TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/22 G313 2222187-1

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Veröffentlicht am 22.06.2021
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Entscheidungsdatum

22.06.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch


G313 2222187-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Tschechische Republik, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Sprucheinleitungssatz angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 10.07.2019 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

3. Am 09.08.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 08.08.2019 die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Tschechischen Republik.

1.2. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten.

Der BF lebte in Österreich mit seiner Mutter in gemeinsamem Haushalt zusammen.

1.3. Der BF war in Österreich unter seinem Geburtsnamen am 07.03.2006 bei seiner Mutter mit Hauptwohnsitz, vom 07.03.2006 bis 25.07.2006 bei seiner Mutter mit Nebenwohnsitz, vom 15.05.2007 bis 16.05.2007 und vom 12.02.2008 bis 16.06.2008 in einer, vom 16.06.2008 bis 27.10.2009 in einer anderen, vom 27.10.2009 bis 08.07.2011 wieder in einer anderen und vom 04.04.2013 bis 10.07.2013 erneut in einer anderen Justizanstalt jeweils mit Hauptwohnsitz gemeldet, bevor darauf vom 12.07.2013 bis 16.01.2014 eine Nebenwohnsitzmeldung in einem Suchtbehandlungszentrum und vom 26.02.2014 bis 07.04.2014 eine Hauptwohnsitzmeldung bei seiner Mutter gefolgt ist.

Unter dem im Sprucheinleitungssatz angeführten Namen war der BF dann vom 27.02.2015 bis 13.10.2016 obdachlos, vom 13.10.2016 bis 12.10.2020 mit Hauptwohnsitz und während dieser aufrechten Hauptwohnsitzmeldung an der Wohnadresse seiner Mutter vom 22.03.2019 bis 13.06.2019 in einer und vom 13.06.2019 bis 22.07.2020 in einer anderen Justizanstalt mit Nebenwohnsitz gemeldet.

Dass sich der BF in Österreich durchgehend mindestens zehn Jahre lang im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat, war nicht feststellbar.

1.4. Dem BF wurde am 25.11.2016 unbefristet eine Anmeldebescheinigung als „Arbeitnehmer“ ausgestellt.

1.5. Es wurde gegen den BF am 19.01.2017 wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet Anzeige erstattet, wobei von der Polizei festgestellt wurde, dass unter seinem Geburtsnamen ein rechtmäßiges Aufenthaltsverbot besteht.

1.6. Am 03.09.2008, rechtskräftig geworden mit 19.09.2008, wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot erlassen.

Der BF ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt während aufrechten Aufenthaltsverbotes – laut Angabe des BF im Zuge seiner niederschriftlichen polizeilichen Einvernahme vom 15.04.2013 „ca. im April 2012“ (AS 319) – nach Österreich zurückgekehrt und diversen, im Zeitraum von 02.09.2015 bis 20.11.2015 ausschließlich geringfügigen und dann noch einigen kurzfristigen Mehrzeit-Beschäftigungen, nachgegangen. Zuletzt ist er in Österreich einer Beschäftigung bis einschließlich 15.11.2017 nachgegangen.

Der BF stellte am 08.02.2017 einen Antrag auf Aufhebung des am 03.09.2008 aufgrund rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilungen gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes, mit der Begründung, dass die seinerzeitigen Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes weggefallen seien, habe der BF doch erfolgreich eine Entzugstherapie abgeschlossen und sei ihm die Strafe bedingt nachgesehen und eine Anmeldebescheinigung ausgestellt worden.

Mit Bescheid des BFA vom 07.05.2019 wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen, mit der Begründung, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot bereits durch Fristablauf abgelaufen sei.

1.7. Der BF wurde in Österreich mehrmals strafrechtlich verurteilt, und zwar mit

?        Urteil von Juni 2007, rechtskräftig mit (im Folgenden: RK) Juni 2007, als junger Erwachsener wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei im Juni 2008 die bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde, dann mit

?        Urteil von Juni 2008 (RK Juni 2008) wegen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls und Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, mit

?        Urteil von Mai 2013 (RK Mai 2013) wegen teilweise versuchten und teilweise vollendeten Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, wobei im April 2017 die Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen und im April 2019 die Probezeit auf insgesamt fünf Jahren verlängert wurde, mit

?        Urteil von September 2018 (RK September 2018) wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei im Jänner 2019 die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert und im April 2019 die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen wurde, des Weiteren mit

?        Urteil von Jänner 2019 wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, und mit

?        Urteil von April 2019 (RK April 2019) wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten.

1.7.1. Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von April 2019 lag Folgendes zugrunde:

Der BF hat am 22.03.2019 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich zwei Stück Substitoltabletten á 200 Milligramm (Wirkstoff: Morphinsulfatpentahydrat), im Stationsgebäude der U-Bahn Station (…) (…) gegen ein Entgelt von EUR 25,00 überlassen, wobei die Tat von zumindest 10 Personen wahrgenommen werden konnte und somit öffentlich begangen wurde.

1.7.2. Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von Jänner 2019 lagen folgende strafbare Handlungen des BF zugrunde:

Der BF hat am 07.11.2018 in Wien (…) Gewahrsamsträgern der Firma (…) eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein (…) Parfum im Wert von 123,45 Euro, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem er die Ware in der Jackentasche verbarg und ohne zu bezahlen das Geschäft verließ, wobei er von einem Detektiv beobachtet wurde, sodass es nur beim Versuch geblieben ist.

1.7.3. Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von September 2018 lagen folgende strafbare Handlungen des BF zugrunde:

Der BF hat am 11.05.2018 in Wien versucht Verfügungsberechtigten der Firma (…) fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ein Paar Schuheinlagen, eine Packung Thunfisch und eine Packung Pistazien im Gesamtwert von EUR 20,47 in seinen Rucksack steckte und ohne zu bezahlen das Geschäft verließ.

1.7.4. Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von Mai 2013 lagen folgende strafbare Handlungen des BF zugrunde:

Der BF hat in Wien vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28b SMG um das 15-fache übersteigende Menge, und zwar Heroin (beinhaltend 6,97 % Heroin; 0,6 % Monoacetylmorphin; 0,6% Acetycodein), anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen bzw. zu überlassen versucht, wobei er an Suchtmittel gewöhnt ist und die Taten vorwiegend zur Finanzierung seiner Sucht begangen hat, und zwar

A./ überlassen

1)       im Zeitraum von Ende des Jahres 2012 bis 02.04.2013 der abgesondert verfolgten (…) etwa 70 Gramm Heroin;

2)       im Zeitraum von Ende des Jahres 2012 bis 02.03.2013 dem abgesondert verfolgten (…) etwa 20 Gramm Heroin;

3)       im Zeitraum Jänner 2013 bis 03.04.2013 dem abgesondert verfolgten (…) etwa 14 Gramm Heroin;

4)       im Zeitraum von etwa Mitte März 2013 bis 03.04.2013 dem abgesondert verfolgten (…) 3,5 Gramm Heroin;

5)       im Zeitraum vom 15.01.2013 bis 02.04.2013 an derzeit unbekannte Abnehmer etwa 963 Gramm Heroin;

B./ am 03.04.2013 zu überlassen versucht (§ 15 StGB), und zwar 9,2 Gramm Heroin, die er für den Weiterverkauf an Suchtgiftkonsumenten bereithielte, wobei er jedoch von Polizeikräften betreten wurde.

1.8. Der BF wurde nach seiner Strafhaftentlassung am 22.07.2020 in die Tschechische Republik abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem diesbezüglichen Akteninhalt.

2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen:

2.2.1. Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

2.2.2. Dass der BF in Österreich mit seiner Mutter in gemeinsamem Haushalt zusammengelebt hat, beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

2.2.3. Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des BF im österreichischen Bundesgebiet beruhen auf Auszügen aus dem Zentralen Melderegister.

2.2.4. Dass dem BF am 25.11.2016 unbefristet eine Anmeldebescheinigung als „Arbeitnehmer“ ausgestellt wurde, war aus einem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ersichtlich.

2.2.5. Der „Anzeige“ im Akt folgend wurde gegen den BF wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet am 19.01.2017 Anzeige erstattet und von der Polizei festgestellt, dass ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gegen ihn besteht (AS 155).

2.2.6. Die Feststellungen zu dem gegen den BF am 03.09.2008 erlassenen Aufenthaltsverbot, zu dem Antrag des BF auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes vom 08.02.2017 und dem Bescheid des BFA vom 07.05.2019, mit welchem der Aufhebungsantrag wegen Fristablaufs als unzulässig zurückgewiesen wurde, beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt bzw. dem, dem Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des BFA vom 07.05.2019 (AS 445ff).

2.2.7. Die Feststellungen zu den Beschäftigungen des BF im österreichischen Bundesgebiet beruhen auf dem diesbezüglichen Akteninhalt bzw. einem AJ-WEB Auskunftsverfahrensauszug.

Der BF gab in der niederschriftlichen polizeilichen Einvernahme vom 15.04.2013 zu, in Österreich seinen Lebensunterhalt mit Drogenverkauf bestritten zu haben (AS 319).

2.2.8. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf dem Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellungen zu den diesen strafrechtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen beruhen auf den diesbezüglichen Strafrechtsurteilen im Akt (AS 423 betreffend Strafrechtsurteil von April 2019, AS 377 betreffend Strafrechtsurteil von Jänner 2019, AS 368 betreffend Strafrechtsurteil von September 2018, AS 328f betreffend Strafrechtsurteil von Mai 2013)

2.2.9. Dass der BF nach Strafhaftentlassung am 22.07.2020 in die Tschechische Republik abgeschoben wurde, ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt bzw. einen Auszug aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(…)

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet in Absatz 1 und 2 wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

3.1.2. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des BFA vom 10.07.2019 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den BF ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Im Rahmen der Gefährdungsprognose hinsichtlich eines Aufenthaltsverbotes ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0068, sowie schon zur Vorläuferbestimmung des § 86 Abs. 1 FPG VwGH 5.7.2011, 2008/21/0131, jeweils mwN). Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden (vgl. VwGH 19.5.2015, Ra 2015/21/0001; 19.5.2015, Ra 2014/21/0057, mwN). Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter aber auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014, mwN).

Der BF wurde im österreichischen Bundesgebiet insgesamt sechs Mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar mit

?        Urteil von Juni 2007, rechtskräftig mit (im Folgenden: RK) Juni 2007, als junger Erwachsener wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei im Juni 2008 die bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde, dann mit

?        Urteil von Juni 2008 (RK Juni 2008) wegen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls und Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, mit

?        Urteil von Mai 2013 (RK Mai 2013) wegen teilweise versuchten und teilweise vollendeten Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, wobei im April 2017 die Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen und im April 2019 die Probezeit auf insgesamt fünf Jahren verlängert wurde, mit

?        Urteil von September 2018 (RK September 2018) wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei im Jänner 2019 die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert und im April 2019 die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen wurde, des Weiteren mit

?        Urteil von Jänner 2019 wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, und mit

?        Urteil von April 2019 (RK April 2019) wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten.

Fest steht, dass der BF wegen auf verschiedenen schädlichen Neigungen beruhenden strafbaren Handlungen, angefangen als junger Erwachsener und dann sogar innerhalb ihm gesetzter Probezeiten, (rechtskräftig) strafrechtlich verurteilt wurde.

Der BF hat in Österreich wiederholt Vermögensstraftaten begangen.

Der vorletzten strafrechtlichen Verurteilung des BF wegen versuchten Diebstahls von Jänner 2019 lag Folgendes zugrunde:

Der BF hat am 07.11.2018 in Wien (…) Gewahrsamsträgern der Firma (…) eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein (…) Parfum im Wert von 123,45 Euro, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem er die Ware in der Jackentasche verbarg und ohne zu bezahlen das Geschäft verließ, wobei er von einem Detektiv beobachtet wurde, sodass es nur beim Versuch geblieben ist.

Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von September 2018 lagen folgende strafbare Handlungen des BF zugrunde:

Der BF hat am 11.05.2018 in Wien versucht Verfügungsberechtigten der Firma (…) fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ein Paar Schuheinlagen, eine Packung Thunfisch und eine Packung Pistazien im Gesamtwert von EUR 20,47 in seinen Rucksack steckte und ohne zu bezahlen das Geschäft verließ.

Der wegen strafbarer Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift ergangenen strafrechtlichen Verurteilung des BF von Mai 2013 lag Folgendes zugrunde:

Der BF hat in Wien vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28b SMG um das 15-fache übersteigende Menge, und zwar Heroin (beinhaltend 6,97 % Heroin; 0,6 % Monoacetylmorphin; 0,6% Acetycodein), anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen bzw. zu überlassen versucht, wobei er an Suchtmittel gewöhnt ist und die Taten vorwiegend zur Finanzierung seiner Sucht begangen hat, und zwar

A./ überlassen

1)       im Zeitraum von Ende des Jahres 2012 bis 02.04.2013 der abgesondert verfolgten (…) etwa 70 Gramm Heroin;

2)       im Zeitraum von Ende des Jahres 2012 bis 02.03.2013 dem abgesondert verfolgten (…) etwa 20 Gramm Heroin;

3)       im Zeitraum Jänner 2013 bis 03.04.2013 dem abgesondert verfolgten (…) etwa 14 Gramm Heroin;

4)       im Zeitraum von etwa Mitte März 2013 bis 03.04.2013 dem abgesondert verfolgten (…) 3,5 Gramm Heroin;

5)       im Zeitraum vom 15.01.2013 bis 02.04.2013 an derzeit unbekannte Abnehmer etwa 963 Gramm Heroin;

B./ am 03.04.2013 zu überlassen versucht (§ 15 StGB), und zwar 9,2 Gramm Heroin, die er für den Weiterverkauf an Suchtgiftkonsumenten bereithielte, wobei er jedoch von Polizeikräften betreten wurde.

Wie aus diesen Handlungen des BF hervorgehend, ist der BF grundsätzlich zu Suchtgifthandel bereit und dabei sogar zu Handel mit dem für die Gesundheit von Menschen besonders gefährlichen Suchtgift „Heroin“, welchen er im langen Zeitraum von Ende 2012 bis 03.04.2013 betrieben hat.

Wie unter anderem im Strafrechtsurteil von Mai 2013 festgehalten, entschloss sich der BF Ende des Jahres 2012 dazu, seinen persönlichen Suchtmittelbedarf durch Suchtgifthandel zu finanzieren. (AS 330).

Wie vom BF im Zuge seiner Einvernahme vor der Polizei am 15.04.2013 zugegeben, betrieb der BF Suchtgifthandel, um sich seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können (AS 319).

Der BF ist, nachdem gegen ihn im September 2008 rechtskräftig ein Aufenthaltsverbot erlassen worden und der BF ausgereist war, zu einem unbestimmten Zeitpunkt, laut seiner Angabe in der niederschriftlichen polizeilichen Einvernahme vom 15.04.2013 „ca. im April 2012“ (AS 319), während aufrechten Aufenthaltsverbotes wieder nach Österreich zurückgekehrt und diversen, im Zeitraum von 02.09.2015 bis 20.11.2015 ausschließlich geringfügigen und dann kurzfristigen Mehrzeit-Beschäftigungen nachgegangen.

Zuletzt war er in Österreich bis einschließlich 15.11.2017 in einem Beschäftigungsverhältnis.

Seine wirtschaftliche Notlage und seine Suchtmittelabhängigkeit haben ihn erneut zu strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift verleitet.

Er wurde im April 2019 – wie bereits im Mai 2013 – wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetzrechtskräftig strafrechtlich verurteilt, diesmal wegen folgender strafbarer Handlungen:

Der BF hat am 22.03.2019 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich zwei Stück Substitoltabletten á 200 Milligramm (Wirkstoff: Morphinsulfatpentahydrat), im Stationsgebäude der U-Bahn Station (…) (…) gegen ein Entgelt von EUR 25,00 überlassen, wobei die Tat von zumindest 10 Personen wahrgenommen werden konnte und somit öffentlich begangen wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056, unter anderem erwogen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters seiner eigenen Rechtsprechung zufolge grundsätzlich daran zu prüfen sei, ob und wie lange er sich -nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192).

Dass der BF am 22.03.2019 im Stationsgebäude einer U-Bahnstation und damit an einem gut frequentierten öffentlichen Ort jemandem vorschriftswidrig Suchtgift gegen ein Entgelt überlassen hat, zeugt von der vom BF für die Gesundheit anderer Menschen im Land ausgegangenen besonderen Gefährlichkeit.

Hervorzuheben ist in Zusammenhang mit den vom BF begangenen Suchtgiftdelikten jedenfalls die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der EGMR Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.6.2008,1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]) und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärenten, besonders ausgeprägten Wiederholungsgefahr hervor (vgl. VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" brachte auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Gerade Suchtgiftdelinquenzen stellen ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (siehe VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249).

Es besteht eine vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im österreichischen Bundesgebiet ausgehende tatsächliche gegenwärtige, erhebliche Gefahr iSv § 67 FPG.

Das vom BFA gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot besteht dem Grunde nach somit zu Recht.

Festgehalten wird an dieser Stelle, dass bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse, Bedacht zu nehmen ist, (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Im gegenständlichen Fall waren keine berücksichtigungswürdigen familiären und privaten Interessen des wegen verschiedenartigen Straftaten rechtskräftig strafrechtlich verurteilten BF an einem weiteren Bleiberecht erkennbar, zumal auch die Mutter des BF, mit welcher der BF in Österreich in gemeinsamem Haushalt zusammengelebt hat, den BF nicht von weiteren Straftaten abhalten konnte.

Der BF war unbelehrbar und zeigte sich, unter anderem durch Missachtung eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes durch illegale Wiedereinreise und wie aus seiner mehrfachen Straffälligkeit und seiner Straftatbegehung innerhalb bestehender Probezeiten ersichtlich, als nicht gewillt, sich an österreichische Rechtsvorschriften zu halten bzw. nicht dagegen zu verstoßen.

Unter Berücksichtigung des gesamten Verhaltens, aller Umstände und individuellen Verhältnisse des BF, der in Österreich keine berücksichtigungswürdigen familiären und privaten Bindungen hat und sechsmal – wegen Vermögensstraftaten und Straftaten in Zusammenhang mit Suchtgift, sogar wegen für die Menschheit besonders gefährlichen Suchtgifthandels – rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden ist und mit dem Einkommen aus diesen in Bereicherungsabsicht begangenen Handlungen seinen Suchtmittelkonsum finanziert und seinen Lebensunterhalt bestritten hat, in seinem Herkunftsstaat hingegen den Großteil seines Lebens verbracht hat und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dort noch über private Bindungen verfügt, wird das mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot auch der vom BFA ausgesprochene fünfjährigen Dauer nach für unbedingt notwendig gehalten, um den BF während dieser Dauer zu einem positiven Gesinnungswandel bewegen zu können.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird folglich als unbegründet abgewiesen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Der BF hat in Österreich verschiedenartige Straftaten begangen und wurde deswegen rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Er wurde in Österreich wiederholt straffällig, hat sich auch während offener Probezeiten strafbar gemacht und sich in Österreich als unbelehrbar und nicht gewillt gezeigt, sich an österreichische Rechtsvorschriften zu halten und behördlich gesetzten (aufenthaltsbeendenden) Maßnahmen zu folgen, was aus seiner Wiedereinreise während der Dauer des gegen ihn ab September 2008 rechtskräftig bestandenen Aufenthaltsverbotes ersichtlich war.

Im gegenständlichen Fall wird die sofortige Ausreise des unbelehrbaren und sich nicht an österreichische Rechtsvorschriften halten wollenden BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit somit unbedingt für erforderlich gehalten, um erneute gegen das Vermögen fremder Personen gerichteter oder gar für die Gesundheit von Menschen besonders gefährlichen Straftaten in Zusammenhang mit Suchtgift zu verhindern.

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war wegen der vom BF im österreichischen Bundesgebiet ausgehenden erheblichen Gefahr die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Seitens des BVwG wurde ebenso eine sofortige Ausreise bzw. Außerlandesbringung des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für erforderlich gehalten, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden konnte.

Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als eindeutig geklärt erschien, wurde gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot EU-Bürger individuelle Verhältnisse Interessenabwägung öffentliche Interessen strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G313.2222187.1.00

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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