mit ihren Angehörigen stehe sie nicht über die sozialen Medien in Verbindung. Befragt dazu, dass sie im Rahmen ihrer Einvernahme am 01.08.2017 gesagt habe, sie wäre auch mehrmals in der Schule nach ihrem Vater gefragt worden, gab die BF4 an, dass diese Leute sie in Zivilkleidung nach ihrem Vater gefragt hätten. Wann das genau war, wisse sie nicht mehr, auch nicht an welchem Wochentag. Es sei in der großen Pause gewesen, da sei eine Schulkollegin auf sie zugekommen und habe gesagt, dass nach ihr gefragt werde. Dann sei sie hinaus, ins Freie gegangen und da seien mehrere Männer in zivil gestanden. Sie hätten sich nicht vorgestellt, sondern gefragt, wessen Tochter sie sei. Die BF4 habe dann den Namen ihrer Eltern genannt und sei gefragt worden, wo ihr Vater sei. Sie habe zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht gewusst wo ihr Vater sei, er habe sich noch nicht gemeldet, das habe sie ihnen auch gesagt. Sie sei erst 12 Jahre alt gewesen, das sei bereits 2015 gewesen. Danach sei die BF4 noch 6 oder 7 Mal nach ihrem Vater befragt worden, wobei sie meistens nach der Schule auf der Straße gefragt worden sei. Sie hätten gewusst, wo die Schule der BF4 sei. Einmal habe sie sie gesehen, die Straßenseite gewechselt und sei schnell nach Hause. Die BF4 habe ihrer Mutter davon erzählt, jedoch nicht alles. Die BF4 habe auf alle Fragen geantwortet und sei in die Schule zurückgegangen, danach habe sie ihrer Mutter davon berichtet. Nachgefragt, habe sie nach dem zurückgehen in die Schule weiter den Unterricht besucht, es sei Biologie, Geschichte und Mathe gewesen. Um ca. 13 Uhr sei sie nach Hause gegangen. Nachgefragt, warum sie nicht gleich zu ihrer Mutter gegangen sei, schließlich habe sie in derselben Schule unterrichtet, gab die BF4 an, dass ihre Mutter großen Stress gehabt habe, nachdem ihr Vater und ihr Bruder weggegangen seien, sie habe eine Depression gehabt und deshalb nicht gearbeitet. Ihre Mutter sei zum damaligen Zeitpunkt im Krankenstand gewesen. Die BF4 habe wegen dieser Vorfälle großen Stress gehabt, sie meine, sie sei immer wieder befragt worden und habe Beruhigungsmittel bekommen. Die BF4 sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und treffe sich in ihrer Freizeit mit Schulfreunden.

11. Am 08.07.2019 wurde der BF1 neuerlich vor dem BFA niederschriftlich mit einem ihm verständlichen Dolmetscher für die Sprache RUSSISCH einvernommen. Er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Die Verständigung mit dem Solmetscher sei gut und der BF1 habe bis dato im Verfahren wahrheitsgemäße Antworten gegeben, die auch korrekt protokolliert worden seien. Derzeit Besuche der BF1 keine Kurse, diese seien eingestellt worden. Er habe einen Kurs gehabt, jedoch keine Prüfung gemacht. Dort sei er nur ein paar Mal hingegangen, auch mit seiner Frau. Er lebe in einer Pension in Baden und bekomme pro Tag und Pro Kopf 6 Euro. Jeden Montag würden sie 42 Euro pro Person ausbezahlt bekommen. Der BF1 habe Probleme mit der Wirbelsäule, wobei er auch Unterlagen vorlegen könne. Er habe bereits 4 Operationen gehabt. Er wolle niemanden beschuldigen, aber er glaube zwei seien nicht richtiggemacht worden. Zwei Operationen seien in XXXX gewesen. Er habe eine Fistel am Anus gehabt, die aufgeschnitten worden sei. Die letzte Operation sei am 10.05.2019 in XXXX gewesen, wobei noch nicht sicher sei, ob die OP geglückt sei. Er besuche physikalische Therapien. Die Rückenschmerzen resultieren vermutlich von der OP. Der BF1 habe Rückenschmerzen in der LWS, seit der letzten OP sei die Wunde trocken, sonst sei er gesund, aber natürlich nicht mehr der Jüngste. Er lerne Deutsch, aber sein Gedächtnis sei leider nicht mehr so gut. Die Ungewissheit sei sehr belastend für ihn und er sei gewohnt immer etwas zu arbeiten. Sein Hobby sei reparieren. Wenn er etwas reparieren könne, tue ihm das gut. Schwarzarbeiten dürfe er nicht und eine offizielle Arbeit gebe man ihnen nicht. Der BF1 sei mit seinen Brüdern in Kasachstan in Kontakt, mit seinen im Kaukasus wohnenden Brüdern nicht, weil er nicht wolle, dass sie Probleme bekämen. Auf Frage, was er im Falle einer Rückkehr vorfinden würde, gab der BF1 an, dass er nicht so einfach von hier wegfahren würde. Freiwillig würde er nicht wegfahren, er sei ja nicht mehr jung. In seinem Altern sein 8-jähriges Kind zu nehmen und die Familie zu verlassen, habe er nicht einfach so getan. Er wolle sagen, es habe einen Grund gegeben, weshalb er das getan habe. Es gebe dort ein großes Haus, das er selbst gebaut habe, auf dem Grundstück seines Vaters. Für ihn sei das aber kein Problem. 1992 habe er in XXXX eine Zwei-Zimmer-Wohnung gekauft, diese sei jedoch im Krieg zerstört haben. Was ihn an seiner Rückkehr hindere, habe er bereits angegeben. Freiwillig gehe er nicht zurück. Der BF1 würde sich wohlverhalten, wenn er hierbleiben dürfte. Er sei überzeugt, auch wenn er die deutsche Sprache nicht gut beherrsche, würde er eine Arbeit finden. Auch wenn diese nicht so gut bezahlt wäre, würde er arbeiten. Ihm scheine, dass seine Kinder Österreich einen Nutzen bringen.

Auch die BF3 wurde an diesem Tag neuerlich einvernommen, wobei sie ausführte, dass sie schon ein Jahr lang in Erwartung einer Entscheidung lebe und nicht damit gerechnet habe, noch einmal zu einer Einvernahme zu müssen. Sie habe sich erschrocken, als der Brief mit der Vorladung gekommen sei. Sie sei froh gewesen, weil das hieße, dass sie eine Chance bekämen. Sie würden in Baden in einem Altersheim leben und bekämen in der Woche 42 Euro pro Person. Kurse habe sie noch keine besucht, das sei nicht zustande gekommen, weil sie die erste Zeit krank gewesen sei, sie habe an Anorexie gelitten. Danach sei der Machtwechsel in Österreich gewesen, weshalb alle Kurse gestrichen worden seien. Sie hätten kurz einen Kurs begonnen, der dann eingestellt worden sei. Sie habe selbständig ein wenig Schreiben und lesen gelernt. Die BF3 habe eine Bekannte, Susanne, sie helfe ihr unentgeltlich Deutsch zu lernen. Im Anschluss wurde die BF3 gebeten sich auf Deutsch vorzustellen. Zu ihrem Gesundheitszustand gab sie an, dass sie eine Darmoperation gehabt habe, wobei verletzte Segmente entfernt worden seien. Sie litt unter Anorexie, jetzt gehe es ihr besser. Auch die Psychotherapeutin habe ihr sehr geholfen, der sie sehr dankbar sei. Die Therapiestunden besuche sie nach wie vor einmal wöchentlich. Vor kurzem habe ihr die Therapeutin mitgeteilt, dass sie weggehe und jemand anderes die Praxis übernehme, das sei sehr wichtig für die BF3. Die BF3 nehme Medikamente, Pantoloc, Euthyrox, Mirtel, Passedan, Abführmittel Molaxole, Voltaren, Venebene, Daflon und bei Bedarf Paracetamol. Alle zwei Wochen gehe sie etwa zum Arzt, es komme auch jemand in die Unterkunft, wo sie zumeist die Rezepte erhalte. Alle zwei Wochen wenn sie Beschwerden habe, gehe zum Arzt. Beispielsweise wenn ihre Beine anschwellen oder ihr Bauch. Wenn sie nichts habe, gehe sie auch nicht zum Arzt. Sie hätten einen sehr guten Hausarzt. Nachgefragt, gab sie an, dass es auch vorkomme, dass sie nicht alle zwei Wochen zum Arzt gehe. Die BF3 gehe nicht regelmäßig, wenn alles gut sei, nehme sie einfach ihre Tabletten. Abgesehen von ihrer Kernfamilie habe sie keine Verwandten in Österreich. Die BF3 stehe im Heimatland mit ihrer Schwester in Kontakt, die in Tschetschenien lebe. Sie würden über den Verlust der Ehemänner sprechen, ihre Schwester sei Witwe und auch der Mann ihrer Nichte sei bei einem Autounfall gestorben. Die BF3 bekunde ihr Beileid und ihre Schwester frage sie nach ihrer Gesundheit und den Kindern. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, gebe es keine Zukunft für ihre Kinder. Das bereite ihr am meisten sorgen. Der BF2 habe gerade im Bundesgebiet die 5. Schulstufe absolviert und habe ein sehr gutes Zeugnis. Der Dreier in Deutsch sei irrtümlich eingetragen worden, er sei eigentlich besser. Vor kurzem sei er drei Tage in Graz auf Exkursion gewesen. Die BF4 habe ihren Hauptschulabschluss fertiggemacht und besuche eine HTL, sie habe ein Jahr Polytechnikum absolviert, da habe sie nicht sehr viel gelernt und die BF4 bedauere, dass sie das Jahr verloren habe. Der BF3 sei gesagt worden, ab September würden neue Kurse kommen, die entgeltlich sein würden. Die BF3 wolle noch ausführen, dass sie Österreich nicht auf der Tasche liegen, sondern arbeiten gehen werde. Man solle ihnen zumindest ein Jahr geben, damit sie sich auf etwas konzentrieren könnten. Ihr Mann habe immer manuelle Arbeit verrichtet, er könne mit der Situation noch schlechter umgehen als sie. Die BF3 tue sich beim Spracherwerb leichter und habe selbst als Lehrerin gearbeitet. Man solle ihnen bitte ein Jahr geben, dann würde man sehen, wie sie sich entwickeln.

Die BF4 gab bei ihrer erneuten Einvernahme vor dem BFA am selben Tag im Wesentlichen an, dass sie derzeit Deutsch und Mathe lerne. Nächstes Schuljahr besuche sie die erste Klasse HTL in XXXX . Auch mit ihrer Mutter lerne sie Deutsch. Deutsch und Mathe lerne die BF4 mit einem Nachhilfelehrer, auch in Englisch nehme sie einmal in der Woche Nachhilfe. In ihrer Freizeit gehe sie mit ihren Schulfreunden spazieren. Sie sei gesund und habe letztes Jahr keinen Kontakt mit Verwandten im Herkunftsstaat gehabt. Vorletztes Jahr, habe sie Kontakt mit ihrer Cousine gehabt. Bei ihrer vorletzten Einvernahme sei ein Fehler gemacht worden. Die letzte Klasse in der Mittelschule, dabei handle es sich um die 8. Schulstufe, habe sie noch nicht fertig abgeschlossen. Zuletzt habe die BF4 im Heimatland in XXXX , im Elternhaus ihrer Mutter gelebt. Zuletzt brachte die BF4 vor, Angst vor einer Rückkehr zu haben. Sie habe Angst um die Gesundheit ihres Vaters und um ihr sowie die Zukunft ihres Bruders. Sie habe dort die 8. Schulstufe noch nicht absolviert, ihr Bruder spreche auch kein Russisch. Alles was sie wolle, sei ein normales Leben ohne Angriffe von unbekannten Menschen. Sie wolle nur eine gute Ausbildung bekommen und wie alle Menschen in Ruhe leben. Die Einvernahme der BF4 wurde in Deutsch durchgeführt.

12. Mit im Familienverfahren ergangenen, gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2019 wurden die Anträge der BF1-BF4 auf internationalen Schutz vom 05.02.2017 (BF3-BF4) bzw. 24.07.2017 (BF1-BF2) bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Das BFA traf Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer, zu den Gründen des Verlassens des Herkunftsstaats und der Situation im Falle ihrer Rückkehr, ihrem Privat- und Familienleben sowie zur Situation in deren Herkunftsstaat.

Beweiswürdigend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF1 erneut die bereits im Erstverfahren geprüften und als nicht asylrelevant eingestuften Umstände geltend gemacht habe. Neuerungen hätten darin bestanden, dass der BF1 beim Staatssicherheits Department gearbeitet habe und an die Rebellen, die gegen Russland gearbeitet hätten, Essen ausgeliefert habe. Die Angaben des BF1 würden keine konkrete Verfolgung seiner Person aufweisen und seien seine Angaben vage sowie unkonkret, was sich auch aus dem bereits rechtkräftig abgesprochenen Vorverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht ergebe. Der BF1 habe seine Fluchtgründe im gegenständlichen Verfahren in modifizierter Form auf jenen des Erstverfahrens aufgebaut. Die BF3 habe in Bezug auf ihre Fluchtgründe unkonkrete und wenig detaillierte Angaben getätigt, die außerdem lediglich kurz und nicht aus freiem Antrieb gewesen seien. Dazu würden widersprüchliche Angaben kommen, beispielsweise habe sie bei ihrer Erstbefragung am 06.02.2017 gesagt, dass sie als Mutter Sehnsucht nach ihrem Sohn habe und mit ihrer Familie zusammenleben wolle. Als Rückkehrbefürchtung habe sie lediglich ausgeführt, ihr Mann dürfe nicht mehr in die Heimat, sie selbst hätte mit keinen Sanktionen zu rechnen. Bei ihrer Einvernahme gab sie sodann an, sie wäre einmal mit einem Auto in ein Behördenbüro gebracht und nach ihrem Gatten befragt worden. Demgegenüber habe die BF4 behauptet, die BF3 wäre öfter abgeholt worden und wäre auch die BF4 auf dem Heimweg befragt worden. Die BF3 habe jedoch mit keinem Wort erwähnt, dass auch die BF4 befragt worden sei. Insgesamt erscheine die gesamte Fluchtgeschichte unglaubhaft. Im Übrigen bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative und hätten sowohl der BF1, als auch die BF3 im Jahr 2017 in Moskau Visa beantragt. Die Erkrankungen des BF1 und der BF3 seien allesamt in der Russischen Föderation behandelbar.

Zur Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sich die Familie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung seit zwei (BF3-BF4) bzw. vier Jahren (BF1-BF2) in Österreich aufgehalten habe und in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Die Beschwerdeführer seien illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden. Im Übrigen hätten der BF1 und der BF2 ihren Aufenthalt durch die Stellung eines unberechtigten Folgeantrags verlängert.

13. Mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 14.08.2019 erhoben die BF1-BF4, gegen die oben angeführten Bescheide vom 19.07.2019 in vollem Umfang fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. Im Wesentlichen wird darin ausgeführt, dass ein Familienverfahren iSd § 24 AsylG vorliege. Der BF1 und sein Sohn hätten bereits am 15.09.2014 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wobei der BF1 angegeben habe, dass er als Taxifahrer tätig gewesen sei und einen Fahrgast, das Lebensmittel gekauft habe, in eine tschetschenische Ortschaft gebracht habe. Der Vorfall, von dem die Polizei Kenntnis erlangt habe, sei als Unterstützung von Rebellen betrachtet worden. Aus Angst vor der Polizei bzw. den Kämpfern habe der BF1 beschlossen mit seinem Sohn zu flüchten. Diese Anträge seien vom BFA abgewiesen worden und das Bundesverwaltungsgericht habe die Entscheidungen bestätigt, weshalb diese am 16.06.2017 in Rechtskraft erwachsen seien. In Zwischenzeit seien die Ehefrau des BF1 und dessen Tochter nach Österreich gereist und hätten am 05.02.2017 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Als Fluchtgrund hätten sie angegeben, der BF1 sei mit dem Sohn vor 3 Jahren nach Österreich geflüchtet und die BF3 habe als Mutter Sehnsucht nach ihrem Sohn gehabt und gewollt, dass die Familie wieder zusammenlebe. Am 24.07.2017 hätten der BF1 und der BF2 sodann Folgeanträge auf internationalen Schutz gestellt und gaben als Fluchtgrund an, die Familie wolle zusammenleben. Darüber hinaus, hätte der BF1 im Staatssicherheits Department gearbeitet und Lebensmittel ausgeliefert. Er habe mit dem Neffen des ersten tschetschenischen Präsidenten XXXX zusammengearbeitet. Die russische Polizei habe gesagt, er solle angeben, dass er Lebensmittel an die Rebellen ausgeliefert habe, was zur Folge gehabt hätte, dass ihn die Rebellen umgebracht hätten. Die neuerlichen Anträge des BF1 und des BF2 seien wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden, jedoch mit Erkenntnissen des BVwG vom 23.02.2018 behoben worden.

Bei richtiger Sachverhaltsdarstellung hätte davon ausgegangen werden müssen, dass der BF1 in seinem Herkunftsstaat politisch verfolgt werde. Ihm werde unterstellt für „Rebellen“ Lebensmitteltransporte organisiert zu haben. Die Ansicht in der Beweiswürdigung, der BF1 sei unglaubwürdig, sei nicht nachvollziehbar. Die Auffassung, der BF1 hätte die Möglichkeit gehabt sich in Russland an die Polizeibehörden zu wenden, sei schwer verständlich, weil das Vorbringen gerade den Umstand beinhaltet habe, dass der BF1 polizeiliche Maßnahmen fürchte, nachdem der Verdacht geäußert worden sei, dass er Lebensmitteltransporte zu Gunsten der „Rebellen“ durchgeführt habe. Die BF3 habe angegeben, dass sie über eine massive Beeinträchtigung ihrer körperlichen Gesundheit leide, ansonsten jedoch keine eigenen Asylgründe habe. Der BF2 und die BF4 hätten keine eigenen Asylgründe, seien aber sehr gut in Österreich integriert, sprächen Deutsch auf muttersprachlichem Niveau, gingen in die Schule und hätten bereits eine Vielzahl von Urkunden vorgelegt, aus denen ihre gelungene Integration hervorgehe.

14. Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 21.08.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

15. Mit Parteiengehör vom 19.06.2020 wurden die beschwerdeführenden Parteien aufgefordert sämtliche Unterlagen zu ihrer Integration binnen zwei Wochen vorzulegen.

16. Mit Schriftsatz vom 07.07.2020, eingelangt am 08.07.2020, übermittelten die beschwerdeführenden Parteien ein Konvolut an Integrationsunterlagen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe sowie dem islamischen Glauben zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Drittbeschwerdeführerin (BF3) sind miteinander verheiratet sowie die Eltern des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (BF2) und der mittlerweile volljährigen Viertbeschwerdeführerin (BF4).

Der BF1 reiste gemeinsam mit dem BF2 am 15.09.2014 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des BFA vom 11.02.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die BF1-BF2 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden am 06.06.2017 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zlen. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1, § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidungen erwuchsen am 16.06.2017 in Rechtskraft.

Am 05.02.2017 stellten die BF3 und die BF4, die Ehefrau und die damals mj. Tochter des BF1, nach legaler Einreise in das Bundesgebiet am 28.01.2017 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. Am 24.07.2017 stellten der BF1 und der BF2 gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Der BF1 wurde in Kasachstan geboren, wo er – mit einer längeren Unterbrechung im Kindesalter von 1961 bis 1967 sowie mit einigen kürzeren Unterbrechungen – bis zum Jahr 2004 lebte. Von 2004 bis zur Ausreise lebte der BF1 mit seiner Ehefrau, der BF3 und seinen beiden Kindern, dem BF2 und der BF4 im Dorf XXXX im Bezirk XXXX im Elternhaus des BF1, das nun im Eigentum des BF1 und der BF3 steht sowie derzeit leer steht, in Tschetschenien. Nachdem der BF1 die Russische Föderation mit dem BF2 verlassen hatte, lebten die BF3-BF4 in XXXX , ebenfalls im Bezirk XXXX im Haus des Vaters der BF3.

Der BF1 verfügt über achtjährige Schulbildung und hat im Anschluss drei Jahre eine landwirtschaftliche Fachschule besucht und abgeschlossen. In Kasachstan arbeitete er als Garagenleiter, in Tschetschenien war er seit dem Jahr 2004 als Taxilenker tätig. Dass der BF1 von 1993 bis 1995 beim Staatssicherheits-Department gearbeitet hat kann nicht festgestellt werden.

Die BF3 wurde in XXXX geboren und besuchte 9 Jahre die Grundschule in XXXX . Im Anschluss studierte sie 5 Jahre lang bis zu ihrem Abschluss Philologie (Russisch und Tschetschenisch) an der Universität XXXX , und hat ab dem 2. Lebensjahr ihres Sohnes im Herkunftsstaat bis zu ihrer Ausreise als Tschetschenischlehrerin in XXXX gearbeitet.

Darüber hinaus leben noch zwei Brüder des BF1 in XXXX , in Tschetschenien, ein weiterer Bruder lebt in Sibirien und ein vierter Bruder in Kasachstan. Der BF1 verfügt noch über eine Schwester, deren Wohnort ihm jedoch aufgrund des jahrzehntelangen fehlenden Kontakts unbekannt ist. Er hat zumindest mit seinen in Sibirien und Kasachstan lebenden Brüdern Kontakt. Die BF3 hat im Herkunftsstaat zwei Brüder und drei Schwestern, die allesamt in Tschetschenien leben. Zu ihnen steht sie in gutem Kontakt. Insbesondere zu einer Schwester hat sie engen und intensiven Kontakt.

1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wären.

Der Erstbeschwerdeführer ist keiner Verfolgung durch die russischen respektive tschetschenischen Behörden ausgesetzt.

Die Drittbeschwerdeführerin hat in Bezug auf ihre eigene Person sowie im Hinblick auf den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer und die damals noch minderjährige Viertbeschwerdeführerin keine individuellen Rückkehrbefürchtungen geäußert. Die BF2-BF4 beriefen sich auf die Fluchtgründe des BF1.

1.3. Es besteht für den Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin als leistungsfähige Personen, die weder an schwerwiegenden, noch an lebensbedrohlichen Erkrankungen leiden sowie mit einem familiären und sozialen Netz im Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation gemeinsam mit ihren Kindern keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit. Die beschwerdeführenden Parteien liefen nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin konnten ihren Lebensunterhalt in der Russischen Föderation, wo sie unverändert zahlreiche enge Angehörige haben, welche sie im Bedarfsfall unterstützen könnten, in der Vergangenheit stets problemlos eigenständig bestreiten. Sie verfügen im Übrigen über ein derzeit leerstehendes Eigentumshaus in Tschetschenien. Alternativ zu einer Rückkehr nach Tschetschenien steht es den beschwerdeführenden Parteien offen, sich in einem anderen Landesteil, etwa in Moskau, niederzulassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen.

Der BF1 leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und nimmt deswegen die Medikamente Sertralin und Trittico ein. Darüber hinaus leidet der BF1 an Osteochondrose, Spondylosis (degenerativen Wirbelsäulenveränderungen) und Intervertebralarthrose (Bandscheibenarthrose), Cox (Hüftgelenks-)arthorse, Neuroforameneinengung (Verengungen der Nervenwurzelaustrittsöffnungen), Anterolisthese (Wirbelgleiten), Bandscheibenbulding (verwölbung). Der BF1 wurde in Österreich bereits Ende September 2014 wegen der operativen Entfernung eines Perianalabszess stationär in einem Krankenhaus behandelt. Anfang Februar 2019 wurde die Diagnose einer chronischen Perianalen Fistel gestellt, weswegen er zuletzt am 10.05.2019 operiert wurde. Insgesamt wurde der BF1 viermal operiert. Ferner erfolgte im April 2015 eine Behandlung wegen Gefühllosigkeit im Daumen, Zeige- und Mittelfinger der linken Hand sowie wegen Schulterschmerzen infolge eines Unfalls. Im Juni 2018 wurde aufgrund des Taubheitsgefühls in den Fingern die Diagnose Carpaltunnelsyndrom gestellt.

Die BF3 leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer Angststörung sowie einer Anpassungsstörung und nimmt deswegen die Medikamente Mirtel und Pantoloc ein. Sie befindet sich regelmäßig, einmal wöchentlich in psychotherapeutischer Behandlung. Außerdem litt sie an einem Bridenileus (mechanischer Darmverschluss), der im Februar 2017 operiert wurde, gelegentlichen Panikattacken und an Anorexie. Darüber hinaus leidet sie an einer Schilddrüsenunterfunktion, weshalb sie das Medikament Euthyrox einnimmt. Des Weiteren nimmt die BF3 regelmäßig Passedan, das Abführmittel Molaxole, Voltaren, Venebene und Daflon sowie bei Bedarf Paracetamol ein.

Die BF4 ist seit 04.09.2018 bei der Boje – Ambulatorium für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen aufgrund einer akuten Belastungsreaktion in Behandlung.

Die beschwerdeführenden Parteien leiden jeweils an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden. In der Russischen Föderation respektive Tschetschenien besteht eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen die beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich ihrer psychischer und physischer Beschwerden ausreichend behandelt werden könnten.

1.4. Die unbescholtenen BF-BF4 leben in einem gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet und führen untereinander ein Familienleben. Die beschwerdeführenden Parteien bestreiten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und waren bislang nicht selbsterhaltungsfähig. Der minderjährige BF2 und die volljährige BF4 haben während ihres 6 ½ (BF2) bzw. 4-jährigen (BF4) Aufenthalts eine vertiefte Integration im Bundesgebiet erlangt.

Der noch vierzehnjährige Zweitbeschwerdeführer reiste im Alter von acht Jahren ins österreichische Bundesgebiet ein und hat seine gesamte bisherige Schuldbildung hier absolviert. Nach Abschluss der Volksschule besucht er seit dem Schuljahr 2017/18 eine Neue Mittelschule im Bundesgebiet. Das Schuljahr 2019/20 konnte er als Klassenbester und mit lauter „Sehr gut“ abschließen. Die im Alter von fünfzehn Jahren ins Bundesgebiet eingereiste und mittlerweile volljährige Viertbeschwerdeführerin besuchte die Schule im Herkunftsstaat bis zur 8. Schulstufe, die sie jedoch nicht mehr abschloss. Im Bundesgebiet besuchte sie zunächst im Schuljahr 2017/18 ein Jahr das Polytechnikum und im Anschluss eine Übergangsklasse der HTL XXXX , wobei sie zu den drei besten SchülerInnen der Klasse zählte und während der sie ihren Pflichtschulabschluss absolvierte. Nach Abschluss der Übergangsstufe besucht die BF4 seit dem Schuljahr 2019/20 die HTL XXXX , wobei sie das Unterrichtsfach Deutsch in diesem Schuljahr mit der Note „2“ abschloss. Die BF4 hat Sprachzertifikate auf Sprachniveau A2 und B1 erworben sowie die Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2 und B1 absolviert. Außerdem hat sie einen Erste-Hilfe-Auffrischungskurs besucht. Der BF2 und die BF4 nehmen Förderunterricht in Anspruch.

Der BF2 und die BF4 sind altersgemäß gut in das Schulleben in Österreich integriert, nehmen an schulischen Veranstaltungen teil und haben einen Freundeskreis im Bundesgebiet. Die Umgangssprache des BF2 und der BF4 ist Deutsch. Der BF2 spricht außerdem kein Russisch. Der minderjährige BF2 und die BF4 sind mit dem Leben in Österreich vertraut, wohingegen sie zu ihrem Herkunftsstaat nur mehr vergleichsweise schwach ausgeprägte Bindungen haben.

Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind unbescholten und haben sich in ihrer Wohngemeinde sozial integriert. Darüber hinaus haben sie einen Werte- und Orientierungskurs absolviert und die BF3 nimmt seit Mai 2018 regelmäßig am Deutschunterricht für Frauen der Flüchtlingsunterkunft teil. Am 15.06.2018 hat sie ein Seminar der Frauenberatung zum Thema Frauengesundheit und Frausein in Österreich teilgenommen. Der BF1 hat außerdem einen Deutsch-Basiskurs des Roten Kreuzes im Ausmaß von 80 UE besucht. Die BF4 lernt darüber hinaus mit der BF3 Deutsch. Der BF1 und die BF3 leisten freiwillige Reinigungstätigkeiten in der Flüchtlingsunt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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