Entscheidungsdatum
19.07.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W283 2216731-1/14E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 01.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Stefanie OMENITSCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Albanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2019, Zl. 1172271809-171277857, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
I. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dieser lautet wie folgt:
„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Dauer Einreiseverbot gekürzte Ausfertigung Herabsetzung Rückkehrentscheidung TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W283.2216731.1.00Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022